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"Langfassung der Studie zur Lebenssituation von Frauen mit ...

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Seite 386<br />

Kapitel IV<br />

Eine Person aus einer Unterstützungseinrichtung aufgesucht haben 12% <strong>der</strong> gehörlosen,<br />

15% <strong>der</strong> blinden und 22% <strong>der</strong> körperbehin<strong>der</strong>ten <strong>Frauen</strong> nach körperlicher Gewalt, wobei die<br />

Unterschiede jedoch nicht signifikant sind und sich auch <strong>von</strong> den Angaben <strong>der</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>der</strong><br />

repräsentativen Haushaltsbefragung nicht wesentlich unterscheiden. Nach sexueller Gewalt<br />

jedoch kontaktierte keine <strong>der</strong> gehörlosen <strong>Frauen</strong> eine Person aus einer<br />

Unterstützungseinrichtung, aber immerhin 29% <strong>der</strong> sehbehin<strong>der</strong>ten und 20% <strong>der</strong><br />

körperbehin<strong>der</strong>ten <strong>Frauen</strong>. Die Unterschiede sind hier signifikant. <strong>Frauen</strong> aus <strong>der</strong><br />

repräsentativen Haushaltsbefragung haben nach sexueller Gewalt zu 13%<br />

Unterstützungseinrichtungen aufgesucht.<br />

Nach sexueller Gewalt haben die befragten gehörlosen <strong>Frauen</strong> ebenfalls seltener die Polizei<br />

eingeschaltet (9%) und eine Anzeige erstattet (6%) als die blinden (Polizei und Anzeige<br />

jeweils 29%) und körperbehin<strong>der</strong>ten <strong>Frauen</strong> (20% Polizei; 15% Anzeige).<br />

Nach körperlicher Gewalt wurde <strong>von</strong> 21% bis 24% <strong>der</strong> <strong>Frauen</strong> in den drei<br />

Befragungsgruppen die Polizei eingeschaltet und in 16% bis 24% <strong>der</strong> Fälle eine Anzeige<br />

erstattet. Die Unterschiede sind in Bezug auf Polizei und Anzeige jedoch nicht signifikant.<br />

Diejenigen <strong>Frauen</strong>, die die Polizei nach sexueller und körperlicher Gewalt eingeschaltet<br />

und/o<strong>der</strong> eine Anzeige erstattet haben, wurden nach dem weiteren Verlauf <strong>der</strong> polizeilichen<br />

Er<strong>mit</strong>tlungen und des Gerichtsprozesses gefragt. Hier wird die Fallzahl <strong>der</strong> <strong>Frauen</strong> in allen<br />

Befragungsgruppen jedoch zu klein für weitere statistische Auswertungen (jeweils 15 <strong>der</strong><br />

hör-, seh- und <strong>der</strong> körperbehin<strong>der</strong>ten <strong>Frauen</strong> nach körperlicher Gewalt und vier hör-, sieben<br />

seh- und vier körperbehin<strong>der</strong>te <strong>Frauen</strong> nach sexueller Gewalt). Deshalb werden im<br />

Folgenden nur die Fälle beschrieben:<br />

• Nach <strong>der</strong> Anzeige körperlicher Gewalt haben sich sieben <strong>der</strong> 15 gehörlosen, zwei <strong>der</strong> 15<br />

sehbehin<strong>der</strong>ten und fünf <strong>der</strong> 15 körperbehin<strong>der</strong>ten <strong>Frauen</strong> <strong>von</strong> einem Anwalt o<strong>der</strong> einer<br />

Anwältin beraten lassen.<br />

• Neun <strong>der</strong> gehörlosen, 11 <strong>der</strong> sehbehin<strong>der</strong>ten und zehn <strong>der</strong> körperbehin<strong>der</strong>ten <strong>Frauen</strong><br />

wurden <strong>von</strong> <strong>der</strong> Polizei vernommen.<br />

• Sechs gehörlose, zwei sehbehin<strong>der</strong>te und drei körperbehin<strong>der</strong>te <strong>Frauen</strong> haben bei<br />

Gericht beantragt, dass die gewalttätige Person nicht mehr <strong>mit</strong> ihnen in Kontakt treten<br />

darf.<br />

• Eine gehörlose, zwei sehbehin<strong>der</strong>te und vier körperbehin<strong>der</strong>te <strong>Frauen</strong> wurden nochmals<br />

befragt.<br />

• Bei drei gehörlosen, zwei sehbehin<strong>der</strong>ten und vier körperbehin<strong>der</strong>ten <strong>Frauen</strong> kam <strong>der</strong><br />

Fall vor Gericht.<br />

• Bei zwei gehörlosen, fünf sehbehin<strong>der</strong>ten und drei körperbehin<strong>der</strong>ten <strong>Frauen</strong> wurde das<br />

Verfahren eingestellt.<br />

• Nur bei einer hörbehin<strong>der</strong>ten, bei keiner sehbehin<strong>der</strong>ten Frau und bei drei<br />

körperbehin<strong>der</strong>ten <strong>Frauen</strong> kam es zu einer Verurteilung <strong>der</strong> Täterin bzw. des Täters.<br />

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