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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 4 · <strong>2009</strong><br />

des Geme<strong>in</strong>delebens zu geben. Entsprechend sollte die<br />

Nutzung durch die Geme<strong>in</strong>de <strong>und</strong> die verschiedenen Geme<strong>in</strong>degruppen<br />

Vorrang vor anderen Nutzern <strong>und</strong> Nutzungen<br />

haben.<br />

Bei <strong>in</strong>tensiver Geme<strong>in</strong>dehausbelegung ist es ratsam, e<strong>in</strong>en<br />

Belegungsplan aufzustellen, der den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Gruppen feste Nutzungszeiten zuweist. Mit e<strong>in</strong>er Hausoder<br />

Nutzungsordnung kann der <strong>Kirche</strong>nvorstand festlegen,<br />

welche Pflichten von Seiten der Nutzer für e<strong>in</strong>en<br />

sorgsamen Umgang mit den Räumlichkeiten zu erfüllen<br />

s<strong>in</strong>d. Geregelt werden sollten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solchen Hausoder<br />

Nutzungsordnung die Fragen bezüglich Küchennutzung,<br />

Re<strong>in</strong>igung der Räume, Umgang mit Heizungsthermostat,<br />

Licht löschen, Lärmschutz etc.<br />

Es verbietet sich, von den eigenen kirchengeme<strong>in</strong>dlichen<br />

Gruppen Entgelte für die Nutzung der kirchlichen Räume<br />

zu verlangen.<br />

Im Unterschied zu den eigenen kirchengeme<strong>in</strong>dlichen<br />

Gruppen ist es bei Anfragen anderer kirchlicher Gruppen<br />

oder Veranstalter nicht unangemessen, e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung<br />

für die anfallenden Kosten (Heizung, Re<strong>in</strong>igung,<br />

Hausmeisterdienst etc.) zu verlangen. Es empfiehlt<br />

sich allerd<strong>in</strong>gs, die auswärtigen kirchlichen Gruppen<br />

auf diese Kosten frühzeitig – gegebenenfalls durch e<strong>in</strong>e<br />

schriftliche Information – h<strong>in</strong>zuweisen, um die nötige<br />

Transparenz zu schaffen <strong>und</strong> um das Verständnis für den<br />

zusätzlichen Aufwand der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de zu werben.<br />

Bei e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigen Belegung des Geme<strong>in</strong>dehauses<br />

sollte der <strong>Kirche</strong>nvorstand ernsthaft überlegen, <strong>in</strong>wieweit<br />

der Bedarf an Versammlungsmöglichkeiten nicht durch<br />

Alternativen gedeckt werden kann. Als Möglichkeiten<br />

kommen hierfür <strong>in</strong> der Regel kommunale Bürger- oder<br />

Dorfgeme<strong>in</strong>schaftshäuser, Vere<strong>in</strong>shäuser, Gastwirtschaften<br />

oder sogar das <strong>Kirche</strong>ngebäude – gegebenenfalls<br />

mit baulicher Veränderung – <strong>in</strong> Betracht.<br />

3. Nichtkirchliche Nutzung<br />

a. durch öffentliche Gruppen, Vere<strong>in</strong>e, Firmen<br />

Während bei der nichtkirchlichen Nutzung von <strong>Kirche</strong>n<br />

<strong>und</strong> gottesdienstlichen Räumen mit Rücksicht auf den<br />

Widmungszweck eher Zurückhaltung angebracht ist, bestehen<br />

bei Geme<strong>in</strong>dehäusern <strong>und</strong> anderen kirchlichen<br />

Versammlungsräumen ke<strong>in</strong>e Bedenken, warum diese<br />

nicht e<strong>in</strong>er breiten nichtkirchlichen Nutzung zugeführt<br />

werden sollten.<br />

Durch e<strong>in</strong>e Öffnung der Geme<strong>in</strong>dehäuser für die Öffentlichkeit<br />

kann e<strong>in</strong>e höhere Akzeptanz <strong>und</strong> Anerkennung<br />

der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Gesellschaft erreicht <strong>und</strong><br />

gleichzeitig durch die Erhebung angemessener Nutzungsgebühren<br />

die wirtschaftlichen Belastungen aus der<br />

Unterhaltung <strong>und</strong> dem Betrieb des Gebäudes gesenkt<br />

werden.<br />

Denkbar ist die Öffnung für Veranstaltungen <strong>und</strong> Nutzer<br />

unterschiedlichster Ausprägung. Im Unterschied zur<br />

Nutzung von <strong>Kirche</strong>ngebäuden kann hier auch durchaus<br />

e<strong>in</strong>e Nutzung mit gewerblichen Absichten zugelassen<br />

werden.<br />

Inhaltlich f<strong>in</strong>den Veranstaltungen dort ihre Grenzen, wo<br />

sie nicht mit dem Evangelium vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> bei de-<br />

nen das Zeugnis der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Öffentlichkeit leiden<br />

würde. Auszuschließen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere gewaltverherrlichende<br />

Veranstaltungen sowie Veranstaltungen,<br />

die die Menschenwürde diskreditieren oder Menschen<br />

nach Geschlecht, Rasse oder Religion diskrim<strong>in</strong>ieren.<br />

Auch bei Veranstaltungen von Parteien ist Zurückhaltung<br />

geboten, es sei denn, die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de veranstaltet<br />

<strong>in</strong> Wahlzeiten oder bei anderem aktuellem Bedarf die<br />

Vorstellung oder Anhörung von Parteien selbst.<br />

In allen Nutzungsverhältnissen mit nichtkirchlichen Dritten<br />

ist es aufgr<strong>und</strong> möglicher Rechtsfolgen (Schadensersatzforderungen,<br />

Verletzung Verkehrssicherungspflichten,<br />

Haftung etc.) unbed<strong>in</strong>gt erforderlich, e<strong>in</strong>en schriftlichen<br />

Nutzungsvertrag – unter E<strong>in</strong>beziehung der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Haus-. oder Nutzungsordnung – mit dem Nutzer zu vere<strong>in</strong>baren<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong> angemessenes Nutzungsentgelt zu erheben.<br />

Der Abschluss e<strong>in</strong>es Nutzungsvertrages dient der<br />

Klarheit <strong>und</strong> Rechtssicherheit. E<strong>in</strong> entsprechender<br />

Mustervertrag ist bei der <strong>Kirche</strong>nverwaltung (Referat<br />

Liegenschaften) erhältlich.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Nutzung durch nichtkirchliche Dritte ist <strong>in</strong> vielen<br />

Fällen <strong>in</strong> besonderem Maße auf die berechtigten Belange<br />

der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Die gesetzlichen<br />

Lärmschutzvorschriften s<strong>in</strong>d sowohl <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Raumlautstärke (ab 22:00 h nur noch Zimmerlautstärke)<br />

als auch auf den mit dem Besucherverkehr e<strong>in</strong>hergehenden<br />

Lärm e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Zu beachten ist weiterh<strong>in</strong>, dass bei der Überlassung von<br />

Räumen an Dritte, unabhängig, ob entgeltlich oder unentgeltlich,<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich für diese Veranstaltungen ke<strong>in</strong><br />

Versicherungsschutz über die Sammelversicherungsverträge<br />

der EKHN besteht. Ausnahmen gibt es lediglich für<br />

Schäden, die durch e<strong>in</strong>e Verletzung der Verkehrssicherungspflichten<br />

des kirchlichen Eigentümers entstehen.<br />

Die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de haftet auch nicht für abgelegte<br />

Kleidungsstücke <strong>und</strong> andere, von Nutzern mitgebrachte<br />

oder abgestellte Sachen.<br />

Steuerrechtlich gehört die Vermietung bzw. entgeltliche<br />

Nutzungsüberlassung von kirchengeme<strong>in</strong>dlichen Räumen<br />

zur Vermögensverwaltung <strong>und</strong> ist somit den nicht<br />

steuerbaren Aktivitäten e<strong>in</strong>er Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts zuzurechnen. In den Rechnungen dürfen<br />

daher ke<strong>in</strong>e Mehrwertsteuerbeträge ausgewiesen werde.<br />

Werden allerd<strong>in</strong>gs zusätzliche Leistungen wie Beherbergung<br />

<strong>und</strong> bzw. oder Beköstigung übernommen, so wird<br />

der Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung verlassen.<br />

In der Regel geht die F<strong>in</strong>anzverwaltung dann von<br />

e<strong>in</strong>em sogenannten „Betrieb gewerblicher Art“ aus,<br />

wenn die jährlichen Umsätze mehr als 30.678,00 €<br />

betragen. Werden E<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> dieser Höhe oder darüber<br />

erzielt, ist e<strong>in</strong> steuerlicher Berater h<strong>in</strong>zuzuziehen.<br />

b. Nutzung für private Anlässe<br />

Viele Menschen s<strong>in</strong>d auf öffentliche Räume wie Geme<strong>in</strong>de-,<br />

Bürger- oder Dorfgeme<strong>in</strong>schaftshäuser angewiesen,<br />

um private Feierlichkeiten angemessen durchführen zu<br />

können. Die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den sollten sich diesen Bedürfnissen<br />

nicht verschließen, sondern im Rahmen der<br />

Verfügbarkeit des Geme<strong>in</strong>dehauses dieses für solche<br />

Anlässe zur Verfügung stellen. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere,

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