05.12.2012 Aufrufe

Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nr. 3 · <strong>2009</strong><br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> 85<br />

b) die allgeme<strong>in</strong>e Aufsicht über die Tätigkeit des Stationsvorstandes,<br />

c) die Beschlussfassung über den Wirtschafts- <strong>und</strong> den<br />

Stellenplan der Diakoniestation,<br />

d) die Bewilligung außer- <strong>und</strong> überplanmäßiger Ausgaben,<br />

e) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen,<br />

f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Stationsvorstandes,<br />

g) die Beschlussfassung über die Auflösung der Diakoniestation.<br />

(2) Auf Beschlüsse des <strong>Kirche</strong>nvorstands f<strong>in</strong>den die Genehmigungs-<br />

<strong>und</strong> Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen<br />

Rechts Anwendung.<br />

§ 5. Aufgaben des Stationsvorstandes der Diakoniestation.<br />

(1) Der Stationsvorstand der Diakoniestation ist<br />

für alle Angelegenheiten der Diakoniestation zuständig,<br />

die nicht <strong>in</strong> der Zuständigkeit des <strong>Kirche</strong>nvorstandes liegen.<br />

Insbesondere<br />

a) führt er die Beschlüsse des <strong>Kirche</strong>nvorstandes aus,<br />

soweit sie die Diakoniestation betreffen,<br />

b) erledigt er die laufenden Geschäfte der Diakoniestation,<br />

c) stellt er den Wirtschafts- <strong>und</strong> den Stellenplan der Diakoniestation<br />

auf,<br />

d) ist er Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Mitarbeiter der Diakoniestation,<br />

e) stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter der Diakoniestation e<strong>in</strong>, erteilt<br />

im Bedarfsfall für diese die Dienstanweisungen <strong>und</strong><br />

spricht Kündigungen aus,<br />

f) erstattet er dem <strong>Kirche</strong>nvorstand der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de Wehrheim regelmäßig schriftlich<br />

Bericht.<br />

(2) Der Stationsvorstand der Diakoniestation überwacht<br />

die Geschäftsführung der Diakoniestation. Er vertritt die<br />

Diakoniestation im Rechtsverkehr. Erklärungen im Rechtsverkehr<br />

werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden<br />

oder die Stellvertreter<strong>in</strong> oder den Stellvertreter,<br />

jeweils geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>em weiteren Mitglied des Vorstandes,<br />

abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die<br />

als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung<br />

gemäß § 6 wahrgenommen werden. Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

Vollmachten s<strong>in</strong>d mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies<br />

gilt nicht bei gerichtlichen <strong>und</strong> notariellen Beurk<strong>und</strong>ungen.<br />

Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />

so wird die Erklärung erst mit Erteilung der<br />

Genehmigung wirksam.<br />

(3) Der Stationsvorstand kann sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />

geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für e<strong>in</strong>zelne<br />

Arbeitsgebiete auf se<strong>in</strong>e Mitglieder aufteilen. Im übrigen<br />

gelten für die Geschäftsführung des Stationsvorstandes<br />

die Bestimmungen über die Geschäftsführung <strong>und</strong> Geschäftsordnung<br />

der <strong>Kirche</strong>nvorstände entsprechend.<br />

§ 6. Geschäftsführung. (1) Der Stationsvorstand überträgt<br />

die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der<br />

Diakoniestation auf e<strong>in</strong>e Geschäftsführer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsführer.<br />

(2) Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere die Aufgaben nach § 5<br />

Abs. 1 Buchstaben b) bis e) dieser Satzung.<br />

(3) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung <strong>und</strong><br />

Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem<br />

Stationsvorstand der Diakoniestation vorbehalten. Er kann<br />

e<strong>in</strong>e Aufgabe im E<strong>in</strong>zelfall jederzeit an sich ziehen.<br />

(4) Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />

hat die Geschäftsführung den Vorgang dem<br />

Stationsvorstand vorzulegen.<br />

(5) Das Nähere wird durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung geregelt.<br />

(6) Der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder dem Geschäftsführer wird<br />

die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz<br />

übertragen.<br />

§ 7. Zusammensetzung <strong>und</strong> Amtszeit des Stationsvorstands.<br />

(1) Dem Stationsvorstand der Diakoniestation<br />

gehören m<strong>in</strong>destens drei, höchstens fünf Mitglieder<br />

an, die vom <strong>Kirche</strong>nvorstand der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />

Wehrheim gewählt werden. E<strong>in</strong>e Pfarrer<strong>in</strong> oder<br />

e<strong>in</strong> Pfarrer soll dem Stationsvorstand angehören. Voraussetzung<br />

für die Wählbarkeit im übrigen ist die Wählbarkeit<br />

zum <strong>Kirche</strong>nvorstand.<br />

(2) Der <strong>Kirche</strong>nvorstand wählt aus den Mitgliedern des<br />

Stationsvorstandes e<strong>in</strong> Mitglied <strong>in</strong> den Vorsitz <strong>und</strong> e<strong>in</strong><br />

weiteres Mitglied <strong>in</strong> den stellvertretenden Vorsitz. Die<br />

oder der Vorsitzende soll Mitglied des <strong>Kirche</strong>nvorstandes<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de Wehrheim se<strong>in</strong>.<br />

(3) Die Amtszeit des Stationsvorstandes entspricht der<br />

Wahlperiode des <strong>Kirche</strong>nvorstands. Die Mitglieder des<br />

Stationsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer<br />

Amtszeit bis zur Konstituierung des neu gebildeten Stationsvorstandes<br />

fort.<br />

(4) Scheidet e<strong>in</strong> Mitglied aus dem Vorstand aus, so ist<br />

durch den <strong>Kirche</strong>nvorstand <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von drei<br />

Monaten für den Rest der Amtszeit e<strong>in</strong> neues Mitglied zu<br />

wählen. Entsprechendes gilt, falls der gesamte Vorstand<br />

vorzeitig von se<strong>in</strong>em Amt zurücktritt.<br />

§ 8. Sitzungen des Stationsvorstands. (1) Die Sitzungen<br />

des Stationsvorstandes s<strong>in</strong>d nicht öffentlich. Sachk<strong>und</strong>ige<br />

Personen können mit beratender Stimme h<strong>in</strong>zugezogen<br />

werden.<br />

(2) Der Stationsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr<br />

als die Hälfte der satzungsgemäßen stimmberechtigten<br />

Mitglieder anwesend ist.<br />

(3) Der Stationsvorstand fasst se<strong>in</strong>e Beschlüsse mit der<br />

Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,<br />

soweit durch <strong>Kirche</strong>ngesetz nichts anderes vorgeschrieben<br />

ist. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder<br />

des Vorsitzenden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!