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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Ständerat<br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.2031 Pet. Edgar Müller. Kein Pflichtanteil für die Eltern (Art. 471 ZGB)<br />

français<br />

Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Juni 2012<br />

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 18. Juni 2012 die von Herrn Edgar Müller am 24. September 2011 eingereichte Petition<br />

vorgeprüft.<br />

Der Petent regt an, den in Artikel 471 Ziffer 2 des <strong>Schweizer</strong>ischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankerten erbrechtlichen Pflichtteil der Eltern aus dem Gesetz zu<br />

streichen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, der Petition keine Folge zu geben.<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin: Anne Seydoux­Christe<br />

1. Inhalt der Petition<br />

2. Erwägungen der Kommission<br />

1. Inhalt der Petition<br />

Die Petition verlangt die Streichung des in Artikel 471 Ziffer 2 des <strong>Schweizer</strong>ischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankerten erbrechtlichen Pflichtteils der Eltern. Der<br />

Petent begründet die Streichung damit, dass der Pflichtteil der Eltern die Kinder in Lebensgefahr bringen könne. Es seien gewisse Fälle denkbar, in welchen Kinder<br />

unfall­ oder krankheitshalber" sterben würden, weil sich Ehegatten des pflichtteilsgeschützten Elternteils bereichern wollten.<br />

2. Erwägungen der Kommission<br />

Artikel 471 Ziffer 2 ZGB sieht vor, dass den Eltern des Verstorbenen ein Pflichtteil in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs zusteht. Dieser Pflichtteil<br />

besteht seit dem Inkrafttreten des ZGB; dagegen steht den Geschwistern seit dem 1. Januar 1988 kein Pflichtteil mehr zu. Der Pflichtteil wird traditionell mit der<br />

natürlichen Beziehung zwischen den einzelnen Mitgliedern einer Familie begründet. Dementsprechend ist er umso grösser, je stärker das Familienband zwischen<br />

dem Erblasser und der erbberechtigten Person ist.<br />

Die Kommission schliesst sich der Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz­ und Polizeidepartementes an. Obwohl über die Berechtigung und die Höhe der<br />

Pflichtteile heute unterschiedliche Ansichten bestehen, erscheint die Begründung des Petenten praxisfremd. Die Gegner des Pflichtteils begründen ihre Position nicht<br />

mit einer gesteigerten Gefahr für das Leben eines potenziellen Erblassers bzw. dem durch den Pflichtteil geschaffenen Anreiz, jemanden umzubringen. Die<br />

Abschaffung von Pflichtteilen wird heute vielmehr mit der damit verbundenen Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers begründet. Hinzuweisen ist zudem<br />

auf Artikel 540 ZGB, wonach in denjenigen Fällen, in denen der Tod des Erblassers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt wurde, als Rechtsfolge die sog.<br />

Erbunwürdigkeit des Mörders eintritt, sodass dieser den Erblasser gar nicht beerben kann.<br />

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Petition ist zudem die Motion Gutzwiller 10.3524, Für ein zeitgemässes Erbrecht", zu erwähnen, welche im letzten Jahr von<br />

den Räten überwiesen worden ist. Der Bundesrat wird darin beauftragt, das Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten. In diesem Kontext wird auch der bestehende<br />

Pflichtteil der Eltern zur Diskussion gestellt werden.<br />

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