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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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408<br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 11 · <strong>2009</strong><br />

<strong>Kirche</strong>nverwaltung kann hierfür e<strong>in</strong> Formblatt verb<strong>in</strong>dlich<br />

vorgeben.“<br />

5. § 11 wird wie folgt geändert:<br />

a) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.<br />

b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.<br />

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„(4) <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den, die aus e<strong>in</strong>em Zusammenschluss<br />

mehrerer <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den hervorgehen,<br />

erhalten für die Dauer von fünf Jahren e<strong>in</strong>e<br />

Ausgleichszahlung <strong>in</strong> Höhe des Unterschieds<br />

zwischen der neuen Gr<strong>und</strong>zuweisung <strong>und</strong> der<br />

Summe der bisherigen Gr<strong>und</strong>zuweisungen der<br />

E<strong>in</strong>zelgeme<strong>in</strong>den. Die Ausgleichszahlung wird für<br />

fünf Jahre <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe nach Wirksamwerden<br />

des Zusammenschlusses gezahlt. Anspruchsberechtigt<br />

s<strong>in</strong>d alle <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den, die seit<br />

dem 1. Januar <strong>2009</strong> aus e<strong>in</strong>em Zusammenschluss<br />

hervorgegangen s<strong>in</strong>d.“<br />

Artikel 2<br />

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2010 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Der <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand hat zugestimmt.<br />

Darmstadt, den 28. September <strong>2009</strong><br />

Für die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

Dr. Jung<br />

__________<br />

Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses<br />

der Arbeitsrechtlichen Kommission der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>in</strong> <strong>Nassau</strong><br />

Vom 6. Oktober <strong>2009</strong><br />

Der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>und</strong> des Diakonischen<br />

Werkes <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>in</strong> <strong>Nassau</strong> gibt sich folgende Geschäftsordnung:<br />

§ 1. Geltungsbereich. (1) Diese Geschäftsordnung gilt<br />

für den Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen<br />

Kommission der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Nassau</strong>.<br />

(2) Sie beruht auf Abschnitt III des Arbeitsrechts-Rege -<br />

lungsgesetzes (ARRG) der EKHN vom 29. November<br />

1979 (ABl. 1979 S. 228), <strong>in</strong>sbesondere § 14 Absatz 7<br />

ARRG.<br />

(3) Diese Geschäftsordnung wurde durch e<strong>in</strong>stimmigen<br />

Beschluss der Mitglieder des Schlichtungsausschusses<br />

vom 6. Oktober <strong>2009</strong> <strong>in</strong> Kraft gesetzt.<br />

§ 2. Berufung, Amtszeit <strong>und</strong> rechtliche Stellung der<br />

Mitglieder des Schlichtungsausschlusses. (1) Für den<br />

Rechtsverordnung<br />

zur Änderung der Rechtsverordnung über<br />

Jubiläumsgaben für Pfarrer <strong>und</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamte<br />

Vom 10. September <strong>2009</strong><br />

Die <strong>Kirche</strong>nleitung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> hat aufgr<strong>und</strong> von § 29 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes<br />

sowie § 9 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes<br />

zum <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetz der EKD folgende<br />

Rechtsverordnung beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 2 der Rechtsverordnung über Jubiläumsgaben für<br />

Pfarrer <strong>und</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamte vom 2. April 1984 (ABl. 1984<br />

S. 129), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002<br />

S. 47), wird wie folgt gefasst:<br />

Die Jubiläumsgabe beträgt<br />

Arbeitsrechtliche Kommission<br />

㤠2<br />

bei e<strong>in</strong>er Dienstzeit von 25 Jahren 320,-- Euro,<br />

bei e<strong>in</strong>er Dienstzeit von 40 Jahren 420,-- Euro,<br />

bei e<strong>in</strong>er Dienstzeit von 50 Jahren 520,-- Euro.“<br />

Artikel 2<br />

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September <strong>2009</strong> <strong>in</strong><br />

Kraft.<br />

Darmstadt, den 28. September <strong>2009</strong><br />

Für die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

Dr. Jung<br />

Fall der Nichte<strong>in</strong>igung <strong>in</strong>nerhalb der Arbeitsrechtlichen<br />

Kommission ist der ständige Schlichtungsausschuss<br />

gebildet worden.<br />

(2) Der Schlichtungsausschuss setzt sich gemäß § 14<br />

Absatz 1 ARRG zusammen aus e<strong>in</strong>em oder e<strong>in</strong>er stimmberechtigten<br />

Vorsitzenden <strong>und</strong> je zwei stimmberechtigten<br />

Beisitzer<strong>in</strong>nen oder Beisitzern der Arbeitnehmer <strong>und</strong><br />

der Arbeitgeberseite. Für jedes Mitglied wird e<strong>in</strong> stellvertretendes<br />

Mitglied bestellt, das die für das zu vertretende<br />

Mitglied erforderlichen Voraussetzungen erfüllen<br />

muss <strong>und</strong> im Falle der Verh<strong>in</strong>derung stimmberechtigt<br />

e<strong>in</strong>tritt. Alle Mitglieder <strong>und</strong> stellvertretenden Mitglieder<br />

des Schlichtungsausschusses müssen zu kirchlichen<br />

Ämtern <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland<br />

wählbar se<strong>in</strong>.<br />

(3) Jede der <strong>in</strong> der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen<br />

Gruppen nach § 6 Absatz 1 ARRG entsendet<br />

e<strong>in</strong>e/n Beisitzer/<strong>in</strong> <strong>und</strong> dessen/deren Stellvertreter/<strong>in</strong>.<br />

(4) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses<br />

<strong>und</strong> der Beisitzer/<strong>in</strong>nen sowie die Amtszeit<br />

des/der Stellvertreter/<strong>in</strong> beträgt vier Jahre. Sie bleiben<br />

bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im

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