Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
426<br />
Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 11 · <strong>2009</strong><br />
(2) Die Zahl der zu entsendenden Delegierten bestimmt<br />
sich wie folgt:<br />
a) Hat e<strong>in</strong> Dekanat bis zu 30.000 Geme<strong>in</strong>deglieder, so<br />
s<strong>in</strong>d drei Delegierte zu entsenden. Zwei von drei Delegierten<br />
dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben.<br />
b) Hat e<strong>in</strong> Dekanat zwischen 30.001 <strong>und</strong> 60.000 Geme<strong>in</strong>deglieder,<br />
so s<strong>in</strong>d vier Delegierte zu entsenden.<br />
Drei von vier Delegierten dürfen im Zeitpunkt ihrer<br />
Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
c) Hat e<strong>in</strong> Dekanat zwischen 60.001 <strong>und</strong> 90.000 Geme<strong>in</strong>deglieder,<br />
so s<strong>in</strong>d sechs Delegierte zu entsenden.<br />
Vier von sechs Delegierten dürfen im Zeitpunkt<br />
ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben.<br />
d) Hat e<strong>in</strong> Dekanat mehr als 90.000 Geme<strong>in</strong>deglieder,<br />
so s<strong>in</strong>d neun Delegierte zu entsenden. Sechs von<br />
neun Delegierten dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl das<br />
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
(3) Der Vorstand stellt am Ende se<strong>in</strong>er Wahlperiode die<br />
Anzahl der von jedem Dekanat zu entsendenden Delegierten<br />
fest <strong>und</strong> teilt diese mit der E<strong>in</strong>ladung zur Vollversammlung<br />
den Jugendvertretungen über die Regionalgeschäftsstellen<br />
mit.<br />
(4) Dekanate, die e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Jugendvertretung <strong>in</strong><br />
der Region gemäß § 18 Absatz 4 der K<strong>in</strong>der- <strong>und</strong> Jugendordnung<br />
bilden, gelten als e<strong>in</strong> Dekanat im S<strong>in</strong>ne der<br />
Absätze 1 bis 3.<br />
(5) Delegierte, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl älter als 27<br />
Jahre waren, können ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn<br />
zusätzlich zwei Delegierte des entsendenden Dekanates,<br />
die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben, anwesend s<strong>in</strong>d.<br />
(6) Die von der Vollversammlung gewählten Jugenddelegierten<br />
der Synode der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> gehören der Vollversammlung mit Sitz<br />
<strong>und</strong> Stimme an, sofern sie nicht bereits Delegierte der<br />
Vollversammlung s<strong>in</strong>d.<br />
(7) Der Vollversammlung gehören ferner bis zu zehn<br />
berufene Mitglieder mit Stimmrecht an. Über die<br />
Berufung entscheidet die Vollversammlung.<br />
(8) Die von der Vollversammlung gewählten Vertreter<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> Vertreter <strong>in</strong> anderen Gremien <strong>und</strong> Organisationen<br />
(§ 11 Absatz 1 Buchstabe g) sowie die Landesjugendpfarrer<strong>in</strong><br />
oder der Landesjugendpfarrer <strong>und</strong> die<br />
Geschäftsführer<strong>in</strong> oder der Geschäftsführer (§ 18 Absatz<br />
3) gehören der Vollversammlung mit beratender Stimme<br />
an.<br />
(9) Hauptberufliche Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter mit<br />
e<strong>in</strong>em landeskirchlichen oder überregionalen Dienstauftrag<br />
<strong>in</strong> der Arbeit von, mit <strong>und</strong> für K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendliche<br />
nehmen als Gäste an den Vollversammlungen teil.<br />
Ihnen kann zu Auskünften über ihr Arbeitsgebiet das<br />
Wort erteilt werden.<br />
§ 11. Aufgaben der Vollversammlung. Die Vollversammlung<br />
hat <strong>in</strong>sbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) Beschlussfassung über Gr<strong>und</strong>satzfragen des Verbandes;<br />
b) Aufsicht über die E<strong>in</strong>haltung der Satzungszwecke<br />
gemäß § 2;<br />
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen <strong>und</strong><br />
die Auflösung des Verbandes;<br />
d) Wahl des Vorstandes;<br />
e) Wahl der Kassenprüfer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Kassenprüfer;<br />
f) Benennung von Jugenddelegierten für die Synode<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong>;<br />
g) Wahl von Vertreter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Vertretern des Verbandes<br />
<strong>in</strong> weitere Gremien <strong>und</strong> Organisationen;<br />
h) Bildung von Ausschüssen;<br />
i) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;<br />
j) Genehmigung <strong>und</strong> Feststellung der Jahresrechnung;<br />
k) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes<br />
<strong>und</strong> dessen Entlastung;<br />
l) Verabschiedung von Richtl<strong>in</strong>ien zur Zuschussvergabe;<br />
m) Verabschiedung e<strong>in</strong>er Nutzungsordnung für die Vermietung<br />
von Verbandseigentum.<br />
§ 12. Arbeitsweise der Vollversammlung. (1) Die Vollversammlung<br />
wird vom Vorstand <strong>in</strong> der Regel zweimal im<br />
Jahr, m<strong>in</strong>destens jedoch e<strong>in</strong>mal jährlich e<strong>in</strong>berufen.<br />
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung s<strong>in</strong>d unter Bekanntgabe<br />
der Tagesordnung m<strong>in</strong>destens vier Wochen<br />
vor der Versammlung schriftlich e<strong>in</strong>zuladen. Dabei ist die<br />
vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.<br />
Anträge auf Satzungsänderungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>ladung<br />
besonders kenntlich zu machen.<br />
(3) E<strong>in</strong>e außerordentliche Vollversammlung ist auf Beschluss<br />
des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von<br />
m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Fünftel der Delegierten unter Angabe<br />
des Zwecks <strong>und</strong> der Gründe <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen<br />
e<strong>in</strong>zuberufen. Für die außerordentliche Vollversammlung<br />
gelten die Bestimmungen für e<strong>in</strong>e ordentliche<br />
Vollversammlung entsprechend.<br />
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung s<strong>in</strong>d öffentlich.<br />
Die Vollversammlung kann den Ausschluss der Öffentlichkeit<br />
beschließen.<br />
(5) Über die Vollversammlung wird e<strong>in</strong>e Niederschrift<br />
angefertigt, aus der die Anwesenden, die Tagesordnung<br />
<strong>und</strong> die gefassten Beschlüsse zu ersehen s<strong>in</strong>d. Die Niederschrift<br />
ist von der jeweiligen Schriftführer<strong>in</strong> oder dem<br />
jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.<br />
(6) Die Niederschrift wird <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats an die<br />
Mitglieder der Vollversammlung versandt. Gehen <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang der Niederschrift ke<strong>in</strong>e<br />
schriftlichen E<strong>in</strong>wände beim Vorstand e<strong>in</strong>, so gilt die<br />
Niederschrift als genehmigt.