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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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20 Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong><br />

Nr. 1 · <strong>2009</strong><br />

(3) Der Zweckverband fördert weiterh<strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche<br />

Diakonie <strong>in</strong> L<strong>in</strong>den (beispielsweise Nachbarschaftshilfe,<br />

Helfergruppen, Altenarbeit).“<br />

5. § 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe<br />

c e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„c)die Wahl der vom Zweckverband zu<br />

benennenden Mitglieder der Gesellschafterversammlung<br />

<strong>und</strong> des Aufsichtsrates<br />

der Diakoniestation L<strong>in</strong>den geme<strong>in</strong>nützige<br />

GmbH; diese müssen die Wählbarkeit<br />

zum <strong>Kirche</strong>nvorstand besitzen,“<br />

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis i werden zu<br />

den Buchstaben d bis j.<br />

cc) Im neuen Buchstaben e werden die Wörter<br />

„Haushalts- <strong>und</strong> Stellenplan“ durch das Wort<br />

„Haushaltsplan“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(§§ 29 <strong>und</strong><br />

29a KGO)“ gestrichen.<br />

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:<br />

„(5) Sofern sich aus dieser Verbandssatzung<br />

nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen<br />

über die Geschäftsführung <strong>und</strong> Geschäftsordnung<br />

der <strong>Kirche</strong>nvorstände entsprechend.“<br />

6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die Aufgabe des Vorsitzenden ist <strong>in</strong>sbesondere die<br />

E<strong>in</strong>berufung <strong>und</strong> Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung.“<br />

6a. § 6 Abs. 5 entfällt.<br />

7. § 9 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) Der Verbandsvorstand<br />

- bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung<br />

vor <strong>und</strong> führt deren Beschlüsse<br />

aus,<br />

- stellt nach Anhörung des Kuratoriums den<br />

Haushaltsplan auf,<br />

- erstattet der Verbandsvertretung e<strong>in</strong>en<br />

schriftlichen Jahresbericht,<br />

- legt der Verbandsvertretung die Jahresrechnung<br />

vor.“<br />

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<br />

„(7) Für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes<br />

gelten die Bestimmungen über die<br />

Geschäftsführung <strong>und</strong> Geschäftsordnung der<br />

<strong>Kirche</strong>nvorstände entsprechend.“<br />

c) In Absatz 8 wird der Klammerzusatz „(§§ 29<br />

<strong>und</strong> 29a KGO)“ gestrichen.<br />

8. § 15 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠15<br />

F<strong>in</strong>anzwesen <strong>und</strong> Kassenführung<br />

(1) Gr<strong>und</strong>lage des F<strong>in</strong>anzwesens ist die Kirchliche<br />

Haushaltsordnung.<br />

(2) Es ist jährlich e<strong>in</strong> Haushaltsplan aufzustellen.<br />

(3) Die Kassenführung erfolgt durch die <strong>Evangelische</strong><br />

Regionalverwaltung Gießen.<br />

(4) Die Jahresrechnungen werden vom Rechnungsprüfungsamt<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> geprüft.“<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2008 <strong>in</strong> Kraft. Sie<br />

bedarf der Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong><br />

der Anerkennung durch die <strong>Kirche</strong>nsynode.<br />

***<br />

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 25. September<br />

2008 von der <strong>Kirche</strong>nleitung genehmigt <strong>und</strong> am<br />

10. November 2008 vom <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Rechtsausschuss der <strong>Kirche</strong>nsynde<br />

anerkannt.<br />

Darmstadt, den 24. November 2008<br />

Für die <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

Dr. Schulze<br />

__________<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Verbandssatzung<br />

des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen Zweckverbandes<br />

Diakoniestation Mörfelden-Walldorf<br />

Vom 9. September 2008<br />

Die Verbandsvertretung des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen<br />

Zweckverbandes Diakoniestation Mörfelden-Walldorf<br />

hat folgende Satzung beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Die Verbandssatzung des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen<br />

Zweckverbandes Diakoniestation Mörfelden-Walldorf<br />

vom 30. April 1996 (ABl. 1997 S. 67) wird wie folgt geändert:<br />

1. § 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung<br />

des Verbandes. Er vertritt den<br />

Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen im<br />

Rechtsverkehr werden durch den/die Vorsitzende/n<br />

oder den/die Stellvertreter/<strong>in</strong>, jeweils<br />

geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>em weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes,<br />

abgegeben. Satz 2 gilt nicht für<br />

Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte<br />

von der Geschäftsführung gemäß § 9 wahrgenommen<br />

werden.“<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) Der Verbandsvorstand hat sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />

zu geben. Er kann hierbei die

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