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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Nr. 9 · <strong>2009</strong><br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> 331<br />

Neubekanntmachung<br />

Arbeitsrechtsregelung<br />

zur Ausgestaltung des Familienbudgets<br />

Vom 30. Januar 2008 (ABl. 2008 S. 155),<br />

zuletzt geändert am 8. Juli <strong>2009</strong> (ABl. <strong>2009</strong> S. 330)<br />

Präambel<br />

Ausgehend von der Arbeitsrechtsregelung zur Bereitstel -<br />

lung e<strong>in</strong>es Familienbudgets vom 20. Juli 2005 hat die<br />

Arbeitsrechtliche Kommission der EKHN <strong>und</strong> des DWHN<br />

die nachfolgende Arbeitsrechtsregelung zur Ausgestal -<br />

tung des Familienbudgets beschlossen. Sie hat sich da -<br />

bei von dem Bewusstse<strong>in</strong> <strong>und</strong> der Hoffnung leiten lassen,<br />

dass <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Dekanaten der <strong>Kirche</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> den Betrieben <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen der Diakonie<br />

ebenso e<strong>in</strong> wichtiges Augenmerk auf die Aspekte familienfre<strong>und</strong>licher<br />

Arbeitsplätze gelegt wird, die nicht unmittelbar<br />

mit monetären Rahmenbed<strong>in</strong>gungen verknüpft<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

§ 1. Gr<strong>und</strong>satz. Der Arbeitgeber stellt ab dem 1. Januar<br />

2008 0,4 Prozent der Bruttolohnsumme für familienfördernde<br />

Maßnahmen zur Verfügung.<br />

§ 2. Geltungsbereich. Zur Ermittlung der Bruttolohn -<br />

summe werden sämtliche zusatzversorgungspflichtigen<br />

Entgelte an Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter sowie die<br />

Vergütung von Auszubildenden gemäß Ausbildungs- <strong>und</strong><br />

Praktikantenordnung (APrO) herangezogen. Mitarbeite -<br />

r<strong>in</strong> nen <strong>und</strong> Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich<br />

der KDAVO fallen, sowie Auszubildende im S<strong>in</strong>ne der<br />

APrO haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf familienfördernde Maß -<br />

nahmen auf der Basis dieser Arbeitsrechtsregelung.<br />

§ 3. Erfassung. Die Erfassung der Bruttolohnsumme für<br />

das Familienbudget erfolgt monatlich, beg<strong>in</strong>nend ab 1. Ja -<br />

nuar 2008.<br />

§ 4. Verwendung des Budgets. (1) Von dem zur Ver fü -<br />

gung stehenden Budget kann e<strong>in</strong> Anteil an die EKHN bzw.<br />

an das DWHN zum Aufbau übergreifender Maß nah men<br />

im S<strong>in</strong>ne des § 5 abgeführt werden. E<strong>in</strong> Verwen dungs -<br />

nachweis dieser Mittel wird bis zum Mai des folgenden<br />

Jahres gegenüber der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

erbracht. Der verbleibende Teil des Familienbudgets soll<br />

gemäß den nachfolgenden Absätzen verwendet werden.<br />

(2) Zwischen der Leitung <strong>und</strong> der Mitarbeitervertretung<br />

e<strong>in</strong>er Dienststelle oder diakonischen E<strong>in</strong>richtung soll e<strong>in</strong>e<br />

Dienstvere<strong>in</strong>barung gemäß § 35 MAVG bzw. § 39 MAVO<br />

abgeschlossen werden. Diese regelt die – möglichst zeitnahe<br />

– Verwendung des Familienbudgets für familienfördernde<br />

Maßnahmen e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es Anteils gemäß<br />

Absatz 1. Soweit e<strong>in</strong>e Dienstvere<strong>in</strong>barung nicht zustande<br />

kommt, kann der Arbeitgeber e<strong>in</strong>e eigene Regelung als<br />

soziale E<strong>in</strong>richtung i.S.d. § 36f MAVG bzw. als Sozial e<strong>in</strong> -<br />

richtung i.S.d. § 34c MAVO treffen. Soweit e<strong>in</strong>e zu stän -<br />

dige Mitarbeitervertretung nicht existiert, soll der Arbeit -<br />

geber e<strong>in</strong>e Maßnahme nach Satz 3 treffen, die zuvor <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Mitarbeiterversammlung mit den Mitarbeitenden<br />

mög lichst e<strong>in</strong>vernehmlich diskutiert wird.<br />

(3) Die Zusammenlegung mehrerer Dienststellen, E<strong>in</strong>rich -<br />

tungen oder Träger zum Zwecke des Abschlusses e<strong>in</strong>er<br />

geme<strong>in</strong>samen Dienstvere<strong>in</strong>barung ist möglich. Für den<br />

Be reich der verfassten <strong>Kirche</strong> sollen solche Zusammen -<br />

schlüsse m<strong>in</strong>destens auf Ebene des jeweiligen Dekanats<br />

erfolgen. Zusammenschlüsse mehrerer Dekanate <strong>und</strong><br />

Dienst stellen s<strong>in</strong>d möglich.<br />

(4) Die EKHN <strong>und</strong> das DWHN stellen e<strong>in</strong> Muster für den<br />

Abschluss e<strong>in</strong>er Dienstvere<strong>in</strong>barung zum Familienbudget<br />

zur Verfügung.<br />

(5) Wenn bis zum 31. Oktober e<strong>in</strong>es Jahres ke<strong>in</strong>e Dienst -<br />

vere<strong>in</strong>barung oder arbeitgeberseitige Regelung nach Ab -<br />

satz 2 vorliegt, erfolgt die Verwendung des Bud gets nach<br />

Maßgabe des § 5 unter Zugr<strong>und</strong>elegung der im Folgen -<br />

den genannten Tatbestände <strong>und</strong> der zur Gewichtung<br />

darauf entfallenden Punkte:<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter, die e<strong>in</strong> leibliches<br />

oder staatlich anerkanntes Adoptiv- oder Pflegek<strong>in</strong>d<br />

zwischen 1 <strong>und</strong> 3 Jahren betreuen lassen, erhalten<br />

ge gen e<strong>in</strong>en entsprechenden Nachweis je K<strong>in</strong>d drei<br />

Be wertungspunkte pro Betreuungsmonat.<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter, die e<strong>in</strong> leibliches<br />

oder staatlich anerkanntes Adoptiv- oder Pflegek<strong>in</strong>d<br />

zwischen 3 <strong>und</strong> 7 Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>dergarten kost -<br />

en pflichtig betreuen lassen, erhalten gegen e<strong>in</strong>en<br />

ent sprechenden Nachweis je K<strong>in</strong>d zwei Bewertungs -<br />

pun kte pro Betreuungsmonat.<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter, die e<strong>in</strong> schulpflichtiges<br />

leibliches oder staatlich anerkanntes Adoptivoder<br />

Pflegek<strong>in</strong>d zwischen 6 <strong>und</strong> 16 Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

pädagogischen Nachmittagsbetreuung kostenpflichtig<br />

betreuen lassen, erhalten gegen e<strong>in</strong>en entsprechenden<br />

Nachweis je K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Bewertungspunkt<br />

pro Betreuungsmonat.<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter, die e<strong>in</strong>en pflegebedürftigen<br />

nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern,<br />

Schwie gereltern, leibliches K<strong>in</strong>d, Adoptiv- oder Pfle -<br />

ge k<strong>in</strong>d, Ehegatt<strong>in</strong>, Ehegatte, Lebenspartner<strong>in</strong> oder<br />

Le benspartner, Partner<strong>in</strong> oder Partner e<strong>in</strong>er eheähnlichen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft, Geschwister) mit e<strong>in</strong>er gesetzlich<br />

anerkannten Pflegestufe im eigenen Haushalt be -<br />

treuen, erhalten gegen e<strong>in</strong>en entsprechenden Nach -<br />

weis bei Pflegestufe 1 e<strong>in</strong>en Bewertungspunkt, bei<br />

Pflegestufe 2 zwei Bewertungspunkte <strong>und</strong> bei Pfle -<br />

gestufe 3 drei Bewertungspunkte je Betreuungs mo -<br />

nat.<br />

Die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter teilen die genannten<br />

Tatbestände jährlich mittels Formular bis zum 31. Januar<br />

des Folgejahres mit. Die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Kalenderjahres<br />

erreichten Bewertungspunkte werden addiert <strong>und</strong> bei<br />

Teilzeitbeschäftigten mit dem prozentualen Anteil der<br />

Teilzeitbeschäftigung an e<strong>in</strong>em Vollzeitarbeitsverhältnis<br />

multipliziert (<strong>in</strong>dividuelle Zahl der Bewertungspunkte).<br />

Nach Ermittlung des endgültigen Familienbudgets für e<strong>in</strong><br />

Kalenderjahr wird das Familienbudget durch die Ge -<br />

samt summe der <strong>in</strong>dividuellen Bewertungspunkte dividiert.<br />

Als Ergebnis ergibt sich e<strong>in</strong> Betrag <strong>in</strong> Euro, der den<br />

Wert für e<strong>in</strong>en Bewertungspunkt darstellt (Punktwert).<br />

Die Zahl der Bewertungspunkte werden je Mitarbeiter<strong>in</strong><br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter mit dem Punktwert multipliziert. Bewer -<br />

tungs punkte, die der Steuer-, Sozialversicherungs- bzw.

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