Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Nr. 4 · <strong>2009</strong><br />
(2) Ihre Aufgaben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere:<br />
a) die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,<br />
Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> 121<br />
b) die Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes<br />
sowie der Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. des Stellvertreters<br />
<strong>und</strong> deren vorzeitige Abberufung aus dem<br />
Amt,<br />
c) die Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Verbandsvertretung<br />
sowie der Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. des Stellvertreters,<br />
d) die vorzeitige Abberufung der bzw. des Vorsitzenden<br />
der Verbandsvertretung aus dem Amt,<br />
e) die allgeme<strong>in</strong>e Aufsicht über die Geschäftsführung<br />
des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung<br />
von Auskünften <strong>und</strong> auf Anfertigung von Vorlagen<br />
durch diesen,<br />
f) die Beschlussfassung über den Haushalts- <strong>und</strong> Stellenplan<br />
des Zweckverbandes, die Bewilligung außer<strong>und</strong><br />
überplanmäßiger Ausgaben sowie e<strong>in</strong>er etwaigen<br />
Verbandsumlage,<br />
g) die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung<br />
<strong>und</strong> die Entlastung des Verbandsvorstandes,<br />
vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt<br />
der EKHN,<br />
h) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen,<br />
den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche<br />
<strong>und</strong> auf die für sie bestellten Sicherheiten, den<br />
Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechten sowie die<br />
Übernahme von Bürgschaften,<br />
i) die Beschlussfassung über die E<strong>in</strong>führung, Abänderung<br />
<strong>und</strong> Aufhebung von Gebührenordnungen,<br />
j) die Beschlussfassung über die Aufnahme <strong>und</strong> das<br />
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,<br />
k) die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,<br />
l) die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen<br />
für E<strong>in</strong>richtungen des Zweckverbandes <strong>und</strong> deren<br />
Änderungen sowie<br />
m) die Beschlussfassung über die Auflösung des<br />
Zweckverbandes.<br />
(3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung f<strong>in</strong>den die<br />
Genehmigungs- <strong>und</strong> Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen<br />
Rechts s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung.<br />
§ 6<br />
Zusammensetzung <strong>und</strong> Amtszeit<br />
der Verbandsvertretung<br />
(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet <strong>in</strong> die Verbandsvertretung<br />
zwei Personen, von denen e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>e<br />
Pfarrer<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Pfarrer se<strong>in</strong> soll. <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den mit<br />
mehreren Pfarrbezirken entsenden für jeden weiteren<br />
Pfarrbezirk e<strong>in</strong>e zusätzliche Person. Wird <strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />
e<strong>in</strong>e Pfarrstelle von zwei Pfarrer<strong>in</strong>nen bzw.<br />
Pfarrern besetzt oder verwaltet, entscheidet der <strong>Kirche</strong>nvorstand,<br />
welche Pfarrer<strong>in</strong> bzw. welcher Pfarrer Mitglied<br />
der Verbandsvertretung wird.<br />
(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitglieder<br />
der Verbandsvertretung werden jeweils von deren<br />
Vertretungsorganen <strong>in</strong> geheimer Wahl gewählt. Für jedes<br />
gewählte Mitglied ist e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Stellvertreter<br />
zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.<br />
(3) Scheidet e<strong>in</strong> gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung<br />
aus, so ist an se<strong>in</strong>er Stelle für den Rest der<br />
Amtszeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Monat durch<br />
das betroffene Verbandsmitglied e<strong>in</strong> neues Mitglied zu<br />
wählen.<br />
(4) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer<br />
der Wahlperiode der <strong>Kirche</strong>nvorstände. Nach Ablauf<br />
der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung<br />
bis zur Konstituierung der neu gebildeten Verbandsvertretung<br />
im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung s<strong>in</strong>d<br />
jeweils <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von drei Monaten nach Neubildung<br />
der <strong>Kirche</strong>nvorstände durch die Verbandsmitglieder<br />
zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.<br />
§ 7<br />
Sitzung der Verbandsvertretung<br />
(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal<br />
zu e<strong>in</strong>er ordentlichen Sitzung zusammen.<br />
(2) Sie tritt erstmals <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach ihrer<br />
Neubildung zusammen <strong>und</strong> wird vom lebensältesten<br />
Mitglied der Verbandsvertretung e<strong>in</strong>berufen <strong>und</strong> bis zur<br />
Wahl der bzw. des Vorsitzenden geleitet.<br />
(3) Die bzw. der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe<br />
der Tagesordnung m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Woche vor dem<br />
Sitzungsterm<strong>in</strong> schriftlich e<strong>in</strong>.<br />
(4) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft die bzw. der<br />
Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der E<strong>in</strong>ladungsfrist,<br />
schriftlich e<strong>in</strong>.<br />
(5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn<br />
mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend<br />
ist.<br />
(6) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der<br />
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit<br />
nicht durch <strong>Kirche</strong>ngesetz oder die Verbandssatzung<br />
anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen<br />
<strong>und</strong> ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen<br />
zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt e<strong>in</strong> Antrag<br />
als abgelehnt.<br />
(7) Wahlen <strong>in</strong> der Verbandsvertretung s<strong>in</strong>d geheim <strong>und</strong><br />
mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen enthält. Stimmenthaltungen<br />
<strong>und</strong> ungültige Stimmen werden den abgegebenen<br />
Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidat<strong>in</strong>nen<br />
bzw. Kandidaten auch im zweiten Wahlgang<br />
ke<strong>in</strong>e Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt,<br />
wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, m<strong>in</strong>destens<br />
aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung<br />
der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten<br />
hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere