Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Nr. 1 · <strong>2009</strong> Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong><br />
Zuständigkeit für e<strong>in</strong>zelne Arbeitsgebiete auf<br />
se<strong>in</strong>e Mitglieder aufteilen. Im übrigen gelten für<br />
die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes<br />
die Bestimmungen über die Geschäftsführung<br />
<strong>und</strong> Geschäftsordnung der <strong>Kirche</strong>nvorstände entsprechend.“<br />
c) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§§ 29 <strong>und</strong><br />
29a KGO)“ gestrichen.<br />
2. Nach § 8 wird folgender § 9 e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„§ 9<br />
Geschäftsführung<br />
(1) Der Verbandsvorstand kann die Leitung des laufenden<br />
Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf<br />
e<strong>in</strong>e Geschäftsführer<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>en Geschäftsführer als<br />
Leiter<strong>in</strong>/Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 43 Verbandsgesetz<br />
übertragen.<br />
(2) Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere die Aufgaben nach § 5<br />
Abs. 1 dieser Satzung.<br />
(3) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung<br />
<strong>und</strong> Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben<br />
dem Vorstand vorbehalten. Er kann e<strong>in</strong>e Aufgabe<br />
im E<strong>in</strong>zelfall jederzeit an sich ziehen.<br />
(4) Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />
hat die Geschäftsführung den Vorgang<br />
dem Vorstand vorzulegen.<br />
(5) Das Nähere wird durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />
geregelt.<br />
(6) Der Geschäftsführer<strong>in</strong>/dem Geschäftsführer wird<br />
die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz<br />
übertragen.“<br />
3. Die bisherigen Paragrafen 9 bis 17 werden zu den<br />
Paragrafen 10 bis 18.<br />
4. Der neue § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Buchstabe d wird gestrichen.<br />
b) Die bisherigen Buchstaben e bis h werden zu den<br />
Buchstaben d bis g.<br />
c) In Satz 2 wird die Aufzählung „zu c), d), e), f), g)<br />
<strong>und</strong> h)“ durch die Aufzählung „zu c) bis g)“ ersetzt.<br />
5. Der neue § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Kuratoriums<br />
die Bestimmungen über die Geschäftsführung<br />
<strong>und</strong> Geschäftsordnung der <strong>Kirche</strong>nvorstände<br />
entsprechend.“<br />
Artikel 2<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar <strong>2009</strong> <strong>in</strong> Kraft. Sie bedarf<br />
der Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> der<br />
Anerkennung durch die <strong>Kirche</strong>nsynode.<br />
***<br />
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 25. September<br />
2008 von der <strong>Kirche</strong>nleitung genehmigt <strong>und</strong> am<br />
10. November 2008 vom <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand im<br />
E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Rechtsausschuss der <strong>Kirche</strong>nsynode<br />
anerkannt.<br />
Darmstadt, den 24. November 2008<br />
Für die <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />
Dr. Schulze<br />
__________<br />
Satzung<br />
des Erwachsenenbildungswerks<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong><br />
im Propsteibereich Rhe<strong>in</strong>hessen<br />
Vom 14. Mai 2008<br />
§ 1. Name <strong>und</strong> Sitz. (1) Das Bildungswerk führt den Namen<br />
„<strong>Evangelische</strong> Erwachsenenbildung Rhe<strong>in</strong>hessen“.<br />
(2) Sitz des Bildungswerks ist der Ort der Geschäftsstelle.<br />
§ 2. Zweck <strong>und</strong> Aufgaben. (1) Das Bildungswerk im<br />
Propsteibereich Rhe<strong>in</strong>hessen (Dekanate Alzey, Ingelheim,<br />
Ma<strong>in</strong>z, Oppenheim, Wöllste<strong>in</strong> <strong>und</strong> Worms-<br />
Wonnegau) ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
für Erwachsenenbildung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> <strong>und</strong> nimmt deren Aufgaben im<br />
Propsteibereich Rhe<strong>in</strong>hessen wahr. Das Bildungswerk ist<br />
Mitglied der <strong>Evangelische</strong>n Landesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
für Erwachsenenbildung <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz e.V. als anerkannte<br />
Landesorganisation der Weiterbildung gemäß § 3<br />
des Landesgesetzes zur Neuordnung <strong>und</strong> Förderung der<br />
Weiterbildung <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz vom 14.02.1975. Das<br />
Bildungswerk verfolgt ausschließlich geme<strong>in</strong>nützige<br />
Zwecke im S<strong>in</strong>ne der Abgabenordnung <strong>in</strong> der jeweils gültigen<br />
Fassung.<br />
(2) Insbesondere hat das Bildungswerk folgende Aufgaben:<br />
1. Planung, Durchführung, Ausführung <strong>und</strong> Evaluation<br />
von Erwachsenenbildungsangeboten (Koord<strong>in</strong>ierung<br />
<strong>und</strong> Vernetzung von Erwachsenenbildungsangeboten<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Mitglieder des Bildungswerks),<br />
2. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter; Benennung von<br />
Referent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Referenten,<br />
3. Wahrnehmung der Interessen evangelischer Erwachsenenbildung<br />
gegenüber anderen Trägern der<br />
Erwachsenenbildung,<br />
4. Benennung von Vertreter<strong>in</strong>nen bzw. Vertretern für die<br />
<strong>Evangelische</strong> Landesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft für Erwachsenenbildung<br />
<strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz e.V. (ELAG),<br />
5. Benennung von Vertreter<strong>in</strong>nen bzw. Vertretern für die<br />
Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft der Erwachsenenbildung der<br />
EKHN,<br />
6. Benennung von Vertreter<strong>in</strong>nen bzw. Vertretern für die<br />
Beiräte für Weiterbildung <strong>in</strong> den kreisfreien Städten<br />
<strong>und</strong> Landkreisen <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>hessen im E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit den Mitgliedern,<br />
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