Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 6 · <strong>2009</strong><br />
Artikel 3<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt am Tag nach der Verkündung<br />
im Amtsblatt <strong>in</strong> Kraft.<br />
Frankfurt am Ma<strong>in</strong>, den 25. April <strong>2009</strong><br />
Für den <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand<br />
Dr. Schäfer<br />
__________<br />
Baugesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> (<strong>Kirche</strong>nbaugesetz – KBauG)<br />
Vom 25. April <strong>2009</strong><br />
Die <strong>Kirche</strong>nsynode der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> hat das folgende <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />
Abschnitt 1<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />
§ 1. Geltungsbereich. (1) Die Vorschriften dieses Ge -<br />
setzes gelten für alle kirchlichen Körperschaften des öf -<br />
fentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich ihrer E<strong>in</strong>richtungen, An -<br />
stal ten, Verbände <strong>und</strong> Stiftungen.<br />
(2) Dieses Gesetz f<strong>in</strong>det Anwendung auf Baumaß nah -<br />
men, Maßnahmen an Außenanlagen sowie die Beschaf -<br />
fung, Restaurierung <strong>und</strong> Veräußerung von Kunstwerken,<br />
Orgeln <strong>und</strong> Glocken.<br />
§ 2. Aufgaben des Bauausschusses <strong>und</strong> der kirchlichen<br />
Baubetreuung. (1) Die <strong>Kirche</strong>nsynode bestellt ei -<br />
nen Bauausschuss als ständigen Ausschuss.<br />
(2) Der Bauausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:<br />
1. Stellungnahmen zu Fragen des kirchlichen Bauwe -<br />
sens von gr<strong>und</strong>sätzlicher oder übergreifender Bedeu -<br />
tung;<br />
2. Mitwirkung bei der Verteilung der Bauzuweisungen;<br />
3. Mitwirkung an Genehmigungsverfahren, soweit durch<br />
Rechtsverordnung vorgesehen;<br />
4. Stellungnahme zu den Baumaßnahmen der Gesamt -<br />
kir che.<br />
(3) Die Aufsicht über das kirchliche Bauwesen liegt bei der<br />
<strong>Kirche</strong>nverwaltung <strong>und</strong> den im Auftrag der Gesamt kir che<br />
handelnden Dienststellen (kirchliche Baubetreu ung). Sie<br />
umf asst die Fach- <strong>und</strong> Rechtsaufsicht über Pla nung,<br />
Durch führung <strong>und</strong> Abwicklung kirchlicher Bau maß nahmen<br />
<strong>und</strong> erstreckt sich auf die Bauberatung sowie auf die<br />
Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigungen.<br />
Abschnitt 2<br />
Bauvorhaben der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den, Dekanate,<br />
Verbände, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen<br />
§ 3. Baubedarf. (1) Der Erhaltungszustand der Gebäude<br />
ist <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Sofern<br />
ke<strong>in</strong> Genehmigungsvorbehalt besteht, s<strong>in</strong>d die festgestellten<br />
Schäden unverzüglich zu beseitigen.<br />
(2) Alle anderen Bauabsichten s<strong>in</strong>d der kirchlichen Bau -<br />
betreuung anzuzeigen <strong>und</strong> zu erläutern (Baubedarfs an -<br />
zeige).<br />
(3) Die kirchliche Baubetreuung kann den Dekanatssyno -<br />
dal vorstand um e<strong>in</strong>e Stellungnahme bitten.<br />
(4) Bei allen genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen<br />
entscheidet die kirchliche Baubetreuung, <strong>in</strong> den durch<br />
Rechtsverordnung vorgesehenen Fällen im E<strong>in</strong>verneh -<br />
men mit dem Bauausschuss, über Umfang <strong>und</strong> Reihen -<br />
folge der Maßnahmen nach Maßgabe baufachlicher Not -<br />
wendigkeiten <strong>und</strong> f<strong>in</strong>anzieller Möglichkeiten.<br />
§ 4. Genehmigung von Bauvorhaben. (1) Der kirchenaufsichtlichen<br />
Genehmigung bedürfen:<br />
1. die Beauftragung von Architekt<strong>in</strong>nen oder Architek -<br />
ten, Sonderfachleuten <strong>und</strong> Künstler<strong>in</strong>nen oder Künst -<br />
lern sowie der Abschluss der Verträge <strong>und</strong> ihre Kün -<br />
di gung;<br />
2. Baubeschlüsse, soweit durch Rechtsverordnung vorgesehen,<br />
sowie ihre Änderung oder Aufhebung.<br />
(2) Genehmigungen können von der Vorlage der Ange -<br />
botsunterlagen abhängig gemacht werden.<br />
(3) E<strong>in</strong>e auf Gr<strong>und</strong> des staatlichen Rechtes vorgeschriebene<br />
Baugenehmigung ist <strong>in</strong> der Regel gleichzeitig mit<br />
der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu beantragen,<br />
sofern die Durchführung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres gewährleistet<br />
ist. Wesentliche Auflagen s<strong>in</strong>d der kirchlichen<br />
Bau betreuung mitzuteilen.<br />
(4) Mit dem Bauen darf erst nach Vorliegen der kirchenaufsichtlichen<br />
<strong>und</strong> staatlichen Baugenehmigung begonnen<br />
werden. Die staatlichen Vorschriften über die Bau -<br />
durchführung bleiben unberührt.<br />
§ 5. F<strong>in</strong>anzierung. (1) Baumaßnahmen werden im Rah -<br />
men der gesamtkirchlichen Ordnung <strong>in</strong> eigener Verant -<br />
wor tung f<strong>in</strong>anziert. Zuschüsse auf Gr<strong>und</strong> von Baulast -<br />
pflichten <strong>und</strong> Zuschüsse außerkirchlicher Stellen s<strong>in</strong>d zur<br />
F<strong>in</strong>anzierung heranzuziehen.<br />
(2) Der beschlossene <strong>und</strong> genehmigte Kostenrahmen<br />
darf nicht überschritten werden. Deshalb ist die Ausfüh -<br />
rung von Baumaßnahmen zu höheren als den veranschlagten<br />
Preisen sowie von zusätzlichen Baumaßnah -<br />
men ohne Zustimmung der kirchlichen Baubetreuung<br />
un zulässig. Ergibt sich bei der Durchführung des Baues,<br />
dass die Kosten nicht e<strong>in</strong>gehalten werden können <strong>und</strong><br />
die im F<strong>in</strong>anzierungsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen,<br />
muss dies unverzüglich unter Angabe e<strong>in</strong>es<br />
Dec kungsvorschlages der kirchlichen Baubetreuung be -<br />
richtet werden.<br />
(3) Die Erteilung von Bauaufträgen, für die im Rahmen<br />
des F<strong>in</strong>anzierungsplans ke<strong>in</strong>e Deckungsmöglichkeiten<br />
be stehen, ist unzulässig.<br />
§ 6. Pfarrhäuser <strong>und</strong> Anlageobjekte. Die Vorschriften<br />
des Abschnitts 2 gelten nicht für Bauunterhaltungsmaß -<br />
nah men<br />
1. an Pfarrhäusern, es sei denn, diese stehen unter<br />
Denkmalschutz oder für die Baumaßnahme werden<br />
Zu schüsse aus gesamtkirchlichen Mitteln gewährt;