Beilagen â Ständerat - Schweizer Parlament
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Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.3831 n Mo. Nationalrat (SchmidFederer). BüpfRevision<br />
français<br />
10.3876 n Mo. Nationalrat (Eichenberger). BüpfRevision<br />
10.3877 n Mo. Nationalrat (von Rotz). BüpfRevision<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Juni 2012<br />
Die Kommission hat am 18. Juni 2012 die drei am 1. Oktober 2010 eingereichten, gleichlautenden Motionen 10.3831,10.3876 und 10.3877 vorberaten.<br />
Die noch zur Diskussion stehenden Ziffern 1 und 2 der Motionen verlangen, dass zu beschreiben ist, welche normsetzenden, regulativen Aufgaben der<br />
Überwachungsdienst weisungsungebunden wahrzunehmen hat und welche Aufgaben der Dienst als ausführendes Organ der Strafverfolgung wahrnimmt, und dass alle<br />
Aspekte der Strafverfolgung aus dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs wegzulassen sind.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Ziffern 1 und 2 der drei Motionen anzunehmen. Die zwei weiteren Ziffern stehen nicht mehr zur Diskussion.<br />
Berichterstattung: Seydoux<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Anne SeydouxChriste<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text der drei Motionen<br />
1. 2. Begründung der drei Motionen<br />
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 (für alle drei Motionen)<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text der drei Motionen<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs (Büpf) im Zuge der geplanten Totalrevision so<br />
anzupassen, dass folgende Punkte berücksichtigt sind:<br />
1. Es ist zu beschreiben, welche normsetzenden, regulativen Aufgaben der Überwachungsdienst weisungsungebunden wahrzunehmen hat und welche Aufgaben der<br />
Dienst als ausführendes Organ der Strafverfolgung wahrnimmt. Eine Trennung in zwei Entitäten ist dabei denkbar.<br />
2. Alle Aspekte der Strafverfolgung sind wegzulassen.<br />
3. Die technische Infrastruktur des Dienstes ist dem Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) zu unterstellen.<br />
4. Die Fernmeldedienstanbieter werden vom Dienst für die effektiv anfallenden Prozesskosten pro Überwachung entschädigt, dies bis zu einem festzusetzenden<br />
Maximalbetrag.<br />
1. 2. Begründung der drei Motionen<br />
Die Totalrevision des Büpf stiess in der Vernehmlassung auf breiten Widerstand. Dennoch ist eine Revision notwendig, muss die Strafverfolgung doch als letzte<br />
Instanz überwachen können, und zwar auch moderne Kommunikationskanäle, die vom bestehenden Büpf nicht erfasst werden.<br />
Das Büpf soll nichts regeln, was andernorts geregelt ist. Die Möglichkeiten und Prozesse der Strafverfolgung sind in der <strong>Schweizer</strong>ischen Strafprozessordnung<br />
(StPO) geregelt, einschliesslich Fernmeldeüberwachung und sogenannte Government Software.<br />
Da die neu zu schaffende zentrale technische Infrastruktur des Überwachungsdienstes dem Vollzug einer Zwangsmassnahme und einzig den<br />
Strafverfolgungsbehörden dient, ist sie dem Bundesgesetz über die BPI zu unterstellen.<br />
Da die Datenherrschaft nicht den Betreibern gemäss Büpf obliegt, sondern den anordnenden Strafverfolgungsbehörden, richtet sich der Datenschutz nach den<br />
Bestimmungen der StPO, des BPI und allenfalls kantonalen oder eidgenössischen Richtlinien.<br />
Andererseits müssen im Gesetz die normsetzenden Aufgaben und Pflichten des Dienstes von den rein exekutiven Pflichten des Dienstes getrennt werden, wie es<br />
rechtsstaatlich üblich ist. Die Normsetzung ist so zu regeln, dass für die Fernmeldedienstanbieter Planungssicherheit und für die Strafverfolgung<br />
Überwachungssicherheit besteht. Die Finanzen sind so zu regeln, dass die Kosten des Dienstes möglichst gering bleiben, derweil die Überwachungen nach dem<br />
Verursacherprinzip bezahlt werden.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 (für alle drei Motionen)<br />
1. Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 der Motion anzunehmen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Unabhängigkeit des Dienstes nach geltendem Recht (Art. 2 Abs. 2<br />
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs, Büpf; SR 780.1) das Verhältnis gegenüber dem EJPD und<br />
dem Bundesrat betrifft und nicht jenes gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ist der Dienst im hierarchischen Sinn<br />
ohnehin unabhängig (d. h., es gibt kein Weisungsrecht oder das Recht der Strafverfolgungsbehörden, direkt anstelle des Dienstes zu handeln). Der Dienst ist jedoch<br />
an die vollstreckbaren Überwachungsanordnungen der Strafverfolgungsbehörden gebunden.<br />
2. Der Bundesrat beantragt, auch Ziffer 2 der Motion anzunehmen. Die Aspekte der Strafverfolgung sind in der Tat aus dem totalrevidierten Büpf wegzulassen. Der<br />
Bundesrat geht beim jetzigen Stand der laufenden Revisionsarbeiten und gestützt auf seinen betreffenden Entscheid vom 23. November 2011 davon aus, dass in der<br />
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage für den Einsatz von Government Software zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs<br />
geschaffen werden muss. In diesem Zusammenhang prüft er auch, ob in der StPO eine entsprechende Gesetzesgrundlage für den Einsatz von Identifikations,<br />
Ortungs und Abhörsystemen wie den ImsiCatchern geschaffen werden muss.<br />
3. Der Bundesrat beantragt, Ziffer 3 der Motion abzulehnen. Er kann sich zum darin enthaltenen Vorschlag noch nicht festlegen, da er die Frage im Rahmen der<br />
weiteren Arbeiten zur Totalrevision des Büpf noch prüfen muss. Dies zusammen mit damit verbundenen Fragen, die sich aufgrund seines Entscheids vom 23.<br />
November 2011, die Überwachungsdaten langfristig in einem zentralen Informatiksystem beim Dienst Überwachung Post und Fernmeldeverkehr des Bundes zu<br />
speichern, ergeben haben. Zu bedenken ist, dass auch dann, wenn das Datenverarbeitungssystem des Dienstes dem Bundesgesetz des 13. Juni 2008 über die<br />
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) unterstellt würde, spezifische Gesetzesbestimmungen für dieses System geschaffen werden müssten,<br />
so wie für die anderen, dem BPI unterstellten Systeme auch. Die nicht zuletzt redaktionelle Frage, in welchem Gesetz die nötigen Bestimmungen besser<br />
untergebracht werden können, sollte nicht vorweggenommen werden. Der Bundesrat wird sich zu diesen Fragen in seiner Botschaft zur Totalrevision des Büpf<br />
äussern, die voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2012 zur Verfügung stehen wird.<br />
4. Der Bundesrat beantragt, auch Ziffer 4 der Motion abzulehnen. Er kann sich zum darin enthaltenen Vorschlag noch nicht festlegen, da er die Frage der mit der<br />
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