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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Nr. 4 · <strong>2009</strong><br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> 123<br />

(3) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung <strong>und</strong><br />

Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem<br />

Vorstand vorbehalten. Er kann e<strong>in</strong>e Aufgabe im E<strong>in</strong>zelfall<br />

jederzeit an sich ziehen.<br />

(4) Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />

hat die Geschäftsführung den Vorgang dem<br />

Vorstand vorzulegen.<br />

(5) Das Nähere wird durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung geregelt.<br />

(6) Der Geschäftsführer<strong>in</strong> bzw. dem Geschäftsführer wird<br />

die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz<br />

übertragen.<br />

§ 11<br />

Zusammensetzung <strong>und</strong> Amtszeit<br />

des Verbandsvorstandes<br />

(1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an,<br />

die aus der Mitte der Verbandsvertretung <strong>in</strong> geheimer<br />

Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrer<strong>in</strong>nen bzw.<br />

Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand<br />

nicht übersteigen. Für jedes Mitglied wird e<strong>in</strong>e<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Stellvertreter gewählt.<br />

(2) Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende bzw.<br />

den Vorsitzenden <strong>und</strong> die Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. den Stellvertreter<br />

des Verbandsvorstandes. Ist die bzw. der Vorsitzende<br />

e<strong>in</strong>e Pfarrer<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Pfarrer, so soll die Stellvertreter<strong>in</strong><br />

bzw. der Stellvertreter nicht Pfarrer<strong>in</strong> bzw.<br />

Pfarrer se<strong>in</strong>. Dasselbe gilt umgekehrt.<br />

(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der<br />

Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des<br />

Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer<br />

Amtszeit bis zur Neuwahl <strong>und</strong> Konstituierung des gesamten<br />

Verbandsvorstandes durch die neu gebildete<br />

Verbandsvertretung fort.<br />

(4) Ist die bzw. der Vorsitzende oder die Stellvertreter<strong>in</strong><br />

bzw. der Stellvertreter fortgesetzt verh<strong>in</strong>dert, ihre bzw.<br />

se<strong>in</strong>e Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung<br />

ihr bzw. ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

(5) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der bzw.<br />

dem Vorsitzenden oder der Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. dem<br />

Stellvertreter e<strong>in</strong>en groben Verstoß gegen ihre bzw. se<strong>in</strong>e<br />

Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige<br />

Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung<br />

bedarf e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln<br />

der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung<br />

<strong>und</strong> der Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung.<br />

§ 12<br />

Sitzungen des Verbandsvorstands<br />

(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes s<strong>in</strong>d nicht öffentlich.<br />

Sachk<strong>und</strong>ige Personen können zu den Sitzungen<br />

oder zu e<strong>in</strong>zelnen Punkten der Tagesordnung mit<br />

beratender Stimme h<strong>in</strong>zugezogen werden.<br />

(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr<br />

als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend<br />

ist.<br />

(3) Der Verbandsvorstand fasst se<strong>in</strong>e Beschlüsse mit der<br />

Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

oder die Verbandssatzung nichts anderes<br />

vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen <strong>und</strong> ungültige<br />

Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt e<strong>in</strong> Antrag als abgelehnt.<br />

(4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist e<strong>in</strong>e<br />

Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden<br />

<strong>und</strong> der Schriftführer<strong>in</strong> bzw. dem Schriftführer zu<br />

unterzeichnen <strong>und</strong> den Mitgliedern zuzusenden ist. Die<br />

Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der<br />

Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht <strong>in</strong>nerhalb dieser<br />

Frist e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruch gegen den Wortlaut der Niederschrift<br />

erfolgt ist.<br />

§ 13<br />

Befugnisse der bzw. des Vorsitzenden<br />

des Verbandsvorstandes<br />

Die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere:<br />

a) Vorbereitung, E<strong>in</strong>berufung <strong>und</strong> Leitung der Sitzungen<br />

des Verbandsvorstandes,<br />

b) Sie bzw. er ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter<br />

der Geschäftsführer<strong>in</strong> bzw. des Geschäftsführers<br />

der Diakoniestation. Falls es nicht zu e<strong>in</strong>er Übertragung<br />

nach § 10 dieser Satzung kommt, ist sie<br />

bzw. er Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter<br />

aller Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter des Zweckverbandes.<br />

§ 14<br />

F<strong>in</strong>anzwesen <strong>und</strong> Kassenführung<br />

(1) Gr<strong>und</strong>lage des F<strong>in</strong>anzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung<br />

(KHO).<br />

(2) Es ist jährlich e<strong>in</strong> Wirtschaftsplan aufzustellen. Das<br />

Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />

(3) Die Kassenführung erfolgt durch die <strong>Evangelische</strong><br />

Regionalverwaltung Rhe<strong>in</strong>-Lahn-Westerwald.<br />

(4) Die Jahresrechnungen werden vom Rechnungsprüfungsamt<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong><br />

geprüft.<br />

(5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird f<strong>in</strong>anziert durch<br />

Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen,<br />

Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch<br />

Entgelte der Sozialleistungsträger sowie der Selbstzahler<br />

für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen,<br />

durch Beiträge des Fördervere<strong>in</strong>s, durch Spenden<br />

<strong>und</strong> Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes.<br />

Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder<br />

gilt der <strong>in</strong> § 16 Abs. 1 dieser Satzung geregelte<br />

Berechnungsmodus.<br />

§ 15<br />

Beitritt <strong>und</strong> Austritt von Mitgliedern<br />

(1) Weitere evangelische <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den, Dekanate<br />

<strong>und</strong> sonstige selbständige geme<strong>in</strong>nützige kirchliche E<strong>in</strong>richtungen<br />

können dem Zweckverband beitreten. Der<br />

Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans

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