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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 4 · <strong>2009</strong><br />

eigener <strong>Kirche</strong>ngebäude <strong>und</strong> gottesdienstlicher Räume<br />

ersuchen Sie um Aufnahme <strong>in</strong> kirchlichen Räumen.<br />

Die <strong>Kirche</strong>nleitung empfiehlt <strong>in</strong> diesen Fällen gr<strong>und</strong>sätzlich,<br />

Offenheit <strong>und</strong> Gastfre<strong>und</strong>schaft zu zeigen. Es ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

vorab zu klären, ob die theologischen Gr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>und</strong> Überzeugungen der anderen Geme<strong>in</strong>schaft oder<br />

<strong>Kirche</strong> e<strong>in</strong>e ökumenische Zusammenarbeit zulassen. Ist<br />

die um Überlassung der kirchlichen Räume bittende<br />

Gruppierung oder deren Theologie der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />

nicht bekannt, kann diese sich bei der <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

oder dem Zentrum für Ökumene erk<strong>und</strong>igen. Die Entscheidung<br />

über die Überlassung von gottesdienstlichen<br />

Räumen an <strong>Kirche</strong>n oder Geme<strong>in</strong>den, die nicht der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

christlicher <strong>Kirche</strong>n angehören, obliegt<br />

dabei der <strong>Kirche</strong>nleitung (§ 28 KGO).<br />

In manchen Fällen wird es auch erforderlich se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong><br />

besonderes Verständnis für andersartige Formen der<br />

gottesdienstlichen Feiern solcher Migrationsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

zu haben. Sie entstammen zum Teil Kulturen<br />

mit uns ungewohnten theologischen, spirituellen <strong>und</strong> geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

Formen von Gottesdienst <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deleben.<br />

Dies gilt besonders für kulturelle Feste dieser<br />

Geme<strong>in</strong>den. Vorherige Absprachen können hier Missverständnissen<br />

<strong>und</strong> Konflikten vorbeugen.<br />

Es ist nicht unangemessen, bei e<strong>in</strong>er regelmäßigen Nutzung<br />

e<strong>in</strong>en Nutzungsvertrag abzuschließen, der sowohl<br />

die konkreten Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der Nutzung (Küsterdienst,<br />

Orgelnutzung, Re<strong>in</strong>igung etc.) als auch e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle<br />

Beteiligung – zum<strong>in</strong>dest an den Kosten für Beleuchtung,<br />

Heizung, Re<strong>in</strong>igung etc. – regelt.<br />

c. durch Sondergruppen <strong>und</strong> Gruppen anderer<br />

Religionen<br />

Bei christlichen Sondergruppen wie Anthroposophie,<br />

christlicher Wissenschaft, <strong>Kirche</strong> der Heiligen der letzten<br />

Tage (Mormonen), Zeugen Jehovas etc. wie auch Geme<strong>in</strong>schaften<br />

anderer Religionen ist die Überlassung von<br />

<strong>Kirche</strong>n <strong>und</strong> gottesdienstlichen Räumen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht möglich.<br />

E<strong>in</strong>en Sonderfall kann hier jedoch die Veranstaltung <strong>in</strong>terreligiöser<br />

Feiern darstellen. Solche Feiern können<br />

wichtige Zeichen für Zusammenarbeit <strong>und</strong> Frieden unter<br />

den Religionen se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Überlassung oder Nutzung e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Kirche</strong> oder e<strong>in</strong>es gottesdienstlichen Raumes für e<strong>in</strong>e<br />

solche <strong>in</strong>terreligiöse Feier kann aber nur erfolgen, wenn<br />

durch die gastgebende <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de oder den Veranstalter<br />

gewährleistet ist, dass die religiöse Symbolik<br />

des Kultgebäudes von allen Beteiligten respektiert wird<br />

<strong>und</strong> die Veranstaltung e<strong>in</strong>en klaren liturgischen Ablauf<br />

ohne Vermischung der Religionen (Synkretismus) aufweist.<br />

4. Besondere Gottesdienste<br />

a. Trauungen <strong>in</strong> besonderen „Hochzeitskirchen“<br />

<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den, deren <strong>Kirche</strong>n aufgr<strong>und</strong> ihres Alters,<br />

ihrer Architektur oder ihrer Lage besonders attraktiv für<br />

Trauungen s<strong>in</strong>d („Hochzeitskirchen“), sehen sich zunehmend<br />

mit Anfragen von auswärtigen Brautpaaren konfrontiert,<br />

die <strong>in</strong> dieser <strong>Kirche</strong> getraut werden wollen.<br />

Diesen Wünschen kann entsprochen werden, wenn der<br />

pastorale Dienst zur Durchführung der Trauung gewährleistet<br />

ist.<br />

Im Unterschied zu Brautpaaren, die zur eigenen <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />

zugehörig ist, ist es <strong>in</strong> diesen Fällen nicht<br />

unziemlich, von den auswärtigen Brautpaaren besondere<br />

Benutzungsgebühren oder e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung<br />

für die Nutzung der <strong>Kirche</strong> <strong>und</strong> die anfallenden<br />

Kosten (Heizung, Re<strong>in</strong>igung, Orgeldienst etc.) zu verlangen.<br />

Es empfiehlt sich allerd<strong>in</strong>gs, die auswärtigen<br />

Brautpaare auf diese Kosten frühzeitig durch e<strong>in</strong>e schriftliche<br />

Information h<strong>in</strong>zuweisen, um die nötige Transparenz<br />

zu schaffen <strong>und</strong> um das Verständnis der Brautleute<br />

für den zusätzlichen Aufwand der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de zu<br />

werben.<br />

Von e<strong>in</strong>er Gebührenerhebung sollte abgesehen werden,<br />

wenn das Brautpaar oder e<strong>in</strong>er von beiden e<strong>in</strong>en besonderen<br />

persönlichen Bezug zu der <strong>Kirche</strong> (früheres Geme<strong>in</strong>deglied,<br />

ehrenamtliche Mitarbeit <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de,<br />

„Familienkirche“ etc.) nachweisen kann.<br />

Die Durchführung von Trauungen sollte ebenfalls anderen<br />

christlichen <strong>Kirche</strong>n gestattet werden, soweit die <strong>Kirche</strong>n<br />

Mitglied <strong>in</strong> der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft christlicher <strong>Kirche</strong>n<br />

s<strong>in</strong>d. Auch hier ist die Erhebung e<strong>in</strong>er Benutzungsgebühr<br />

oder Aufwandsentschädigung angemessen.<br />

b. Trauerfeiern<br />

Trauerfeiern <strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>n oder gottesdienstlichen Räumen<br />

s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich nur zu gestatten, wenn es sich um<br />

kirchliche Trauerfeiern handelt <strong>und</strong> die, die Trauerfeier<br />

verantwortende <strong>Kirche</strong> Mitglied <strong>in</strong> der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

christlicher <strong>Kirche</strong>n ist.<br />

Bei Trauerfeiern für nichtevangelische <strong>Kirche</strong>nmitglieder<br />

kann e<strong>in</strong> Nutzungs- oder Aufwandsentgelt erhoben werden.<br />

Bei der regelmäßigen Nutzung e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> oder e<strong>in</strong>es<br />

gottesdienstlichen Raumes durch andere <strong>Kirche</strong>n<br />

empfiehlt es sich, e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung abzuschließen, die<br />

die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der Nutzung wie auch die Höhe<br />

des Entgelts regelt.<br />

Nichtkirchliche Trauerfeiern können nur <strong>in</strong> ganz besonderen<br />

Ausnahmefällen möglich se<strong>in</strong>. Als Voraussetzungen<br />

müssen hierbei erfüllt se<strong>in</strong>, dass im Ort ke<strong>in</strong>e Trauerhalle<br />

oder e<strong>in</strong> sonst geeigneter Raum für die Trauerfeier<br />

verfügbar ist, Altar <strong>und</strong> Kanzel nicht genutzt werden <strong>und</strong><br />

die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de durch Anwesenheit e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong><br />

oder e<strong>in</strong>es Vertreters ihr Hausrecht wahren kann.<br />

5. Außergottesdienstliche Nutzung von <strong>Kirche</strong>n<br />

durch die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />

Gottesdienstliche Räume können neben dem Gottesdienst<br />

auch den vielfältigen nicht gottesdienstlichen Arbeitsformen<br />

der Geme<strong>in</strong>den dienen. Zu denken ist an e<strong>in</strong><br />

breites Spektrum von Veranstaltungen <strong>und</strong> Zusammenkünften,<br />

die <strong>in</strong> der Verantwortung der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />

stattf<strong>in</strong>den <strong>und</strong> die Symbolik des Raumes nicht<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen. Solche Veranstaltungen können z. B.<br />

se<strong>in</strong>: Konzerte, Filmvorführungen, Theaterveranstaltungen,<br />

Ausstellungen, öffentliche Diskussionen zu Gr<strong>und</strong>fragen<br />

des gesellschaftlichen <strong>und</strong> politischen Zusammenlebens.

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