Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Nr. 8 · <strong>2009</strong><br />
Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> 297<br />
b) führt er im Zusammenwirken mit der oder dem<br />
Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse<br />
der Verbandsvertretung aus,<br />
c) erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,<br />
d) nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> Mitarbeitern des Zweckverbandes<br />
wahr,<br />
e) stellt er nach Anhörung des Beirates den Wirtschaftsplan<br />
des Zweckverbandes auf,<br />
f) erstattet er der Verbandsvertretung e<strong>in</strong>en Jahresbericht,<br />
g) legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung<br />
vor,<br />
h) stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> Mitarbeiter des Verbandes e<strong>in</strong><br />
<strong>und</strong> erstellt im Bedarfsfall für diese die Dienstanweisungen.<br />
(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung<br />
des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband<br />
im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes<br />
im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende<br />
oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreter<strong>in</strong><br />
oder den Stellvertreter, jeweils geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>em<br />
weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben.<br />
Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende<br />
Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung<br />
gemäß § 9a wahrgenommen werden.<br />
(3) Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Vollmachten s<strong>in</strong>d mit dem Dienstsiegel<br />
des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei<br />
gerichtlichen oder notariellen Beurk<strong>und</strong>ungen. Ist e<strong>in</strong>e<br />
kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />
so wird die Erklärung erst mit Erteilung der<br />
Genehmigung wirksam.<br />
(4) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes f<strong>in</strong>den<br />
die Genehmigungs- <strong>und</strong> Mitwirkungsvorbehalte des<br />
kirchlichen Rechts s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung.<br />
(5) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist<br />
e<strong>in</strong>e Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem<br />
Vorsitzenden <strong>und</strong> der Schriftführer<strong>in</strong> oder dem<br />
Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />
(6) Der Verbandsvorstand kann sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />
geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für<br />
e<strong>in</strong>zelne Arbeitsgebiete auf se<strong>in</strong>e Mitglieder aufteilen.<br />
Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des<br />
Verbandsvorstandes die Bestimmungen über die<br />
Geschäftsführung <strong>und</strong> Geschäftsordnung der <strong>Kirche</strong>nvorstände<br />
entsprechend.<br />
(7) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes s<strong>in</strong>d nicht<br />
öffentlich. Sachk<strong>und</strong>ige Personen können zu den<br />
Sitzungen oder zu e<strong>in</strong>zelnen Punkten der Tagesordnung<br />
mit beratender Stimme h<strong>in</strong>zugezogen werden.“<br />
4. Nach § 9 wird folgender § 9a e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„§ 9a<br />
(1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des<br />
laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation<br />
auf e<strong>in</strong>e Geschäftsführer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Geschäftsführer<br />
als Leiter<strong>in</strong> oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß<br />
§ 43 des Verbandsgesetzes.<br />
(2) Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere die Aufgaben nach § 9<br />
Absatz 1 Buchstaben c bis h dieser Satzung.<br />
(3) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung<br />
<strong>und</strong> Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben<br />
dem Vorstand vorbehalten. Er kann e<strong>in</strong>e Aufgabe<br />
im E<strong>in</strong>zelfall jederzeit an sich ziehen.<br />
(4) Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />
hat die Geschäftsführung den Vorgang<br />
dem Vorstand vorzulegen.<br />
(5) Das Nähere wird durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />
geregelt.<br />
(6) Der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder dem Geschäftsführer<br />
wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 des<br />
Siegelgesetzes übertragen.“<br />
5. In § 10 Absatz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 werden jeweils die<br />
Wörter „dem Leiter der Ökumenischen Sozialstation“<br />
durch die Wörter „der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder dem<br />
Geschäftsführer der Ökumenischen Diakoniestation“<br />
ersetzt.<br />
6. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Buchstabe e wird aufgehoben.<br />
b) Die Buchstaben f <strong>und</strong> g werden die Buchstaben e<br />
<strong>und</strong> f.<br />
7. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Die Kassenführung erfolgt durch die <strong>Evangelische</strong><br />
Regionalverwaltung Wetterau.“<br />
Artikel 2<br />
Diese Satzung tritt am 1. August <strong>2009</strong> <strong>in</strong> Kraft. Sie bedarf<br />
der Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> der<br />
Anerkennung durch die <strong>Kirche</strong>nsynode.<br />
***<br />
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 30. April <strong>2009</strong><br />
von der <strong>Kirche</strong>nleitung genehmigt <strong>und</strong> am 28. Mai <strong>2009</strong><br />
vom <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />
Rechtsausschuss der <strong>Kirche</strong>nsynode anerkannt.<br />
Darmstadt, den 30. Juni <strong>2009</strong><br />
Für die <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />
Dr. Schulze<br />
__________<br />
Auflösung der CASEDA gGmbH<br />
Die „CASEDA“ Cater<strong>in</strong>g Service Darmstadt Verpflegungsbetrieb<br />
des Diakonischen Werkes geme<strong>in</strong>nützige<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz <strong>in</strong> 64293<br />
Darmstadt, Zweifalltorweg 10, ist aufgelöst. Die Gläubiger<br />
der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu<br />
melden.<br />
Darmstadt, den 19. Mai <strong>2009</strong><br />
Georg-Dieter S e e g e r<br />
Liquidator<br />
__________