Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 5 · <strong>2009</strong><br />
a) den Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de gemäß den<br />
gesamtkirchlichen Vorschriften vorzubereiten <strong>und</strong><br />
festzusetzen,<br />
b) das Vermögen der Geme<strong>in</strong>de zu verwalten,<br />
c) die E<strong>in</strong>nahmen der Geme<strong>in</strong>de zu erheben <strong>und</strong> sie<br />
gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften zu<br />
ver walten <strong>und</strong> die Ausgaben zu leisten,<br />
d) den Stellenplan der Geme<strong>in</strong>de aufzustellen,<br />
e) Mitarbeiter der Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>zustellen <strong>und</strong> alle<br />
dienstrechtlichen Entscheidungen zu fällen,<br />
f) den zur Sicherstellung des Raumbedarfs der Ge -<br />
me<strong>in</strong>de erforderlichen Aufbau neuer Gebäu de <strong>und</strong><br />
Umbauten zu planen <strong>und</strong> durchzuführen,<br />
g) die bauliche Unterhaltung aller Gebäude der Ge -<br />
me<strong>in</strong>de im Rahmen des genehmigten Haushalts -<br />
planes wahrzunehmen.<br />
(2) Das bebaute <strong>und</strong> von den zehn <strong>Kirche</strong>nge me<strong>in</strong> -<br />
den des ehemaligen Geme<strong>in</strong>deverbandes Gießen<br />
(Andreasgeme<strong>in</strong>de, Johannesgeme<strong>in</strong>de, Lukasge -<br />
me<strong>in</strong> de, Luthergeme<strong>in</strong>de, Markusgeme<strong>in</strong>de <strong>und</strong> Mat -<br />
thäusgeme<strong>in</strong>de (jetzt Pankratiusgeme<strong>in</strong>de), Paulus -<br />
geme<strong>in</strong>de, Petrusgeme<strong>in</strong>de, Stephanusge me<strong>in</strong>de<br />
<strong>und</strong> Wicherngeme<strong>in</strong>de) genutzte kirchliche Gr<strong>und</strong>ver -<br />
mögen, das im Gr<strong>und</strong>buch als Eigen tum des Evan -<br />
gelischen <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de ver bandes Gießen e<strong>in</strong>getragen<br />
ist, wird so behandelt, als sei es Eigentum der<br />
das Gr<strong>und</strong>vermögen nutzenden <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de.<br />
Be absichtigt e<strong>in</strong>e <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de ganz oder teil -<br />
wei se die Ver äu ßer ung solchen Gr<strong>und</strong>vermögens,<br />
hat sie dies dem <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de ver -<br />
band Gießen frühzeitig anzuzeigen. Beschließt der<br />
be treffende <strong>Kirche</strong>nvorstand die Veräußerung, ist der<br />
<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>deverband Gie ßen an<br />
diese Entscheidung geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> zur Mitwirkung an<br />
der Eigentumsübertragung verpflichtet. Im Übri gen<br />
wird auf den Vertrag über die Gr<strong>und</strong> ei gentums ver -<br />
hältnisse im <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>n ge me<strong>in</strong>deverband<br />
Gießen vom 17. Dezem ber 1986 ver wiesen.<br />
2. § 7 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:<br />
„f) den zur Sicherstellung des Raumbedarfs des<br />
Verbandes erforderlichen Aufbau neuer Ge -<br />
bäu de <strong>und</strong> Umbauten, die nicht von e<strong>in</strong>er Ver -<br />
bandsge me<strong>in</strong>de genutzt werden, zu planen<br />
<strong>und</strong> durchzuführen,“<br />
b) Absatz 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:<br />
„g) die bauliche Unterhaltung aller Gebäude des<br />
Verbandes, die nicht von e<strong>in</strong>er Verbandsge -<br />
me<strong>in</strong> de genutzt werden, im Rahmen des ge -<br />
nehmigten Haushaltsplanes wahrzunehmen,“<br />
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„(3) Weitere Aufgaben können von den Verbands -<br />
ge me<strong>in</strong> den gemäß § 2, von der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />
Lüt zel l<strong>in</strong>den (zur <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> im Rhe<strong>in</strong> -<br />
land gehörender Stadtteil der Universitätsstadt<br />
Gießen) <strong>und</strong> von weiteren Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> E<strong>in</strong> -<br />
rich tungen aus dem Bereich der <strong>Evangelische</strong>n<br />
Kir che <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> sowie des Diakoni -<br />
schen Werkes <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> durch Ver -<br />
e<strong>in</strong> barung mit dem Verband auf diesen übertragen<br />
werden. Mit der Vere<strong>in</strong>barung ist die F<strong>in</strong>an -<br />
zierung zu regeln.“<br />
3. § 18 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Der Verbandsvorstand führt die laufenden Ge -<br />
schäfte des Verbandes, soweit <strong>in</strong> dieser Satzung<br />
nichts anderes bestimmt ist.“<br />
b) Absatz 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:<br />
„e) den Aufbau neuer Gebäude <strong>und</strong> Umbauten<br />
durchzu führen sowie die bauliche Unterhal -<br />
tung aller Gebäude des Verbandes, die nicht<br />
von e<strong>in</strong>er Verbandsgeme<strong>in</strong>de genutzt werden,<br />
im Rahmen des genehmigten Haushaltspla nes<br />
wahrzunehmen (§ 7 Absatz 2 Buchstaben f)<br />
<strong>und</strong> g)),“<br />
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„(3) Der Verbandsvorstand stellt für den laufenden<br />
Geschäftsbetrieb der <strong>Evangelische</strong>n Pflegezen -<br />
tra le Gießen e<strong>in</strong>e Geschäftsführer<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>en Ge -<br />
schäfts führer e<strong>in</strong>.“<br />
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 <strong>und</strong> wie<br />
folgt gefasst:<br />
„(4) Der Verbandsvorstand überwacht die Ge -<br />
schäftsführung der <strong>Evangelische</strong>n Pflegezen trale<br />
Gießen. Er vertritt den <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>nge -<br />
me<strong>in</strong> deverband im Rechtsverkehr. Erklärungen im<br />
Rechtsverkehr werden durch den/die Vorsitzen -<br />
de/n oder den/die Stellvertreter/<strong>in</strong>, jeweils ge -<br />
me<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>em weiteren Mitglied des Ver -<br />
bands vorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für<br />
Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte<br />
von der Geschäftsführung gemäß § 18a wahrgenommen<br />
werden.“<br />
4. Nach § 18 wird folgender § 18a e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„§ 18a<br />
Geschäftsführung der <strong>Evangelische</strong>n<br />
Pflegezentrale Gießen<br />
(1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des<br />
laufenden Geschäftsbetriebes der <strong>Evangelische</strong>n<br />
Pflegezentrale Gießen auf e<strong>in</strong>e Geschäftsführe -<br />
r<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>en Geschäftsführer.<br />
(2) Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere die diesbezüglichen<br />
Aufgaben nach § 18 Absatz 2 Buchstaben a bis d<br />
die ser Satzung.<br />
(3) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung<br />
<strong>und</strong> Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben<br />
dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann ei -<br />
ne Aufgabe im E<strong>in</strong>zelfall jederzeit an sich ziehen.