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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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170<br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 5 · <strong>2009</strong><br />

nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung<br />

be gründet ist. Er kann die Zuständigkeit für e<strong>in</strong>zelne<br />

Aufgabengebiete auf se<strong>in</strong>e Mitglieder aufteilen.<br />

Der/die Verbandsvorstandsvorsitzende ist Dienst -<br />

vorgesetzter/Dienstvorgesetzte des Geschäfts -<br />

führers/der Geschäftsführer<strong>in</strong>.“<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Ge -<br />

schäftsführung des Verbandes. Er vertritt den<br />

Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen im<br />

Rechtsverkehr werden durch den/die Vorsitzen -<br />

de/n oder den/die Stellvertreter/<strong>in</strong>, jeweils ge -<br />

me<strong>in</strong> sam mit e<strong>in</strong>em weiteren Mitglied des Ver -<br />

bandsvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht für<br />

Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte<br />

von der Geschäftsführung gemäß § 13a wahrgenommen<br />

werden.“<br />

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) Auf die Beschlüsse des Verbandsvorstandes<br />

f<strong>in</strong>den die Genehmigungs- <strong>und</strong> Mitwirkungs vor -<br />

behalte der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>deordnung s<strong>in</strong>ngemäß<br />

Anwendung.“<br />

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<br />

„(7) Sofern sich aus dieser Verbandssatzung<br />

nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen<br />

über die Geschäftsführung <strong>und</strong> Geschäftsord -<br />

nung der <strong>Kirche</strong>nvorstände entsprechend.“<br />

9. Nach § 13 wird folgender § 13a e<strong>in</strong>gefügt:<br />

㤠13a<br />

Geschäftsführung<br />

(1) Der Verbandsvorstand kann mit Zustimmung der<br />

Ver bandsvertretung die Leitung des laufenden Ge -<br />

schäftsbetriebes der Diakoniestation auf e<strong>in</strong>e Ge -<br />

schäfts führer<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>en Geschäftsführer als Leiter <strong>in</strong>/ -<br />

Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 43 Verbandsge -<br />

setz übertragen.<br />

(2) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung<br />

<strong>und</strong> Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben<br />

dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann ei -<br />

ne Aufgabe im E<strong>in</strong>zelfall jederzeit an sich ziehen.<br />

(3) Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />

hat die Geschäftsführung den Vorgang<br />

dem Vorstand vorzulegen.<br />

(4) Das Nähere wird durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />

ge regelt.<br />

(5) Der Geschäftsführer<strong>in</strong>/dem Geschäftsführer wird<br />

die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelge -<br />

setz übertragen.“<br />

10. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die Kassenführung erfolgt derzeit durch die Evange -<br />

lische Regionalverwaltung Wiesbaden.“<br />

11. § 16 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠16<br />

Beitritt weiterer Mitglieder<br />

Weitere <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den können dem Zweck ver -<br />

band beitreten, wenn die Verbandsvertretung dem<br />

zustimmt. Der Beirat ist zuvor zu hören.“<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzung tritt am 1. April <strong>2009</strong> <strong>in</strong> Kraft. Sie bedarf<br />

der Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> der An -<br />

er kennung durch die <strong>Kirche</strong>nsynode.<br />

***<br />

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 12. Februar<br />

<strong>2009</strong> von der <strong>Kirche</strong>nleitung genehmigt <strong>und</strong> am 30. März<br />

<strong>2009</strong> vom <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand im E<strong>in</strong>vernehmen mit<br />

dem Rechtsausschuss der <strong>Kirche</strong>nsynode anerkannt.<br />

Darmstadt, den 31. März <strong>2009</strong><br />

Für die <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

Dr. Schulze<br />

__________<br />

Auflösung der <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen Arbeits -<br />

geme<strong>in</strong>schaft Friedensgeme<strong>in</strong>de <strong>und</strong> Versöhnungs -<br />

geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Frankfurt am Ma<strong>in</strong> <strong>und</strong> Aufhebung der<br />

Satzung<br />

Hiermit machen wir die Auflösung der <strong>Evangelische</strong>n<br />

Kirchlichen Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Friedensgeme<strong>in</strong>de <strong>und</strong><br />

Versöhnungsgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Frankfurt am Ma<strong>in</strong> <strong>und</strong> die<br />

Aufhebung der Satzung mit Wirkung vom 31. Dezember<br />

2008 bekannt.<br />

Die Aufhebung der Satzung vom 8. Mai 1995 (ABl. 1996<br />

S. 133) wurde gemäß Artikel 4 <strong>und</strong> Artikel 68 der Kir -<br />

chenordnung <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 22 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 des<br />

Verbandsgesetzes von der <strong>Kirche</strong>nleitung am 15. Januar<br />

<strong>2009</strong> genehmigt <strong>und</strong> im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Rechts -<br />

ausschuss der <strong>Kirche</strong>nsynode vom <strong>Kirche</strong>nsynodalvor -<br />

stand am 30. März <strong>2009</strong> anerkannt.<br />

Darmstadt, den 1. April <strong>2009</strong><br />

Für die <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

Zander<br />

__________<br />

Festlegung der Zahl der E<strong>in</strong>stellungsplätze<br />

für Pfarrvikar<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrvikare<br />

sowie E<strong>in</strong>stellungsterm<strong>in</strong> <strong>und</strong> Bewerbungsfristen<br />

für das zweite Halbjahr <strong>2009</strong><br />

A. Die <strong>Kirche</strong>nleitung hat <strong>in</strong> ihrer Sitzung am 2. April <strong>2009</strong><br />

gemäß § 58a Absatz 6 des <strong>Kirche</strong>ngesetzes über die<br />

Dienst verhältnisse der Pfarrer <strong>in</strong> der Fassung vom<br />

5. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 49) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 2<br />

der Auswahlverordnung vom 28. April 1998 (ABl. 1998 S.<br />

169), zuletzt geändert am 30. September 2004 (ABl.<br />

2004 S. 378), sowie gemäß § 58a Absatz 4 des Kir -<br />

chengesetzes über die Dienstverhältnisse der Pfarrer -<br />

<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrer <strong>in</strong> der Fassung vom 23. November<br />

2003 (ABl. 2004 S. 69, 93) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 2 der

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