Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 4 · <strong>2009</strong><br />
eigener <strong>Kirche</strong>ngebäude <strong>und</strong> gottesdienstlicher Räume<br />
ersuchen Sie um Aufnahme <strong>in</strong> kirchlichen Räumen.<br />
Die <strong>Kirche</strong>nleitung empfiehlt <strong>in</strong> diesen Fällen gr<strong>und</strong>sätzlich,<br />
Offenheit <strong>und</strong> Gastfre<strong>und</strong>schaft zu zeigen. Es ist allerd<strong>in</strong>gs<br />
vorab zu klären, ob die theologischen Gr<strong>und</strong>lagen<br />
<strong>und</strong> Überzeugungen der anderen Geme<strong>in</strong>schaft oder<br />
<strong>Kirche</strong> e<strong>in</strong>e ökumenische Zusammenarbeit zulassen. Ist<br />
die um Überlassung der kirchlichen Räume bittende<br />
Gruppierung oder deren Theologie der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />
nicht bekannt, kann diese sich bei der <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />
oder dem Zentrum für Ökumene erk<strong>und</strong>igen. Die Entscheidung<br />
über die Überlassung von gottesdienstlichen<br />
Räumen an <strong>Kirche</strong>n oder Geme<strong>in</strong>den, die nicht der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
christlicher <strong>Kirche</strong>n angehören, obliegt<br />
dabei der <strong>Kirche</strong>nleitung (§ 28 KGO).<br />
In manchen Fällen wird es auch erforderlich se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong><br />
besonderes Verständnis für andersartige Formen der<br />
gottesdienstlichen Feiern solcher Migrationsgeme<strong>in</strong>schaften<br />
zu haben. Sie entstammen zum Teil Kulturen<br />
mit uns ungewohnten theologischen, spirituellen <strong>und</strong> geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />
Formen von Gottesdienst <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deleben.<br />
Dies gilt besonders für kulturelle Feste dieser<br />
Geme<strong>in</strong>den. Vorherige Absprachen können hier Missverständnissen<br />
<strong>und</strong> Konflikten vorbeugen.<br />
Es ist nicht unangemessen, bei e<strong>in</strong>er regelmäßigen Nutzung<br />
e<strong>in</strong>en Nutzungsvertrag abzuschließen, der sowohl<br />
die konkreten Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der Nutzung (Küsterdienst,<br />
Orgelnutzung, Re<strong>in</strong>igung etc.) als auch e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle<br />
Beteiligung – zum<strong>in</strong>dest an den Kosten für Beleuchtung,<br />
Heizung, Re<strong>in</strong>igung etc. – regelt.<br />
c. durch Sondergruppen <strong>und</strong> Gruppen anderer<br />
Religionen<br />
Bei christlichen Sondergruppen wie Anthroposophie,<br />
christlicher Wissenschaft, <strong>Kirche</strong> der Heiligen der letzten<br />
Tage (Mormonen), Zeugen Jehovas etc. wie auch Geme<strong>in</strong>schaften<br />
anderer Religionen ist die Überlassung von<br />
<strong>Kirche</strong>n <strong>und</strong> gottesdienstlichen Räumen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht möglich.<br />
E<strong>in</strong>en Sonderfall kann hier jedoch die Veranstaltung <strong>in</strong>terreligiöser<br />
Feiern darstellen. Solche Feiern können<br />
wichtige Zeichen für Zusammenarbeit <strong>und</strong> Frieden unter<br />
den Religionen se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Überlassung oder Nutzung e<strong>in</strong>er<br />
<strong>Kirche</strong> oder e<strong>in</strong>es gottesdienstlichen Raumes für e<strong>in</strong>e<br />
solche <strong>in</strong>terreligiöse Feier kann aber nur erfolgen, wenn<br />
durch die gastgebende <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de oder den Veranstalter<br />
gewährleistet ist, dass die religiöse Symbolik<br />
des Kultgebäudes von allen Beteiligten respektiert wird<br />
<strong>und</strong> die Veranstaltung e<strong>in</strong>en klaren liturgischen Ablauf<br />
ohne Vermischung der Religionen (Synkretismus) aufweist.<br />
4. Besondere Gottesdienste<br />
a. Trauungen <strong>in</strong> besonderen „Hochzeitskirchen“<br />
<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den, deren <strong>Kirche</strong>n aufgr<strong>und</strong> ihres Alters,<br />
ihrer Architektur oder ihrer Lage besonders attraktiv für<br />
Trauungen s<strong>in</strong>d („Hochzeitskirchen“), sehen sich zunehmend<br />
mit Anfragen von auswärtigen Brautpaaren konfrontiert,<br />
die <strong>in</strong> dieser <strong>Kirche</strong> getraut werden wollen.<br />
Diesen Wünschen kann entsprochen werden, wenn der<br />
pastorale Dienst zur Durchführung der Trauung gewährleistet<br />
ist.<br />
Im Unterschied zu Brautpaaren, die zur eigenen <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />
zugehörig ist, ist es <strong>in</strong> diesen Fällen nicht<br />
unziemlich, von den auswärtigen Brautpaaren besondere<br />
Benutzungsgebühren oder e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung<br />
für die Nutzung der <strong>Kirche</strong> <strong>und</strong> die anfallenden<br />
Kosten (Heizung, Re<strong>in</strong>igung, Orgeldienst etc.) zu verlangen.<br />
Es empfiehlt sich allerd<strong>in</strong>gs, die auswärtigen<br />
Brautpaare auf diese Kosten frühzeitig durch e<strong>in</strong>e schriftliche<br />
Information h<strong>in</strong>zuweisen, um die nötige Transparenz<br />
zu schaffen <strong>und</strong> um das Verständnis der Brautleute<br />
für den zusätzlichen Aufwand der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de zu<br />
werben.<br />
Von e<strong>in</strong>er Gebührenerhebung sollte abgesehen werden,<br />
wenn das Brautpaar oder e<strong>in</strong>er von beiden e<strong>in</strong>en besonderen<br />
persönlichen Bezug zu der <strong>Kirche</strong> (früheres Geme<strong>in</strong>deglied,<br />
ehrenamtliche Mitarbeit <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de,<br />
„Familienkirche“ etc.) nachweisen kann.<br />
Die Durchführung von Trauungen sollte ebenfalls anderen<br />
christlichen <strong>Kirche</strong>n gestattet werden, soweit die <strong>Kirche</strong>n<br />
Mitglied <strong>in</strong> der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft christlicher <strong>Kirche</strong>n<br />
s<strong>in</strong>d. Auch hier ist die Erhebung e<strong>in</strong>er Benutzungsgebühr<br />
oder Aufwandsentschädigung angemessen.<br />
b. Trauerfeiern<br />
Trauerfeiern <strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>n oder gottesdienstlichen Räumen<br />
s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich nur zu gestatten, wenn es sich um<br />
kirchliche Trauerfeiern handelt <strong>und</strong> die, die Trauerfeier<br />
verantwortende <strong>Kirche</strong> Mitglied <strong>in</strong> der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
christlicher <strong>Kirche</strong>n ist.<br />
Bei Trauerfeiern für nichtevangelische <strong>Kirche</strong>nmitglieder<br />
kann e<strong>in</strong> Nutzungs- oder Aufwandsentgelt erhoben werden.<br />
Bei der regelmäßigen Nutzung e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> oder e<strong>in</strong>es<br />
gottesdienstlichen Raumes durch andere <strong>Kirche</strong>n<br />
empfiehlt es sich, e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung abzuschließen, die<br />
die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der Nutzung wie auch die Höhe<br />
des Entgelts regelt.<br />
Nichtkirchliche Trauerfeiern können nur <strong>in</strong> ganz besonderen<br />
Ausnahmefällen möglich se<strong>in</strong>. Als Voraussetzungen<br />
müssen hierbei erfüllt se<strong>in</strong>, dass im Ort ke<strong>in</strong>e Trauerhalle<br />
oder e<strong>in</strong> sonst geeigneter Raum für die Trauerfeier<br />
verfügbar ist, Altar <strong>und</strong> Kanzel nicht genutzt werden <strong>und</strong><br />
die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de durch Anwesenheit e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong><br />
oder e<strong>in</strong>es Vertreters ihr Hausrecht wahren kann.<br />
5. Außergottesdienstliche Nutzung von <strong>Kirche</strong>n<br />
durch die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />
Gottesdienstliche Räume können neben dem Gottesdienst<br />
auch den vielfältigen nicht gottesdienstlichen Arbeitsformen<br />
der Geme<strong>in</strong>den dienen. Zu denken ist an e<strong>in</strong><br />
breites Spektrum von Veranstaltungen <strong>und</strong> Zusammenkünften,<br />
die <strong>in</strong> der Verantwortung der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />
stattf<strong>in</strong>den <strong>und</strong> die Symbolik des Raumes nicht<br />
bee<strong>in</strong>trächtigen. Solche Veranstaltungen können z. B.<br />
se<strong>in</strong>: Konzerte, Filmvorführungen, Theaterveranstaltungen,<br />
Ausstellungen, öffentliche Diskussionen zu Gr<strong>und</strong>fragen<br />
des gesellschaftlichen <strong>und</strong> politischen Zusammenlebens.