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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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anschließend<br />

für e<strong>in</strong>e Woche<br />

anschließend<br />

für e<strong>in</strong>e Woche<br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 11 · <strong>2009</strong><br />

ke<strong>in</strong>e oder ke<strong>in</strong>er die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang<br />

die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das<br />

Los (§ 38 Absatz 5 KGO).<br />

Die gewählten Mitglieder müssen die Bed<strong>in</strong>gungen der Wählbarkeit zum <strong>Kirche</strong>nvorstand<br />

gemäß § 5 Absatz 1 der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>deordnung erfüllen. Die<br />

Wahl von Geme<strong>in</strong>degliedern, die hauptberuflich im Dienst des Dekanats oder<br />

der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den oder Kirchlichen Verbände im Dekanat stehen, ist ausgeschlossen<br />

(§ 2 Absatz 5 DSWO, § 2 Absatz 7 KSWO entsprechend).<br />

Der DSV stellt gemäß § 1 der Rechtsverordnung zu § 3 DSO fest, welche Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />

oder Pfarrer oder Pfarrvikar<strong>in</strong>nen oder Pfarrvikare, die e<strong>in</strong>e beim Dekanat<br />

oder bei e<strong>in</strong>em Verband errichtete übergeme<strong>in</strong>dliche Pfarrstelle <strong>in</strong>nehaben<br />

oder verwalten oder deren Tätigkeitsschwerpunkte ganz oder überwiegend im<br />

jeweiligen Dekanat liegen, wahlberechtigt s<strong>in</strong>d. Aus ihrer Mitte wird für je drei<br />

angefangene solcher Stellen e<strong>in</strong> Mitglied <strong>und</strong> e<strong>in</strong> stellvertretendes Mitglied <strong>in</strong> die<br />

Dekanatssynode gewählt (§ 3 Absatz 1 DSWO, Rechtsverordnung zu § 3<br />

DSWO).<br />

Teilzeitbeschäftigte s<strong>in</strong>d nach § 2 Absatz 2 der Rechtsverordnung zu § 3 DSO<br />

ebenso wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar wie Schulpfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> -pfarrer, Geme<strong>in</strong>depfarrer<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> -pfarrer, Dekan<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Dekane, die anteilig e<strong>in</strong>e übergeme<strong>in</strong>dliche<br />

Stelle <strong>in</strong>nehaben, gegebenenfalls ist aber § 6 Absatz 2 DSO zu beachten.<br />

Die Dekan<strong>in</strong> oder der Dekan lädt zu der Wahlversammlung e<strong>in</strong>, für die<br />

Teilnahmepflicht besteht (§ 2 Absatz 1 RVO zu § 3 DSO).<br />

E<strong>in</strong>sprüche gegen die Wahlen zu den Dekanatssynoden können b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er<br />

Woche beim Dekanatssynodalvorstand e<strong>in</strong>gelegt werden (§ 2 Absatz 7 DSWO).<br />

Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Woche<br />

nach Zustellung oder Bekanntgabe die Beschwerde an die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

möglich. Sie entscheidet endgültig (§ 2 Absatz 7 Satz 2 DSWO). Auf das<br />

Rechtsmittel der Beschwerde ist <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>spruchsbescheiden des Dekanatssynodalvorstandes<br />

h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

bis 9. Februar Mitteilung der gewählten Mitglieder <strong>und</strong> stellvertretenden Mitglieder mit Name,<br />

Vorname, Beruf <strong>und</strong> Anschrift durch die <strong>Kirche</strong>nvorstände an den DSV unter<br />

Verwendung des Formblatts Nr. 24, verfügbar im Intranet unter dem Button<br />

„evangelisch! <strong>Kirche</strong>nvorstand/Materialien“.<br />

anschließend<br />

bis spätestens zwei Wochen<br />

vor den konstituierenden Sitzungen<br />

Die amtierenden Dekanatssynodalvorstände bleiben bis zur Neuwahl der Dekanatssynodalvorstände<br />

im Amt (§ 8 Absatz 3 DSO). Sie haben folgende Aufgaben:<br />

1. Sie führen bis zur Neuwahl des neuen Dekanatssynodalvorstandes die Geschäfte.<br />

2. Sie bereiten die Übergabe der Geschäfte auf den neuen DSV vor. Verantwortlich<br />

für die Geschäftsübergabe ist der /die Vorsitzende des DSV. Für die Geschäftsübergabe<br />

wird e<strong>in</strong> Formular im Intranet unter Verwaltung – Kirchliche<br />

Dienste – Download – Mustertexte zur Verfügung gestellt.<br />

3. Sie führen die Vorprüfung der Wahlen der Mitglieder <strong>und</strong> stellvertretenden<br />

Mitglieder der Dekanatssynode durch (§ 4 Absatz 2 DSO).<br />

4. Sie haben die Wahlen zu den Dekanatssynoden vorzubereiten (§ 26 Absatz 2<br />

Buchstabe c DSO).<br />

5. Sie entscheiden gegebenenfalls über die Berufung von Mitgliedern. Nach<br />

jeder Neuwahl zur Dekanatssynode kann der bisherige Dekanatssynodalvorstand<br />

vor der Wahl des neuen Vorstandes Mitglieder <strong>in</strong> die neu gebildete Dekanatssynode<br />

berufen; deren Zahl darf fünf Prozent der zu wählenden Mitglieder<br />

nicht übersteigen (§ 4 Absatz 2 DSWO). Bei den zu wählenden Mitgliedern<br />

s<strong>in</strong>d die Dekan<strong>in</strong> oder der Dekan <strong>und</strong> die stellvertretende Dekan<strong>in</strong><br />

oder der stellvertretende Dekan nicht mitzuzählen, weil diese Mitglieder Kraft<br />

Amtes nach Artikel 21 Absatz 1 der <strong>Kirche</strong>nordnung s<strong>in</strong>d. Bei der Ausrechnung<br />

der Prozentzahlen ist auf volle Stellen abzur<strong>und</strong>en.

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