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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Nr. 1 · <strong>2009</strong> Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong><br />

(4) Die Haushaltspläne über das Zweckvermögen werden<br />

für das Haushaltsjahr <strong>2009</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />

wie folgt festgestellt:<br />

Diakonissenversorgung<br />

Paul<strong>in</strong>enstift Wiesbaden 17.000 EUR<br />

§ 3. Kreditaufnahme. Die <strong>Kirche</strong>nleitung wird ermächtigt,<br />

mit Zustimmung des F<strong>in</strong>anzausschusses der <strong>Kirche</strong>nsynode<br />

Kassenkredite bis zur Höhe von 12.500.000<br />

Euro aufzunehmen.<br />

§ 4. Verfügungsvorbehalt. In Ausführung von § 48 der<br />

Kirchlichen Haushaltsordnung wird die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem F<strong>in</strong>anzausschuss zu<br />

erlassen. Dies gilt auch für den Stellenplan, <strong>in</strong>sbesondere<br />

durch Besetzungssperren.<br />

§ 5. Budgetstruktur. Der Haushaltsplan bzw. das<br />

Gesamtbudget gliedert sich <strong>in</strong> Budgetbereiche. Die<br />

Budgetbereiche s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Unterbudgets gegliedert. Soweit<br />

e<strong>in</strong> Budgetbereich nicht <strong>in</strong> mehrere Unterbudgets<br />

untergliedert ist, gilt dieser im S<strong>in</strong>ne der nachfolgenden<br />

Regelungen sowohl als Budgetbereich als auch als<br />

Unterbudget. Maßgeblich für die Zusammensetzung der<br />

Budgetbereiche <strong>und</strong> Unterbudgets ist der Haushaltsplan.<br />

§ 6. Budgetierung, Deckungsfähigkeit. (1) Die Haushaltsansätze<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Unterbudgets s<strong>in</strong>d mit<br />

Ausnahme der Gruppierungen 43, 44, 46 <strong>und</strong> 49 gegenseitig<br />

deckungsfähig, soweit sich durch die folgenden<br />

Bestimmungen nichts anderes ergibt.<br />

(2) Haushaltsansätze für Sachausgaben (Hauptgruppen<br />

5 bis 9) dürfen nach Genehmigung des F<strong>in</strong>anzdezernats<br />

für stellenplanneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres<br />

befristete Beschäftigungsverhältnisse <strong>und</strong> Aushilfen<br />

(Gruppierungen 425 <strong>und</strong> 450) im Wege der<br />

§ 2<br />

Verpflichtungsermächtigung<br />

(5) Die Haushaltspläne der Darlehensfonds <strong>und</strong> der Überbrückungsfonds<br />

werden für das Haushaltsjahr <strong>2009</strong> <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> Ausgaben wie folgt festgestellt:<br />

Allgeme<strong>in</strong>er Darlehensfonds 10.409.237 EUR<br />

Umweltdarlehensfonds 500.000 EUR<br />

Überbrückungsfonds 634.553 EUR<br />

Rechts- Haushaltsstelle Zweckbestimmung Verpflichtungs- Fällig (EUR)<br />

träger ermächtigung (EUR)<br />

01 5132.00.8410 Laubach-Kolleg, 1.070.000 2010: 620.000<br />

Baumaßnahme 2011: 450.000<br />

5250.00.8410 Arnoldsha<strong>in</strong>, 900.000 2010: 900.000<br />

Rüstzeitenheim<br />

Die Verpflichtungsermächtigung der Haushaltsstelle 5250.00.8410 ist gesperrt.<br />

9322.00.7612 Zuweisungen an Geme<strong>in</strong>den 50.000 2010: 50.000<br />

für Orgelbau/-<strong>in</strong>standhaltung<br />

9322.00.7613 Allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen 5.000.000 2010: 3.000.000<br />

für Baubedarf <strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>n- 2011: 2.000.000<br />

geme<strong>in</strong>den<br />

Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungsträger<br />

für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die <strong>Evangelische</strong><br />

<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong>.<br />

(3) Haushaltsansätze für Dienstbezüge (Gruppierung 42)<br />

dürfen nach Genehmigung durch das Personaldezernat<br />

im Umfang von E<strong>in</strong>sparungen, die durch die Nichtbesetzung<br />

von Stellen von bis zu drei Monaten erwirtschaftet<br />

werden, im Wege der Deckungsfähigkeit für<br />

Sachausgaben verwendet werden.<br />

(4) Bei Mehre<strong>in</strong>nahmen können Mehrausgaben geleistet<br />

werden, wenn die Mehre<strong>in</strong>nahme unmittelbar mit der<br />

Mehrausgabe verb<strong>und</strong>en ist, die Verwendung sich zw<strong>in</strong>gend<br />

aus der Herkunft oder der Natur der E<strong>in</strong>nahme<br />

ergibt oder die Mehre<strong>in</strong>nahmen dem wirtschaftlichen<br />

Handeln der oder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen<br />

s<strong>in</strong>d. § 47 Abs. 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung<br />

f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung. M<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>nahmen führen entsprechend<br />

zu e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung der Ausgabeermächtigungen.<br />

(5) Unterbudgets desselben Budgetbereichs s<strong>in</strong>d im<br />

Bereich der Sachausgaben (Hauptgruppen 5 bis 9)<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die<br />

Deckungsfähigkeit im e<strong>in</strong>zelnen entscheidet der/die<br />

Verantwortliche des Budgetbereichs.<br />

(6) Innerhalb des Gesamtbudgets s<strong>in</strong>d mit Ausnahme der<br />

<strong>in</strong> § 8 genannten Budgetbereiche gegenseitig deckungsfähig:<br />

1. Ausgaben der Gruppierungen 42 bis 46 <strong>und</strong> 49 <strong>in</strong>nerhalb<br />

der jeweiligen Gruppierung <strong>und</strong> untere<strong>in</strong>ander,<br />

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