Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 4 · <strong>2009</strong><br />
des Geme<strong>in</strong>delebens zu geben. Entsprechend sollte die<br />
Nutzung durch die Geme<strong>in</strong>de <strong>und</strong> die verschiedenen Geme<strong>in</strong>degruppen<br />
Vorrang vor anderen Nutzern <strong>und</strong> Nutzungen<br />
haben.<br />
Bei <strong>in</strong>tensiver Geme<strong>in</strong>dehausbelegung ist es ratsam, e<strong>in</strong>en<br />
Belegungsplan aufzustellen, der den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Gruppen feste Nutzungszeiten zuweist. Mit e<strong>in</strong>er Hausoder<br />
Nutzungsordnung kann der <strong>Kirche</strong>nvorstand festlegen,<br />
welche Pflichten von Seiten der Nutzer für e<strong>in</strong>en<br />
sorgsamen Umgang mit den Räumlichkeiten zu erfüllen<br />
s<strong>in</strong>d. Geregelt werden sollten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solchen Hausoder<br />
Nutzungsordnung die Fragen bezüglich Küchennutzung,<br />
Re<strong>in</strong>igung der Räume, Umgang mit Heizungsthermostat,<br />
Licht löschen, Lärmschutz etc.<br />
Es verbietet sich, von den eigenen kirchengeme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gruppen Entgelte für die Nutzung der kirchlichen Räume<br />
zu verlangen.<br />
Im Unterschied zu den eigenen kirchengeme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gruppen ist es bei Anfragen anderer kirchlicher Gruppen<br />
oder Veranstalter nicht unangemessen, e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung<br />
für die anfallenden Kosten (Heizung, Re<strong>in</strong>igung,<br />
Hausmeisterdienst etc.) zu verlangen. Es empfiehlt<br />
sich allerd<strong>in</strong>gs, die auswärtigen kirchlichen Gruppen<br />
auf diese Kosten frühzeitig – gegebenenfalls durch e<strong>in</strong>e<br />
schriftliche Information – h<strong>in</strong>zuweisen, um die nötige<br />
Transparenz zu schaffen <strong>und</strong> um das Verständnis für den<br />
zusätzlichen Aufwand der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de zu werben.<br />
Bei e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigen Belegung des Geme<strong>in</strong>dehauses<br />
sollte der <strong>Kirche</strong>nvorstand ernsthaft überlegen, <strong>in</strong>wieweit<br />
der Bedarf an Versammlungsmöglichkeiten nicht durch<br />
Alternativen gedeckt werden kann. Als Möglichkeiten<br />
kommen hierfür <strong>in</strong> der Regel kommunale Bürger- oder<br />
Dorfgeme<strong>in</strong>schaftshäuser, Vere<strong>in</strong>shäuser, Gastwirtschaften<br />
oder sogar das <strong>Kirche</strong>ngebäude – gegebenenfalls<br />
mit baulicher Veränderung – <strong>in</strong> Betracht.<br />
3. Nichtkirchliche Nutzung<br />
a. durch öffentliche Gruppen, Vere<strong>in</strong>e, Firmen<br />
Während bei der nichtkirchlichen Nutzung von <strong>Kirche</strong>n<br />
<strong>und</strong> gottesdienstlichen Räumen mit Rücksicht auf den<br />
Widmungszweck eher Zurückhaltung angebracht ist, bestehen<br />
bei Geme<strong>in</strong>dehäusern <strong>und</strong> anderen kirchlichen<br />
Versammlungsräumen ke<strong>in</strong>e Bedenken, warum diese<br />
nicht e<strong>in</strong>er breiten nichtkirchlichen Nutzung zugeführt<br />
werden sollten.<br />
Durch e<strong>in</strong>e Öffnung der Geme<strong>in</strong>dehäuser für die Öffentlichkeit<br />
kann e<strong>in</strong>e höhere Akzeptanz <strong>und</strong> Anerkennung<br />
der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Gesellschaft erreicht <strong>und</strong><br />
gleichzeitig durch die Erhebung angemessener Nutzungsgebühren<br />
die wirtschaftlichen Belastungen aus der<br />
Unterhaltung <strong>und</strong> dem Betrieb des Gebäudes gesenkt<br />
werden.<br />
Denkbar ist die Öffnung für Veranstaltungen <strong>und</strong> Nutzer<br />
unterschiedlichster Ausprägung. Im Unterschied zur<br />
Nutzung von <strong>Kirche</strong>ngebäuden kann hier auch durchaus<br />
e<strong>in</strong>e Nutzung mit gewerblichen Absichten zugelassen<br />
werden.<br />
Inhaltlich f<strong>in</strong>den Veranstaltungen dort ihre Grenzen, wo<br />
sie nicht mit dem Evangelium vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> bei de-<br />
nen das Zeugnis der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Öffentlichkeit leiden<br />
würde. Auszuschließen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere gewaltverherrlichende<br />
Veranstaltungen sowie Veranstaltungen,<br />
die die Menschenwürde diskreditieren oder Menschen<br />
nach Geschlecht, Rasse oder Religion diskrim<strong>in</strong>ieren.<br />
Auch bei Veranstaltungen von Parteien ist Zurückhaltung<br />
geboten, es sei denn, die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de veranstaltet<br />
<strong>in</strong> Wahlzeiten oder bei anderem aktuellem Bedarf die<br />
Vorstellung oder Anhörung von Parteien selbst.<br />
In allen Nutzungsverhältnissen mit nichtkirchlichen Dritten<br />
ist es aufgr<strong>und</strong> möglicher Rechtsfolgen (Schadensersatzforderungen,<br />
Verletzung Verkehrssicherungspflichten,<br />
Haftung etc.) unbed<strong>in</strong>gt erforderlich, e<strong>in</strong>en schriftlichen<br />
Nutzungsvertrag – unter E<strong>in</strong>beziehung der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Haus-. oder Nutzungsordnung – mit dem Nutzer zu vere<strong>in</strong>baren<br />
<strong>und</strong> e<strong>in</strong> angemessenes Nutzungsentgelt zu erheben.<br />
Der Abschluss e<strong>in</strong>es Nutzungsvertrages dient der<br />
Klarheit <strong>und</strong> Rechtssicherheit. E<strong>in</strong> entsprechender<br />
Mustervertrag ist bei der <strong>Kirche</strong>nverwaltung (Referat<br />
Liegenschaften) erhältlich.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Nutzung durch nichtkirchliche Dritte ist <strong>in</strong> vielen<br />
Fällen <strong>in</strong> besonderem Maße auf die berechtigten Belange<br />
der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Die gesetzlichen<br />
Lärmschutzvorschriften s<strong>in</strong>d sowohl <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die<br />
Raumlautstärke (ab 22:00 h nur noch Zimmerlautstärke)<br />
als auch auf den mit dem Besucherverkehr e<strong>in</strong>hergehenden<br />
Lärm e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
Zu beachten ist weiterh<strong>in</strong>, dass bei der Überlassung von<br />
Räumen an Dritte, unabhängig, ob entgeltlich oder unentgeltlich,<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich für diese Veranstaltungen ke<strong>in</strong><br />
Versicherungsschutz über die Sammelversicherungsverträge<br />
der EKHN besteht. Ausnahmen gibt es lediglich für<br />
Schäden, die durch e<strong>in</strong>e Verletzung der Verkehrssicherungspflichten<br />
des kirchlichen Eigentümers entstehen.<br />
Die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de haftet auch nicht für abgelegte<br />
Kleidungsstücke <strong>und</strong> andere, von Nutzern mitgebrachte<br />
oder abgestellte Sachen.<br />
Steuerrechtlich gehört die Vermietung bzw. entgeltliche<br />
Nutzungsüberlassung von kirchengeme<strong>in</strong>dlichen Räumen<br />
zur Vermögensverwaltung <strong>und</strong> ist somit den nicht<br />
steuerbaren Aktivitäten e<strong>in</strong>er Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts zuzurechnen. In den Rechnungen dürfen<br />
daher ke<strong>in</strong>e Mehrwertsteuerbeträge ausgewiesen werde.<br />
Werden allerd<strong>in</strong>gs zusätzliche Leistungen wie Beherbergung<br />
<strong>und</strong> bzw. oder Beköstigung übernommen, so wird<br />
der Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung verlassen.<br />
In der Regel geht die F<strong>in</strong>anzverwaltung dann von<br />
e<strong>in</strong>em sogenannten „Betrieb gewerblicher Art“ aus,<br />
wenn die jährlichen Umsätze mehr als 30.678,00 €<br />
betragen. Werden E<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> dieser Höhe oder darüber<br />
erzielt, ist e<strong>in</strong> steuerlicher Berater h<strong>in</strong>zuzuziehen.<br />
b. Nutzung für private Anlässe<br />
Viele Menschen s<strong>in</strong>d auf öffentliche Räume wie Geme<strong>in</strong>de-,<br />
Bürger- oder Dorfgeme<strong>in</strong>schaftshäuser angewiesen,<br />
um private Feierlichkeiten angemessen durchführen zu<br />
können. Die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den sollten sich diesen Bedürfnissen<br />
nicht verschließen, sondern im Rahmen der<br />
Verfügbarkeit des Geme<strong>in</strong>dehauses dieses für solche<br />
Anlässe zur Verfügung stellen. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere,