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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 4 · <strong>2009</strong><br />

1. Sachkosten <strong>und</strong> freiwillige Zuwendungen an andere<br />

Rechtsträger s<strong>in</strong>d zu reduzieren, soweit ke<strong>in</strong>e unangemessene<br />

E<strong>in</strong>schränkung der Handlungsspielräume<br />

<strong>und</strong> Gefährdung des Verkündigungsauftrags e<strong>in</strong>tritt.<br />

2. Freigestellte Kollekten <strong>und</strong> Spenden, die durch Abkündigung<br />

oder späteren Beschluss des zuständigen<br />

Organs für Zwecke des Haushalts bestimmt werden,<br />

s<strong>in</strong>d der zuständigen Kasse <strong>und</strong> damit dem ordentlichen<br />

Haushalt oder den Haushaltsrücklagen zuzuführen.<br />

3. Nicht zweckgeb<strong>und</strong>ene Spenden <strong>und</strong> Kollekten s<strong>in</strong>d<br />

bis zur Hälfte des 20.000,00 Euro übersteigenden<br />

Betrags für den ordentlichen Haushalt zu verwenden.<br />

4. Erträge aus Stiftungen, Vermächtnissen <strong>und</strong> sonstigen-<br />

Vermögen s<strong>in</strong>d für den ordentlichen Haushalt zu<br />

verwenden, soweit e<strong>in</strong>e Zweckb<strong>in</strong>dung nicht entgegensteht.<br />

5. Rücklagen s<strong>in</strong>d zu verwenden oder von bestehenden<br />

Zweckb<strong>in</strong>dungen zugunsten des allgeme<strong>in</strong>en Haushalts<br />

umzuwidmen, soweit<br />

a) dies rechtlich zulässig ist,<br />

b) die Rücklagen nicht für unmittelbar bevorstehende<br />

andere Maßnahmen benötigt werden,<br />

c) die Zweckbestimmungen von Spendern/Spender<strong>in</strong>nen<br />

nicht entgegen stehen oder<br />

d) die künftigen Handlungsspielräume nicht unangemessen<br />

e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />

(3) Die f<strong>in</strong>anzielle Lage der antragstellenden E<strong>in</strong>richtung<br />

ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Formblatt darzustellen, das von<br />

der <strong>Kirche</strong>nverwaltung bekannt gegeben wird.<br />

(4) Die Regionalverwaltung ist zur Bestätigung der f<strong>in</strong>anziellen<br />

Situation e<strong>in</strong>zubeziehen. Bei Anträgen von <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />

<strong>und</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>deverbänden ist<br />

zusätzlich das Dekanat e<strong>in</strong>zubeziehen. In den entsprechenden<br />

Stellungnahmen bestätigen die Regionalverwaltung<br />

<strong>und</strong> ggf. der Dekanatssynodalvorstand die Richtigkeit<br />

der Darlegungen der Antragsteller, <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Angaben über die Eigenmittelsituation <strong>und</strong> die E<strong>in</strong>sparmöglichkeiten.<br />

Vom Antrag abweichende Standpunkte<br />

s<strong>in</strong>d deutlich hervorzuheben.<br />

§ 3. Antragstellung. Der Antrag muss von dem jeweiligen<br />

Rechtsträger, der die Härtefondsmittel für den Haushaltsausgleich<br />

benötigt, mit e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichem Formblatt auf<br />

dem Dienstweg an die <strong>Kirche</strong>nverwaltung gestellt werden.<br />

Das Formblatt wird von der <strong>Kirche</strong>nverwaltung bekannt<br />

gegeben. Dem Antrag s<strong>in</strong>d die im Formblatt genannten<br />

Anlagen beizufügen.<br />

§ 4. Bewilligung. (1) Die Zuständigkeit für die Bewilligung<br />

von Zuschüssen aus dem Härtefonds liegt bei der<br />

<strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

(2) Die <strong>Kirche</strong>nverwaltung kann Zuschüsse bis zur Höhe<br />

der für den Haushaltsausgleich benötigten Mittel bewilligen.<br />

Vor der Bewilligungsentscheidung prüft die <strong>Kirche</strong>nverwaltung,<br />

ob die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß<br />

§§ 2 <strong>und</strong> 3 erfüllt s<strong>in</strong>d. Die Voten der Regionalverwaltung<br />

<strong>und</strong> des Dekanatssynodalvorstands gemäß § 2 Abs. 4<br />

s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen. Von der Bewilligungssumme<br />

werden die nach Absatz 5 gegenzurechnenden Mittel<br />

aus dem F<strong>in</strong>anzausgleich abgesetzt.<br />

(3) Bewilligungen s<strong>in</strong>d ab dem Haushaltsjahr 2008 möglich<br />

<strong>und</strong> dürfen je E<strong>in</strong>zelfall längstens für die Dauer von<br />

drei Jahren ausgesprochen werden. Bei mehrjährigen<br />

Bewilligungen sollen die entsprechenden Folgeraten jeweils<br />

zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres bereitgestellt werden.<br />

Beträge unter 10.000,00 Euro können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe<br />

ausgezahlt werden.<br />

(4) Die Bewilligungsmöglichkeiten richten sich nach dem<br />

Gesamtvolumen des Härtefonds <strong>und</strong> der gesamtkirchlichen<br />

F<strong>in</strong>anzsituation.<br />

(5) Das jeweilige Dekanat beteiligt sich an den Zuschüssen<br />

an <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den/<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>deverbänden<br />

mit e<strong>in</strong>em Betrag <strong>in</strong> Höhe von zehn Prozent aus Mitteln<br />

des F<strong>in</strong>anzausgleichs. Die jährliche Inanspruchnahme<br />

des F<strong>in</strong>anzausgleichs wird pro Dekanat auf zehn Prozent<br />

der jährlich für den F<strong>in</strong>anzausgleich aus dem <strong>Kirche</strong>nsteueraufkommen<br />

zur Verfügung gestellten Gelder begrenzt.<br />

(6) Die Bewilligung erfolgt <strong>in</strong> Schriftform. Der Bewilligungsbescheid<br />

muss folgende Angaben enthalten:<br />

- Zuschusshöhe,<br />

- Höhe der f<strong>in</strong>anziellen Beteiligung des Dekanats aus<br />

Mitteln des F<strong>in</strong>anzausgleichs,<br />

- etwaige Auflagen,<br />

- Zeitraum der Bewilligung,<br />

- Begründung von Abweichungen gegenüber dem beantragten<br />

Zuschuss oder dem Votum des Dekanatssynodalvorstands,<br />

- H<strong>in</strong>weis auf Rückzahlungsverpflichtungen <strong>und</strong> Prüfungsrecht<br />

gemäß der §§ 6 <strong>und</strong> 7.<br />

(7) Die Bewilligungsbescheide <strong>und</strong> Bescheide, mit denen<br />

Bewilligungen abgelehnt werden, s<strong>in</strong>d dem Rechnungsprüfungsamt<br />

von der <strong>Kirche</strong>nverwaltung nachrichtlich zu<br />

übersenden.<br />

§ 5. Fondsbewirtschaftung <strong>und</strong> Verwaltungskosten.<br />

(1) Zur Mittelbewirtschaftung wird e<strong>in</strong> gesonderter Fonds<br />

(Härtefonds) im gesamtkirchlichen Haushalt geführt.<br />

(2) Erträge aus der Geldanlage der Härtefondsmittel s<strong>in</strong>d<br />

dem Härtefonds zuzuführen. Die <strong>Kirche</strong>nverwaltung kann<br />

ihre zusätzlichen Verwaltungskosten nach vorheriger<br />

gesonderter Zustimmung der <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> des F<strong>in</strong>anzausschusses<br />

der <strong>Kirche</strong>nsynode mit den Vermögenserträgen<br />

vor deren Abführung verrechnen.<br />

§ 6. Rückzahlungsverpflichtung. (1) Die Mittelempfänger<br />

verpflichten sich, die nicht für den bei der Bewilligung<br />

zugr<strong>und</strong>eliegenden Zweck benötigten Mittel zurückzuzahlen.<br />

Die <strong>Kirche</strong>nverwaltung kann von den Mittelempfängern<br />

e<strong>in</strong>en Verwendungsnachweis für die Härtefondsmittel<br />

anfordern.

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