Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Nr. 3 · <strong>2009</strong><br />
Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> 85<br />
b) die allgeme<strong>in</strong>e Aufsicht über die Tätigkeit des Stationsvorstandes,<br />
c) die Beschlussfassung über den Wirtschafts- <strong>und</strong> den<br />
Stellenplan der Diakoniestation,<br />
d) die Bewilligung außer- <strong>und</strong> überplanmäßiger Ausgaben,<br />
e) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen,<br />
f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Stationsvorstandes,<br />
g) die Beschlussfassung über die Auflösung der Diakoniestation.<br />
(2) Auf Beschlüsse des <strong>Kirche</strong>nvorstands f<strong>in</strong>den die Genehmigungs-<br />
<strong>und</strong> Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen<br />
Rechts Anwendung.<br />
§ 5. Aufgaben des Stationsvorstandes der Diakoniestation.<br />
(1) Der Stationsvorstand der Diakoniestation ist<br />
für alle Angelegenheiten der Diakoniestation zuständig,<br />
die nicht <strong>in</strong> der Zuständigkeit des <strong>Kirche</strong>nvorstandes liegen.<br />
Insbesondere<br />
a) führt er die Beschlüsse des <strong>Kirche</strong>nvorstandes aus,<br />
soweit sie die Diakoniestation betreffen,<br />
b) erledigt er die laufenden Geschäfte der Diakoniestation,<br />
c) stellt er den Wirtschafts- <strong>und</strong> den Stellenplan der Diakoniestation<br />
auf,<br />
d) ist er Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />
Mitarbeiter der Diakoniestation,<br />
e) stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> Mitarbeiter der Diakoniestation e<strong>in</strong>, erteilt<br />
im Bedarfsfall für diese die Dienstanweisungen <strong>und</strong><br />
spricht Kündigungen aus,<br />
f) erstattet er dem <strong>Kirche</strong>nvorstand der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de Wehrheim regelmäßig schriftlich<br />
Bericht.<br />
(2) Der Stationsvorstand der Diakoniestation überwacht<br />
die Geschäftsführung der Diakoniestation. Er vertritt die<br />
Diakoniestation im Rechtsverkehr. Erklärungen im Rechtsverkehr<br />
werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden<br />
oder die Stellvertreter<strong>in</strong> oder den Stellvertreter,<br />
jeweils geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>em weiteren Mitglied des Vorstandes,<br />
abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die<br />
als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung<br />
gemäß § 6 wahrgenommen werden. Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />
Vollmachten s<strong>in</strong>d mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies<br />
gilt nicht bei gerichtlichen <strong>und</strong> notariellen Beurk<strong>und</strong>ungen.<br />
Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />
so wird die Erklärung erst mit Erteilung der<br />
Genehmigung wirksam.<br />
(3) Der Stationsvorstand kann sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />
geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für e<strong>in</strong>zelne<br />
Arbeitsgebiete auf se<strong>in</strong>e Mitglieder aufteilen. Im übrigen<br />
gelten für die Geschäftsführung des Stationsvorstandes<br />
die Bestimmungen über die Geschäftsführung <strong>und</strong> Geschäftsordnung<br />
der <strong>Kirche</strong>nvorstände entsprechend.<br />
§ 6. Geschäftsführung. (1) Der Stationsvorstand überträgt<br />
die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der<br />
Diakoniestation auf e<strong>in</strong>e Geschäftsführer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en<br />
Geschäftsführer.<br />
(2) Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere die Aufgaben nach § 5<br />
Abs. 1 Buchstaben b) bis e) dieser Satzung.<br />
(3) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung <strong>und</strong><br />
Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem<br />
Stationsvorstand der Diakoniestation vorbehalten. Er kann<br />
e<strong>in</strong>e Aufgabe im E<strong>in</strong>zelfall jederzeit an sich ziehen.<br />
(4) Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />
hat die Geschäftsführung den Vorgang dem<br />
Stationsvorstand vorzulegen.<br />
(5) Das Nähere wird durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung geregelt.<br />
(6) Der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder dem Geschäftsführer wird<br />
die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz<br />
übertragen.<br />
§ 7. Zusammensetzung <strong>und</strong> Amtszeit des Stationsvorstands.<br />
(1) Dem Stationsvorstand der Diakoniestation<br />
gehören m<strong>in</strong>destens drei, höchstens fünf Mitglieder<br />
an, die vom <strong>Kirche</strong>nvorstand der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />
Wehrheim gewählt werden. E<strong>in</strong>e Pfarrer<strong>in</strong> oder<br />
e<strong>in</strong> Pfarrer soll dem Stationsvorstand angehören. Voraussetzung<br />
für die Wählbarkeit im übrigen ist die Wählbarkeit<br />
zum <strong>Kirche</strong>nvorstand.<br />
(2) Der <strong>Kirche</strong>nvorstand wählt aus den Mitgliedern des<br />
Stationsvorstandes e<strong>in</strong> Mitglied <strong>in</strong> den Vorsitz <strong>und</strong> e<strong>in</strong><br />
weiteres Mitglied <strong>in</strong> den stellvertretenden Vorsitz. Die<br />
oder der Vorsitzende soll Mitglied des <strong>Kirche</strong>nvorstandes<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de Wehrheim se<strong>in</strong>.<br />
(3) Die Amtszeit des Stationsvorstandes entspricht der<br />
Wahlperiode des <strong>Kirche</strong>nvorstands. Die Mitglieder des<br />
Stationsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer<br />
Amtszeit bis zur Konstituierung des neu gebildeten Stationsvorstandes<br />
fort.<br />
(4) Scheidet e<strong>in</strong> Mitglied aus dem Vorstand aus, so ist<br />
durch den <strong>Kirche</strong>nvorstand <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von drei<br />
Monaten für den Rest der Amtszeit e<strong>in</strong> neues Mitglied zu<br />
wählen. Entsprechendes gilt, falls der gesamte Vorstand<br />
vorzeitig von se<strong>in</strong>em Amt zurücktritt.<br />
§ 8. Sitzungen des Stationsvorstands. (1) Die Sitzungen<br />
des Stationsvorstandes s<strong>in</strong>d nicht öffentlich. Sachk<strong>und</strong>ige<br />
Personen können mit beratender Stimme h<strong>in</strong>zugezogen<br />
werden.<br />
(2) Der Stationsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr<br />
als die Hälfte der satzungsgemäßen stimmberechtigten<br />
Mitglieder anwesend ist.<br />
(3) Der Stationsvorstand fasst se<strong>in</strong>e Beschlüsse mit der<br />
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,<br />
soweit durch <strong>Kirche</strong>ngesetz nichts anderes vorgeschrieben<br />
ist. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder<br />
des Vorsitzenden.