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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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222<br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 6 · <strong>2009</strong><br />

Artikel 3<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt am Tag nach der Verkündung<br />

im Amtsblatt <strong>in</strong> Kraft.<br />

Frankfurt am Ma<strong>in</strong>, den 25. April <strong>2009</strong><br />

Für den <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand<br />

Dr. Schäfer<br />

__________<br />

Baugesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> (<strong>Kirche</strong>nbaugesetz – KBauG)<br />

Vom 25. April <strong>2009</strong><br />

Die <strong>Kirche</strong>nsynode der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> hat das folgende <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />

Abschnitt 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1. Geltungsbereich. (1) Die Vorschriften dieses Ge -<br />

setzes gelten für alle kirchlichen Körperschaften des öf -<br />

fentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich ihrer E<strong>in</strong>richtungen, An -<br />

stal ten, Verbände <strong>und</strong> Stiftungen.<br />

(2) Dieses Gesetz f<strong>in</strong>det Anwendung auf Baumaß nah -<br />

men, Maßnahmen an Außenanlagen sowie die Beschaf -<br />

fung, Restaurierung <strong>und</strong> Veräußerung von Kunstwerken,<br />

Orgeln <strong>und</strong> Glocken.<br />

§ 2. Aufgaben des Bauausschusses <strong>und</strong> der kirchlichen<br />

Baubetreuung. (1) Die <strong>Kirche</strong>nsynode bestellt ei -<br />

nen Bauausschuss als ständigen Ausschuss.<br />

(2) Der Bauausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:<br />

1. Stellungnahmen zu Fragen des kirchlichen Bauwe -<br />

sens von gr<strong>und</strong>sätzlicher oder übergreifender Bedeu -<br />

tung;<br />

2. Mitwirkung bei der Verteilung der Bauzuweisungen;<br />

3. Mitwirkung an Genehmigungsverfahren, soweit durch<br />

Rechtsverordnung vorgesehen;<br />

4. Stellungnahme zu den Baumaßnahmen der Gesamt -<br />

kir che.<br />

(3) Die Aufsicht über das kirchliche Bauwesen liegt bei der<br />

<strong>Kirche</strong>nverwaltung <strong>und</strong> den im Auftrag der Gesamt kir che<br />

handelnden Dienststellen (kirchliche Baubetreu ung). Sie<br />

umf asst die Fach- <strong>und</strong> Rechtsaufsicht über Pla nung,<br />

Durch führung <strong>und</strong> Abwicklung kirchlicher Bau maß nahmen<br />

<strong>und</strong> erstreckt sich auf die Bauberatung sowie auf die<br />

Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigungen.<br />

Abschnitt 2<br />

Bauvorhaben der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den, Dekanate,<br />

Verbände, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen<br />

§ 3. Baubedarf. (1) Der Erhaltungszustand der Gebäude<br />

ist <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Sofern<br />

ke<strong>in</strong> Genehmigungsvorbehalt besteht, s<strong>in</strong>d die festgestellten<br />

Schäden unverzüglich zu beseitigen.<br />

(2) Alle anderen Bauabsichten s<strong>in</strong>d der kirchlichen Bau -<br />

betreuung anzuzeigen <strong>und</strong> zu erläutern (Baubedarfs an -<br />

zeige).<br />

(3) Die kirchliche Baubetreuung kann den Dekanatssyno -<br />

dal vorstand um e<strong>in</strong>e Stellungnahme bitten.<br />

(4) Bei allen genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen<br />

entscheidet die kirchliche Baubetreuung, <strong>in</strong> den durch<br />

Rechtsverordnung vorgesehenen Fällen im E<strong>in</strong>verneh -<br />

men mit dem Bauausschuss, über Umfang <strong>und</strong> Reihen -<br />

folge der Maßnahmen nach Maßgabe baufachlicher Not -<br />

wendigkeiten <strong>und</strong> f<strong>in</strong>anzieller Möglichkeiten.<br />

§ 4. Genehmigung von Bauvorhaben. (1) Der kirchenaufsichtlichen<br />

Genehmigung bedürfen:<br />

1. die Beauftragung von Architekt<strong>in</strong>nen oder Architek -<br />

ten, Sonderfachleuten <strong>und</strong> Künstler<strong>in</strong>nen oder Künst -<br />

lern sowie der Abschluss der Verträge <strong>und</strong> ihre Kün -<br />

di gung;<br />

2. Baubeschlüsse, soweit durch Rechtsverordnung vorgesehen,<br />

sowie ihre Änderung oder Aufhebung.<br />

(2) Genehmigungen können von der Vorlage der Ange -<br />

botsunterlagen abhängig gemacht werden.<br />

(3) E<strong>in</strong>e auf Gr<strong>und</strong> des staatlichen Rechtes vorgeschriebene<br />

Baugenehmigung ist <strong>in</strong> der Regel gleichzeitig mit<br />

der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu beantragen,<br />

sofern die Durchführung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres gewährleistet<br />

ist. Wesentliche Auflagen s<strong>in</strong>d der kirchlichen<br />

Bau betreuung mitzuteilen.<br />

(4) Mit dem Bauen darf erst nach Vorliegen der kirchenaufsichtlichen<br />

<strong>und</strong> staatlichen Baugenehmigung begonnen<br />

werden. Die staatlichen Vorschriften über die Bau -<br />

durchführung bleiben unberührt.<br />

§ 5. F<strong>in</strong>anzierung. (1) Baumaßnahmen werden im Rah -<br />

men der gesamtkirchlichen Ordnung <strong>in</strong> eigener Verant -<br />

wor tung f<strong>in</strong>anziert. Zuschüsse auf Gr<strong>und</strong> von Baulast -<br />

pflichten <strong>und</strong> Zuschüsse außerkirchlicher Stellen s<strong>in</strong>d zur<br />

F<strong>in</strong>anzierung heranzuziehen.<br />

(2) Der beschlossene <strong>und</strong> genehmigte Kostenrahmen<br />

darf nicht überschritten werden. Deshalb ist die Ausfüh -<br />

rung von Baumaßnahmen zu höheren als den veranschlagten<br />

Preisen sowie von zusätzlichen Baumaßnah -<br />

men ohne Zustimmung der kirchlichen Baubetreuung<br />

un zulässig. Ergibt sich bei der Durchführung des Baues,<br />

dass die Kosten nicht e<strong>in</strong>gehalten werden können <strong>und</strong><br />

die im F<strong>in</strong>anzierungsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen,<br />

muss dies unverzüglich unter Angabe e<strong>in</strong>es<br />

Dec kungsvorschlages der kirchlichen Baubetreuung be -<br />

richtet werden.<br />

(3) Die Erteilung von Bauaufträgen, für die im Rahmen<br />

des F<strong>in</strong>anzierungsplans ke<strong>in</strong>e Deckungsmöglichkeiten<br />

be stehen, ist unzulässig.<br />

§ 6. Pfarrhäuser <strong>und</strong> Anlageobjekte. Die Vorschriften<br />

des Abschnitts 2 gelten nicht für Bauunterhaltungsmaß -<br />

nah men<br />

1. an Pfarrhäusern, es sei denn, diese stehen unter<br />

Denkmalschutz oder für die Baumaßnahme werden<br />

Zu schüsse aus gesamtkirchlichen Mitteln gewährt;

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