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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

10.3876 – Motion<br />

Büpf­Revision<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Eichenberger­Walther<br />

Corina<br />

01.10.2010<br />

Nationalrat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post­ und Fernmeldeverkehrs (Büpf) im<br />

Zuge der geplanten Totalrevision so anzupassen, dass folgende Punkte berücksichtig sind:<br />

1. Es ist zu beschreiben, welche normsetzenden, regulativen Aufgaben der Überwachungsdienst weisungsungebunden<br />

wahrzunehmen hat und welche Aufgaben der Dienst als ausführendes Organ der Strafverfolgung wahrnimmt. Eine Trennung in<br />

zwei Entitäten ist dabei denkbar.<br />

2. Alle Aspekte der Strafverfolgung sind wegzulassen.<br />

3. Die technische Infrastruktur des Dienstes ist dem Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes<br />

(BPI) zu unterstellen.<br />

4. Die Fernmeldedienstanbieter werden vom Dienst für die effektiv anfallenden Prozesskosten pro Überwachung entschädigt,<br />

dies bis zu einem festzusetzenden Maximalbetrag.<br />

Begründung<br />

Die Totalrevision des Büpf stiess in der Vernehmlassung auf breiten Widerstand. Dennoch ist eine Revision notwendig, muss<br />

die Strafverfolgung doch als letzte Instanz überwachen können, und zwar auch moderne Kommunikationskanäle, die vom<br />

bestehenden Büpf nicht erfasst werden.<br />

Das Büpf soll nichts regeln, was andernorts geregelt ist. Die Möglichkeiten und Prozesse der Strafverfolgung sind in der<br />

<strong>Schweizer</strong>ischen Strafprozessordnung (StPO) geregelt, einschliesslich Fernmeldeüberwachung und sogenannte Government<br />

Software.<br />

Da die neu zu schaffende zentrale technische Infrastruktur des Überwachungsdienstes dem Vollzug einer Zwangsmassnahme<br />

und einzig den Strafverfolgungsbehörden dient, ist sie dem BPI zu unterstellen.<br />

Da die Datenherrschaft nicht den Betreibern gemäss Büpf obliegt, sondern den anordnenden Strafverfolgungsbehörden,<br />

richtet sich der Datenschutz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, des BPI und allenfalls kantonalen oder<br />

eidgenössischen Richtlinien.<br />

Andererseits müssen im Gesetz die normsetzenden Aufgaben und Pflichten des Dienstes von den rein exekutiven Pflichten<br />

des Dienstes getrennt werden, wie es rechtsstaatlich üblich ist. Die Normsetzung ist so zu regeln, dass für die<br />

Fernmeldedienstanbieter Planungssicherheit und für die Strafverfolgung Überwachungssicherheit besteht. Die Finanzen sind<br />

so zu regeln, dass die Kosten des Dienstes möglichst gering bleiben, derweil die Überwachungen nach dem<br />

Verursacherprinzip bezahlt werden.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 15.02.2012<br />

1. Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 der Motion anzunehmen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Unabhängigkeit des<br />

Dienstes nach geltendem Recht (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des<br />

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