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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Nr. 11 · <strong>2009</strong><br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> 413<br />

Auch die berufenen Mitglieder müssen die Wählbarkeitskriterien des § 2 Absatz<br />

5 DSWO erfüllen (§ 4 Absatz 5 DSO). Unseres Erachtens können daher<br />

hauptberuflich Mitarbeitende nicht <strong>in</strong> die Dekanatssynode berufen werden.<br />

6. Sie bereiten die erste Tagung der neugebildeten Dekanatssynode vor. Für die<br />

E<strong>in</strong>ladung gilt § 8 Absatz 1 <strong>und</strong> 2 DSO. Neben den gewählten <strong>und</strong> berufenen<br />

Synodalen s<strong>in</strong>d die beratenden Mitglieder nach § 5 DSWO e<strong>in</strong>zuladen:<br />

- bis zu drei hauptberufliche theologische Lehrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Lehrer an Hochschulen<br />

<strong>und</strong> Theologischen Sem<strong>in</strong>aren, die e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de des<br />

Dekanats angehören;<br />

- die zuständige Leiter<strong>in</strong> oder der zuständige Leiter des Regionalen Diakonischen<br />

Werkes;<br />

- die Dekanatsjugendreferent<strong>in</strong> oder der Dekanatsjugendreferent sowie die<br />

Dekanatskirchenmusiker<strong>in</strong> oder der Dekanatskirchenmusiker;<br />

- e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Vertreter der <strong>Evangelische</strong>n Jugendvertretung im<br />

Dekanat;<br />

- die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung;<br />

- die oder der Gleichstellungsbeauftragte des Dekanats;<br />

- die Leiter<strong>in</strong> oder der Leiter des für das Dekanat zuständigen Regionalverwaltungsamtes.<br />

Die Teilnahme von gewählten Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrern, Pfarrvikar<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Pfarrvikaren sowie Pfarrdiakon<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrdiakonen im Geme<strong>in</strong>dedienst<br />

an den Dekanatssynoden ist Dienstpflicht. Dasselbe gilt für die gewählten<br />

Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrer, Pfarrvikar<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrvikare, die im übergeme<strong>in</strong>dlichen<br />

Dienst tätig s<strong>in</strong>d. Sollte e<strong>in</strong>e Teilnahme ausnahmsweise nicht<br />

möglich se<strong>in</strong>, wird um rechtzeitige Verständigung der gewählten Vertreter<strong>in</strong><br />

oder des gewählten Vertreters gebeten.<br />

1. März 2010 Beg<strong>in</strong>n der neuen Wahlperiode der Dekanatssynode (§ 1 Absatz 2 DSWO).<br />

1. bis 31. März 2010 Durchführung der ersten Tagung der neuen Dekanatssynode (e<strong>in</strong>e Tagung vor<br />

Beg<strong>in</strong>n der Amtszeit ist nicht möglich!).<br />

Der amtierende DSV führt die Geschäfte bis zur Beendigung der Wahl des gesamten<br />

neuen DSV (§ 8 Absatz 3 DSO).<br />

- Prüfung <strong>und</strong> Feststellung der Legitimation ihrer Mitglieder <strong>und</strong> deren Stellvertretungen<br />

(§ 4 Absatz 2 Satz 2 DSO),<br />

- Verpflichtung der Synodalen (Artikel 23 Absatz 2 KO, § 5 Absatz 1 DSO),<br />

- Wahl des DSV (§ 21 DSO).<br />

Vor E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> das Wahlverfahren beschließt die Dekanatssynode, ob der Dekanatssynodalvorstand<br />

aus sieben oder neun Mitgliedern besteht. Danach wählt<br />

die Dekanatssynode für die Dauer der Amtsperiode „aus ihrer Mitte“, d. h. stellvertretende<br />

Mitglieder s<strong>in</strong>d nicht wählbar, den Dekanatssynodalvorstand (§ 21<br />

DSO).<br />

Es wird empfohlen, Wahlausschüsse zu bilden. E<strong>in</strong>e Beratung über die Wahlbewerber<br />

oder Wahlbewerber<strong>in</strong>nen kann beantragt werden. Über den Antrag<br />

wird durch Mehrheit entschieden (§ 12 Absatz 4 DSO). Die Beratung kann sowohl<br />

personelle Aspekte (z. B. Fragen zur Person des Kandidaten oder der<br />

Kandidat<strong>in</strong>) als auch Sachgesichtspunkte (z. B. Fragen nach den Anforderungen<br />

des zu besetzenden Amtes) umfassen. Wünscht die Dekanatssynode e<strong>in</strong>e derartige<br />

Debatte, f<strong>in</strong>det sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die vorgeschlagenen<br />

Wahlbewerber oder Wahlbewerber<strong>in</strong>nen dürfen bei der Beratung<br />

nicht anwesend se<strong>in</strong>; ihnen ist jedoch auf ihr Verlangen vor E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Beratung<br />

das Wort zu erteilen (§ 13 Absatz 5 DSO). An der Wahlhandlung nehmen<br />

die Vorgeschlagenen teil.<br />

Zunächst wird die/der Vorsitzende gewählt. Die/der Vorsitzende soll nicht Pfarrer/<strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>.

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