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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Nr. 1 · <strong>2009</strong> Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong><br />

§ 2. Ausbildung. (1) Das Zentrum Verkündigung koord<strong>in</strong>iert<br />

<strong>und</strong> unterstützt <strong>in</strong> Absprache mit den Pröpst<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Pröpsten <strong>und</strong> Dekan<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Dekanen die<br />

Angebote zur Aus- <strong>und</strong> Fortbildung von Prädikant<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Prädikanten.<br />

(2) Vor Beg<strong>in</strong>n der Ausbildung ist e<strong>in</strong>e Stellungnahme der<br />

Geme<strong>in</strong>depfarrer<strong>in</strong> oder des Geme<strong>in</strong>depfarrers sowie<br />

der Dekan<strong>in</strong> oder des Dekans e<strong>in</strong>zuholen.<br />

(3) Die Anmeldung zum Kurs wird von der Kursleitung<br />

geme<strong>in</strong>sam mit der Stellungnahme gemäß Absatz 2 an<br />

das Zentrum Verkündigung gesandt.<br />

(4) Die Ausbildung wird mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>jährigen Praxiszeit<br />

der Prädikant<strong>in</strong> oder des Prädikanten unter Begleitung<br />

durch e<strong>in</strong>e Pfarrer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Pfarrer abgeschlossen. In<br />

dieser Zeit s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens drei Gottesdienste zu halten.<br />

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

von e<strong>in</strong>zelnen Ausbildungsteilen absehen.<br />

§ 3. Abschluss der Ausbildung. Die Pfarrer<strong>in</strong> oder der<br />

Pfarrer, die oder der die Praxiszeit der Prädikant<strong>in</strong> oder<br />

des Prädikanten begleitet, <strong>in</strong>formiert den <strong>Kirche</strong>nvorstand<br />

<strong>und</strong> den Dekanatssynodalvorstand über den<br />

Abschluss der Ausbildung. Der <strong>Kirche</strong>nvorstand oder der<br />

Dekanatssynodalvorstand stellt den Antrag auf Bevollmächtigung<br />

zum Prädikantendienst.<br />

§ 4. E<strong>in</strong>führung. (1) Die E<strong>in</strong>führung der bevollmächtigen<br />

Prädikant<strong>in</strong> oder des bevollmächtigten Prädikanten<br />

geschieht nach der vorgesehenen liturgischen Ordnung.<br />

(2) Über die E<strong>in</strong>führung <strong>und</strong> Verpflichtung der Prädikant<strong>in</strong><br />

oder des Prädikanten wird e<strong>in</strong>e Niederschrift angefertigt.<br />

(3) F<strong>in</strong>det die E<strong>in</strong>führung nicht <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />

statt, der die Prädikant<strong>in</strong> oder der Prädikant angehört, ist<br />

deren <strong>Kirche</strong>nvorstand dazu e<strong>in</strong>zuladen <strong>und</strong> die<br />

E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> dieser <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de bekannt zu<br />

geben.<br />

§ 5. Amtshandlungen. (1) Die Prädikant<strong>in</strong> oder der<br />

Prädikant hat sich vor e<strong>in</strong>em Gottesdienst mit e<strong>in</strong>er oder<br />

mehreren Taufen darüber zu vergewissern, dass das<br />

Taufgespräch mit der oder den Familien geführt worden<br />

ist. Gegebenenfalls nimmt sie oder er selbst Kontakt mit<br />

den betreffenden Familien auf. Das Gleiche gilt bei der<br />

Übernahme e<strong>in</strong>er Trauung oder Beerdigung.<br />

(2) Die Prädikant<strong>in</strong> oder der Prädikant hat nach Vornahme<br />

e<strong>in</strong>er Taufe, Trauung oder Bestattung alsbald die<br />

notwendigen Angaben gegenüber der <strong>Kirche</strong>nbuchführer<strong>in</strong><br />

oder dem <strong>Kirche</strong>nbuchführer zu machen.<br />

(3) Die zuständige Dekan<strong>in</strong> oder der zuständige Dekan<br />

kann bei e<strong>in</strong>er Bestattung im E<strong>in</strong>zelfall das Tragen der<br />

Amtstracht anordnen.<br />

§ 6. Fortbildung. (1) Das Zentrum Verkündigung bietet<br />

überregionale Fortbildungsmaßnahmen für Prädikant<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Prädikanten an.<br />

(2) Die Pröpst<strong>in</strong> oder der Propst lädt Prädikant<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Prädikanten m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal im Jahr zu e<strong>in</strong>em<br />

geme<strong>in</strong>samen Erfahrungsaustausch e<strong>in</strong>.<br />

§ 7. Kosten für die Aus- <strong>und</strong> Fortbildung. (1) Die<br />

Kosten für die Ausbildungs- <strong>und</strong> Fortbildungskurse werden<br />

von den jeweiligen Veranstaltern getragen.<br />

(2) Soweit die Kosten für die Aus- <strong>und</strong> Fortbildung der<br />

Prädikant<strong>in</strong> oder des Prädikanten nicht unmittelbar<br />

durch die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong><br />

übernommen werden, richtet sich deren Erstattung nach<br />

dem Personalförderungsgesetz.<br />

§ 8. Aufwendungsersatz. (1) Der Dienst der Prädikant<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Prädikanten ist ehrenamtlich. Sie erhalten für<br />

jeden Gottesdienst e<strong>in</strong>en pauschalen Aufwendungsersatz<br />

von 15 Euro. Hierzu zählt nicht das Feiern von<br />

Andachten <strong>und</strong> Bibelst<strong>und</strong>en.<br />

(2) Neben dem pauschalen Aufwendungsersatz können<br />

Fahrtkosten gesondert geltend gemacht werden. Für ihre<br />

Berechnung f<strong>in</strong>det die Reisekostenverordnung Anwendung.<br />

(3) Die Erstattung der Aufwendungen <strong>und</strong> der Fahrtkosten<br />

ist jeweils bis zum Ende e<strong>in</strong>es Vierteljahres bei<br />

dem zuständigen Dekanat zu beantragen.<br />

§ 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Rechtsverordnung<br />

tritt am Tag der Verkündung im Amtsblatt <strong>in</strong><br />

Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über<br />

die Ausführung des Lektoren- <strong>und</strong> Prädikantengesetzes<br />

vom 10. Juni 1985 (ABl. 1985 S. 123), zuletzt geändert<br />

am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49), außer Kraft.<br />

Darmstadt, den 13. November 2008<br />

Für die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

Dr. Ste<strong>in</strong>acker<br />

__________<br />

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