Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Nr. 4 · <strong>2009</strong><br />
Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> 123<br />
(3) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung <strong>und</strong><br />
Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem<br />
Vorstand vorbehalten. Er kann e<strong>in</strong>e Aufgabe im E<strong>in</strong>zelfall<br />
jederzeit an sich ziehen.<br />
(4) Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />
hat die Geschäftsführung den Vorgang dem<br />
Vorstand vorzulegen.<br />
(5) Das Nähere wird durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung geregelt.<br />
(6) Der Geschäftsführer<strong>in</strong> bzw. dem Geschäftsführer wird<br />
die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz<br />
übertragen.<br />
§ 11<br />
Zusammensetzung <strong>und</strong> Amtszeit<br />
des Verbandsvorstandes<br />
(1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an,<br />
die aus der Mitte der Verbandsvertretung <strong>in</strong> geheimer<br />
Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrer<strong>in</strong>nen bzw.<br />
Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand<br />
nicht übersteigen. Für jedes Mitglied wird e<strong>in</strong>e<br />
Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Stellvertreter gewählt.<br />
(2) Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende bzw.<br />
den Vorsitzenden <strong>und</strong> die Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. den Stellvertreter<br />
des Verbandsvorstandes. Ist die bzw. der Vorsitzende<br />
e<strong>in</strong>e Pfarrer<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Pfarrer, so soll die Stellvertreter<strong>in</strong><br />
bzw. der Stellvertreter nicht Pfarrer<strong>in</strong> bzw.<br />
Pfarrer se<strong>in</strong>. Dasselbe gilt umgekehrt.<br />
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der<br />
Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des<br />
Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer<br />
Amtszeit bis zur Neuwahl <strong>und</strong> Konstituierung des gesamten<br />
Verbandsvorstandes durch die neu gebildete<br />
Verbandsvertretung fort.<br />
(4) Ist die bzw. der Vorsitzende oder die Stellvertreter<strong>in</strong><br />
bzw. der Stellvertreter fortgesetzt verh<strong>in</strong>dert, ihre bzw.<br />
se<strong>in</strong>e Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung<br />
ihr bzw. ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
(5) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der bzw.<br />
dem Vorsitzenden oder der Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. dem<br />
Stellvertreter e<strong>in</strong>en groben Verstoß gegen ihre bzw. se<strong>in</strong>e<br />
Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige<br />
Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung<br />
bedarf e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln<br />
der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung<br />
<strong>und</strong> der Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung.<br />
§ 12<br />
Sitzungen des Verbandsvorstands<br />
(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes s<strong>in</strong>d nicht öffentlich.<br />
Sachk<strong>und</strong>ige Personen können zu den Sitzungen<br />
oder zu e<strong>in</strong>zelnen Punkten der Tagesordnung mit<br />
beratender Stimme h<strong>in</strong>zugezogen werden.<br />
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr<br />
als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend<br />
ist.<br />
(3) Der Verbandsvorstand fasst se<strong>in</strong>e Beschlüsse mit der<br />
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />
oder die Verbandssatzung nichts anderes<br />
vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen <strong>und</strong> ungültige<br />
Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.<br />
Bei Stimmengleichheit gilt e<strong>in</strong> Antrag als abgelehnt.<br />
(4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist e<strong>in</strong>e<br />
Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden<br />
<strong>und</strong> der Schriftführer<strong>in</strong> bzw. dem Schriftführer zu<br />
unterzeichnen <strong>und</strong> den Mitgliedern zuzusenden ist. Die<br />
Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der<br />
Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht <strong>in</strong>nerhalb dieser<br />
Frist e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruch gegen den Wortlaut der Niederschrift<br />
erfolgt ist.<br />
§ 13<br />
Befugnisse der bzw. des Vorsitzenden<br />
des Verbandsvorstandes<br />
Die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere:<br />
a) Vorbereitung, E<strong>in</strong>berufung <strong>und</strong> Leitung der Sitzungen<br />
des Verbandsvorstandes,<br />
b) Sie bzw. er ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter<br />
der Geschäftsführer<strong>in</strong> bzw. des Geschäftsführers<br />
der Diakoniestation. Falls es nicht zu e<strong>in</strong>er Übertragung<br />
nach § 10 dieser Satzung kommt, ist sie<br />
bzw. er Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter<br />
aller Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter des Zweckverbandes.<br />
§ 14<br />
F<strong>in</strong>anzwesen <strong>und</strong> Kassenführung<br />
(1) Gr<strong>und</strong>lage des F<strong>in</strong>anzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung<br />
(KHO).<br />
(2) Es ist jährlich e<strong>in</strong> Wirtschaftsplan aufzustellen. Das<br />
Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />
(3) Die Kassenführung erfolgt durch die <strong>Evangelische</strong><br />
Regionalverwaltung Rhe<strong>in</strong>-Lahn-Westerwald.<br />
(4) Die Jahresrechnungen werden vom Rechnungsprüfungsamt<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong><br />
geprüft.<br />
(5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird f<strong>in</strong>anziert durch<br />
Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen,<br />
Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch<br />
Entgelte der Sozialleistungsträger sowie der Selbstzahler<br />
für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen,<br />
durch Beiträge des Fördervere<strong>in</strong>s, durch Spenden<br />
<strong>und</strong> Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes.<br />
Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder<br />
gilt der <strong>in</strong> § 16 Abs. 1 dieser Satzung geregelte<br />
Berechnungsmodus.<br />
§ 15<br />
Beitritt <strong>und</strong> Austritt von Mitgliedern<br />
(1) Weitere evangelische <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den, Dekanate<br />
<strong>und</strong> sonstige selbständige geme<strong>in</strong>nützige kirchliche E<strong>in</strong>richtungen<br />
können dem Zweckverband beitreten. Der<br />
Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans