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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 11 · <strong>2009</strong><br />

(2) Die Zahl der zu entsendenden Delegierten bestimmt<br />

sich wie folgt:<br />

a) Hat e<strong>in</strong> Dekanat bis zu 30.000 Geme<strong>in</strong>deglieder, so<br />

s<strong>in</strong>d drei Delegierte zu entsenden. Zwei von drei Delegierten<br />

dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben.<br />

b) Hat e<strong>in</strong> Dekanat zwischen 30.001 <strong>und</strong> 60.000 Geme<strong>in</strong>deglieder,<br />

so s<strong>in</strong>d vier Delegierte zu entsenden.<br />

Drei von vier Delegierten dürfen im Zeitpunkt ihrer<br />

Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

c) Hat e<strong>in</strong> Dekanat zwischen 60.001 <strong>und</strong> 90.000 Geme<strong>in</strong>deglieder,<br />

so s<strong>in</strong>d sechs Delegierte zu entsenden.<br />

Vier von sechs Delegierten dürfen im Zeitpunkt<br />

ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben.<br />

d) Hat e<strong>in</strong> Dekanat mehr als 90.000 Geme<strong>in</strong>deglieder,<br />

so s<strong>in</strong>d neun Delegierte zu entsenden. Sechs von<br />

neun Delegierten dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl das<br />

27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

(3) Der Vorstand stellt am Ende se<strong>in</strong>er Wahlperiode die<br />

Anzahl der von jedem Dekanat zu entsendenden Delegierten<br />

fest <strong>und</strong> teilt diese mit der E<strong>in</strong>ladung zur Vollversammlung<br />

den Jugendvertretungen über die Regionalgeschäftsstellen<br />

mit.<br />

(4) Dekanate, die e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Jugendvertretung <strong>in</strong><br />

der Region gemäß § 18 Absatz 4 der K<strong>in</strong>der- <strong>und</strong> Jugendordnung<br />

bilden, gelten als e<strong>in</strong> Dekanat im S<strong>in</strong>ne der<br />

Absätze 1 bis 3.<br />

(5) Delegierte, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl älter als 27<br />

Jahre waren, können ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn<br />

zusätzlich zwei Delegierte des entsendenden Dekanates,<br />

die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, anwesend s<strong>in</strong>d.<br />

(6) Die von der Vollversammlung gewählten Jugenddelegierten<br />

der Synode der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> gehören der Vollversammlung mit Sitz<br />

<strong>und</strong> Stimme an, sofern sie nicht bereits Delegierte der<br />

Vollversammlung s<strong>in</strong>d.<br />

(7) Der Vollversammlung gehören ferner bis zu zehn<br />

berufene Mitglieder mit Stimmrecht an. Über die<br />

Berufung entscheidet die Vollversammlung.<br />

(8) Die von der Vollversammlung gewählten Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Vertreter <strong>in</strong> anderen Gremien <strong>und</strong> Organisationen<br />

(§ 11 Absatz 1 Buchstabe g) sowie die Landesjugendpfarrer<strong>in</strong><br />

oder der Landesjugendpfarrer <strong>und</strong> die<br />

Geschäftsführer<strong>in</strong> oder der Geschäftsführer (§ 18 Absatz<br />

3) gehören der Vollversammlung mit beratender Stimme<br />

an.<br />

(9) Hauptberufliche Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter mit<br />

e<strong>in</strong>em landeskirchlichen oder überregionalen Dienstauftrag<br />

<strong>in</strong> der Arbeit von, mit <strong>und</strong> für K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendliche<br />

nehmen als Gäste an den Vollversammlungen teil.<br />

Ihnen kann zu Auskünften über ihr Arbeitsgebiet das<br />

Wort erteilt werden.<br />

§ 11. Aufgaben der Vollversammlung. Die Vollversammlung<br />

hat <strong>in</strong>sbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) Beschlussfassung über Gr<strong>und</strong>satzfragen des Verbandes;<br />

b) Aufsicht über die E<strong>in</strong>haltung der Satzungszwecke<br />

gemäß § 2;<br />

c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen <strong>und</strong><br />

die Auflösung des Verbandes;<br />

d) Wahl des Vorstandes;<br />

e) Wahl der Kassenprüfer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Kassenprüfer;<br />

f) Benennung von Jugenddelegierten für die Synode<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong>;<br />

g) Wahl von Vertreter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Vertretern des Verbandes<br />

<strong>in</strong> weitere Gremien <strong>und</strong> Organisationen;<br />

h) Bildung von Ausschüssen;<br />

i) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;<br />

j) Genehmigung <strong>und</strong> Feststellung der Jahresrechnung;<br />

k) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes<br />

<strong>und</strong> dessen Entlastung;<br />

l) Verabschiedung von Richtl<strong>in</strong>ien zur Zuschussvergabe;<br />

m) Verabschiedung e<strong>in</strong>er Nutzungsordnung für die Vermietung<br />

von Verbandseigentum.<br />

§ 12. Arbeitsweise der Vollversammlung. (1) Die Vollversammlung<br />

wird vom Vorstand <strong>in</strong> der Regel zweimal im<br />

Jahr, m<strong>in</strong>destens jedoch e<strong>in</strong>mal jährlich e<strong>in</strong>berufen.<br />

(2) Die Mitglieder der Vollversammlung s<strong>in</strong>d unter Bekanntgabe<br />

der Tagesordnung m<strong>in</strong>destens vier Wochen<br />

vor der Versammlung schriftlich e<strong>in</strong>zuladen. Dabei ist die<br />

vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.<br />

Anträge auf Satzungsänderungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>ladung<br />

besonders kenntlich zu machen.<br />

(3) E<strong>in</strong>e außerordentliche Vollversammlung ist auf Beschluss<br />

des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Fünftel der Delegierten unter Angabe<br />

des Zwecks <strong>und</strong> der Gründe <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen<br />

e<strong>in</strong>zuberufen. Für die außerordentliche Vollversammlung<br />

gelten die Bestimmungen für e<strong>in</strong>e ordentliche<br />

Vollversammlung entsprechend.<br />

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung s<strong>in</strong>d öffentlich.<br />

Die Vollversammlung kann den Ausschluss der Öffentlichkeit<br />

beschließen.<br />

(5) Über die Vollversammlung wird e<strong>in</strong>e Niederschrift<br />

angefertigt, aus der die Anwesenden, die Tagesordnung<br />

<strong>und</strong> die gefassten Beschlüsse zu ersehen s<strong>in</strong>d. Die Niederschrift<br />

ist von der jeweiligen Schriftführer<strong>in</strong> oder dem<br />

jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.<br />

(6) Die Niederschrift wird <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats an die<br />

Mitglieder der Vollversammlung versandt. Gehen <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang der Niederschrift ke<strong>in</strong>e<br />

schriftlichen E<strong>in</strong>wände beim Vorstand e<strong>in</strong>, so gilt die<br />

Niederschrift als genehmigt.

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