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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Nr. 8 · <strong>2009</strong><br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> 297<br />

b) führt er im Zusammenwirken mit der oder dem<br />

Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse<br />

der Verbandsvertretung aus,<br />

c) erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,<br />

d) nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeitern des Zweckverbandes<br />

wahr,<br />

e) stellt er nach Anhörung des Beirates den Wirtschaftsplan<br />

des Zweckverbandes auf,<br />

f) erstattet er der Verbandsvertretung e<strong>in</strong>en Jahresbericht,<br />

g) legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung<br />

vor,<br />

h) stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter des Verbandes e<strong>in</strong><br />

<strong>und</strong> erstellt im Bedarfsfall für diese die Dienstanweisungen.<br />

(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung<br />

des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband<br />

im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes<br />

im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende<br />

oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreter<strong>in</strong><br />

oder den Stellvertreter, jeweils geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>em<br />

weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben.<br />

Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende<br />

Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung<br />

gemäß § 9a wahrgenommen werden.<br />

(3) Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Vollmachten s<strong>in</strong>d mit dem Dienstsiegel<br />

des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei<br />

gerichtlichen oder notariellen Beurk<strong>und</strong>ungen. Ist e<strong>in</strong>e<br />

kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />

so wird die Erklärung erst mit Erteilung der<br />

Genehmigung wirksam.<br />

(4) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes f<strong>in</strong>den<br />

die Genehmigungs- <strong>und</strong> Mitwirkungsvorbehalte des<br />

kirchlichen Rechts s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung.<br />

(5) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist<br />

e<strong>in</strong>e Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem<br />

Vorsitzenden <strong>und</strong> der Schriftführer<strong>in</strong> oder dem<br />

Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />

(6) Der Verbandsvorstand kann sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />

geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für<br />

e<strong>in</strong>zelne Arbeitsgebiete auf se<strong>in</strong>e Mitglieder aufteilen.<br />

Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des<br />

Verbandsvorstandes die Bestimmungen über die<br />

Geschäftsführung <strong>und</strong> Geschäftsordnung der <strong>Kirche</strong>nvorstände<br />

entsprechend.<br />

(7) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes s<strong>in</strong>d nicht<br />

öffentlich. Sachk<strong>und</strong>ige Personen können zu den<br />

Sitzungen oder zu e<strong>in</strong>zelnen Punkten der Tagesordnung<br />

mit beratender Stimme h<strong>in</strong>zugezogen werden.“<br />

4. Nach § 9 wird folgender § 9a e<strong>in</strong>gefügt:<br />

㤠9a<br />

(1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des<br />

laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation<br />

auf e<strong>in</strong>e Geschäftsführer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Geschäftsführer<br />

als Leiter<strong>in</strong> oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß<br />

§ 43 des Verbandsgesetzes.<br />

(2) Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere die Aufgaben nach § 9<br />

Absatz 1 Buchstaben c bis h dieser Satzung.<br />

(3) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung<br />

<strong>und</strong> Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben<br />

dem Vorstand vorbehalten. Er kann e<strong>in</strong>e Aufgabe<br />

im E<strong>in</strong>zelfall jederzeit an sich ziehen.<br />

(4) Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />

hat die Geschäftsführung den Vorgang<br />

dem Vorstand vorzulegen.<br />

(5) Das Nähere wird durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />

geregelt.<br />

(6) Der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder dem Geschäftsführer<br />

wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 des<br />

Siegelgesetzes übertragen.“<br />

5. In § 10 Absatz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 werden jeweils die<br />

Wörter „dem Leiter der Ökumenischen Sozialstation“<br />

durch die Wörter „der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder dem<br />

Geschäftsführer der Ökumenischen Diakoniestation“<br />

ersetzt.<br />

6. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Buchstabe e wird aufgehoben.<br />

b) Die Buchstaben f <strong>und</strong> g werden die Buchstaben e<br />

<strong>und</strong> f.<br />

7. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die Kassenführung erfolgt durch die <strong>Evangelische</strong><br />

Regionalverwaltung Wetterau.“<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzung tritt am 1. August <strong>2009</strong> <strong>in</strong> Kraft. Sie bedarf<br />

der Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> der<br />

Anerkennung durch die <strong>Kirche</strong>nsynode.<br />

***<br />

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 30. April <strong>2009</strong><br />

von der <strong>Kirche</strong>nleitung genehmigt <strong>und</strong> am 28. Mai <strong>2009</strong><br />

vom <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Rechtsausschuss der <strong>Kirche</strong>nsynode anerkannt.<br />

Darmstadt, den 30. Juni <strong>2009</strong><br />

Für die <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

Dr. Schulze<br />

__________<br />

Auflösung der CASEDA gGmbH<br />

Die „CASEDA“ Cater<strong>in</strong>g Service Darmstadt Verpflegungsbetrieb<br />

des Diakonischen Werkes geme<strong>in</strong>nützige<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz <strong>in</strong> 64293<br />

Darmstadt, Zweifalltorweg 10, ist aufgelöst. Die Gläubiger<br />

der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu<br />

melden.<br />

Darmstadt, den 19. Mai <strong>2009</strong><br />

Georg-Dieter S e e g e r<br />

Liquidator<br />

__________

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