Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 4 · <strong>2009</strong><br />
1. Sachkosten <strong>und</strong> freiwillige Zuwendungen an andere<br />
Rechtsträger s<strong>in</strong>d zu reduzieren, soweit ke<strong>in</strong>e unangemessene<br />
E<strong>in</strong>schränkung der Handlungsspielräume<br />
<strong>und</strong> Gefährdung des Verkündigungsauftrags e<strong>in</strong>tritt.<br />
2. Freigestellte Kollekten <strong>und</strong> Spenden, die durch Abkündigung<br />
oder späteren Beschluss des zuständigen<br />
Organs für Zwecke des Haushalts bestimmt werden,<br />
s<strong>in</strong>d der zuständigen Kasse <strong>und</strong> damit dem ordentlichen<br />
Haushalt oder den Haushaltsrücklagen zuzuführen.<br />
3. Nicht zweckgeb<strong>und</strong>ene Spenden <strong>und</strong> Kollekten s<strong>in</strong>d<br />
bis zur Hälfte des 20.000,00 Euro übersteigenden<br />
Betrags für den ordentlichen Haushalt zu verwenden.<br />
4. Erträge aus Stiftungen, Vermächtnissen <strong>und</strong> sonstigen-<br />
Vermögen s<strong>in</strong>d für den ordentlichen Haushalt zu<br />
verwenden, soweit e<strong>in</strong>e Zweckb<strong>in</strong>dung nicht entgegensteht.<br />
5. Rücklagen s<strong>in</strong>d zu verwenden oder von bestehenden<br />
Zweckb<strong>in</strong>dungen zugunsten des allgeme<strong>in</strong>en Haushalts<br />
umzuwidmen, soweit<br />
a) dies rechtlich zulässig ist,<br />
b) die Rücklagen nicht für unmittelbar bevorstehende<br />
andere Maßnahmen benötigt werden,<br />
c) die Zweckbestimmungen von Spendern/Spender<strong>in</strong>nen<br />
nicht entgegen stehen oder<br />
d) die künftigen Handlungsspielräume nicht unangemessen<br />
e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />
(3) Die f<strong>in</strong>anzielle Lage der antragstellenden E<strong>in</strong>richtung<br />
ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Formblatt darzustellen, das von<br />
der <strong>Kirche</strong>nverwaltung bekannt gegeben wird.<br />
(4) Die Regionalverwaltung ist zur Bestätigung der f<strong>in</strong>anziellen<br />
Situation e<strong>in</strong>zubeziehen. Bei Anträgen von <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />
<strong>und</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>deverbänden ist<br />
zusätzlich das Dekanat e<strong>in</strong>zubeziehen. In den entsprechenden<br />
Stellungnahmen bestätigen die Regionalverwaltung<br />
<strong>und</strong> ggf. der Dekanatssynodalvorstand die Richtigkeit<br />
der Darlegungen der Antragsteller, <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Angaben über die Eigenmittelsituation <strong>und</strong> die E<strong>in</strong>sparmöglichkeiten.<br />
Vom Antrag abweichende Standpunkte<br />
s<strong>in</strong>d deutlich hervorzuheben.<br />
§ 3. Antragstellung. Der Antrag muss von dem jeweiligen<br />
Rechtsträger, der die Härtefondsmittel für den Haushaltsausgleich<br />
benötigt, mit e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichem Formblatt auf<br />
dem Dienstweg an die <strong>Kirche</strong>nverwaltung gestellt werden.<br />
Das Formblatt wird von der <strong>Kirche</strong>nverwaltung bekannt<br />
gegeben. Dem Antrag s<strong>in</strong>d die im Formblatt genannten<br />
Anlagen beizufügen.<br />
§ 4. Bewilligung. (1) Die Zuständigkeit für die Bewilligung<br />
von Zuschüssen aus dem Härtefonds liegt bei der<br />
<strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />
(2) Die <strong>Kirche</strong>nverwaltung kann Zuschüsse bis zur Höhe<br />
der für den Haushaltsausgleich benötigten Mittel bewilligen.<br />
Vor der Bewilligungsentscheidung prüft die <strong>Kirche</strong>nverwaltung,<br />
ob die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß<br />
§§ 2 <strong>und</strong> 3 erfüllt s<strong>in</strong>d. Die Voten der Regionalverwaltung<br />
<strong>und</strong> des Dekanatssynodalvorstands gemäß § 2 Abs. 4<br />
s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen. Von der Bewilligungssumme<br />
werden die nach Absatz 5 gegenzurechnenden Mittel<br />
aus dem F<strong>in</strong>anzausgleich abgesetzt.<br />
(3) Bewilligungen s<strong>in</strong>d ab dem Haushaltsjahr 2008 möglich<br />
<strong>und</strong> dürfen je E<strong>in</strong>zelfall längstens für die Dauer von<br />
drei Jahren ausgesprochen werden. Bei mehrjährigen<br />
Bewilligungen sollen die entsprechenden Folgeraten jeweils<br />
zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres bereitgestellt werden.<br />
Beträge unter 10.000,00 Euro können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe<br />
ausgezahlt werden.<br />
(4) Die Bewilligungsmöglichkeiten richten sich nach dem<br />
Gesamtvolumen des Härtefonds <strong>und</strong> der gesamtkirchlichen<br />
F<strong>in</strong>anzsituation.<br />
(5) Das jeweilige Dekanat beteiligt sich an den Zuschüssen<br />
an <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den/<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>deverbänden<br />
mit e<strong>in</strong>em Betrag <strong>in</strong> Höhe von zehn Prozent aus Mitteln<br />
des F<strong>in</strong>anzausgleichs. Die jährliche Inanspruchnahme<br />
des F<strong>in</strong>anzausgleichs wird pro Dekanat auf zehn Prozent<br />
der jährlich für den F<strong>in</strong>anzausgleich aus dem <strong>Kirche</strong>nsteueraufkommen<br />
zur Verfügung gestellten Gelder begrenzt.<br />
(6) Die Bewilligung erfolgt <strong>in</strong> Schriftform. Der Bewilligungsbescheid<br />
muss folgende Angaben enthalten:<br />
- Zuschusshöhe,<br />
- Höhe der f<strong>in</strong>anziellen Beteiligung des Dekanats aus<br />
Mitteln des F<strong>in</strong>anzausgleichs,<br />
- etwaige Auflagen,<br />
- Zeitraum der Bewilligung,<br />
- Begründung von Abweichungen gegenüber dem beantragten<br />
Zuschuss oder dem Votum des Dekanatssynodalvorstands,<br />
- H<strong>in</strong>weis auf Rückzahlungsverpflichtungen <strong>und</strong> Prüfungsrecht<br />
gemäß der §§ 6 <strong>und</strong> 7.<br />
(7) Die Bewilligungsbescheide <strong>und</strong> Bescheide, mit denen<br />
Bewilligungen abgelehnt werden, s<strong>in</strong>d dem Rechnungsprüfungsamt<br />
von der <strong>Kirche</strong>nverwaltung nachrichtlich zu<br />
übersenden.<br />
§ 5. Fondsbewirtschaftung <strong>und</strong> Verwaltungskosten.<br />
(1) Zur Mittelbewirtschaftung wird e<strong>in</strong> gesonderter Fonds<br />
(Härtefonds) im gesamtkirchlichen Haushalt geführt.<br />
(2) Erträge aus der Geldanlage der Härtefondsmittel s<strong>in</strong>d<br />
dem Härtefonds zuzuführen. Die <strong>Kirche</strong>nverwaltung kann<br />
ihre zusätzlichen Verwaltungskosten nach vorheriger<br />
gesonderter Zustimmung der <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> des F<strong>in</strong>anzausschusses<br />
der <strong>Kirche</strong>nsynode mit den Vermögenserträgen<br />
vor deren Abführung verrechnen.<br />
§ 6. Rückzahlungsverpflichtung. (1) Die Mittelempfänger<br />
verpflichten sich, die nicht für den bei der Bewilligung<br />
zugr<strong>und</strong>eliegenden Zweck benötigten Mittel zurückzuzahlen.<br />
Die <strong>Kirche</strong>nverwaltung kann von den Mittelempfängern<br />
e<strong>in</strong>en Verwendungsnachweis für die Härtefondsmittel<br />
anfordern.