05.12.2012 Aufrufe

Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nr. 4 · <strong>2009</strong><br />

(2) Ihre Aufgaben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere:<br />

a) die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,<br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> 121<br />

b) die Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes<br />

sowie der Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. des Stellvertreters<br />

<strong>und</strong> deren vorzeitige Abberufung aus dem<br />

Amt,<br />

c) die Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Verbandsvertretung<br />

sowie der Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. des Stellvertreters,<br />

d) die vorzeitige Abberufung der bzw. des Vorsitzenden<br />

der Verbandsvertretung aus dem Amt,<br />

e) die allgeme<strong>in</strong>e Aufsicht über die Geschäftsführung<br />

des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung<br />

von Auskünften <strong>und</strong> auf Anfertigung von Vorlagen<br />

durch diesen,<br />

f) die Beschlussfassung über den Haushalts- <strong>und</strong> Stellenplan<br />

des Zweckverbandes, die Bewilligung außer<strong>und</strong><br />

überplanmäßiger Ausgaben sowie e<strong>in</strong>er etwaigen<br />

Verbandsumlage,<br />

g) die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung<br />

<strong>und</strong> die Entlastung des Verbandsvorstandes,<br />

vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt<br />

der EKHN,<br />

h) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen,<br />

den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche<br />

<strong>und</strong> auf die für sie bestellten Sicherheiten, den<br />

Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechten sowie die<br />

Übernahme von Bürgschaften,<br />

i) die Beschlussfassung über die E<strong>in</strong>führung, Abänderung<br />

<strong>und</strong> Aufhebung von Gebührenordnungen,<br />

j) die Beschlussfassung über die Aufnahme <strong>und</strong> das<br />

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,<br />

k) die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,<br />

l) die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen<br />

für E<strong>in</strong>richtungen des Zweckverbandes <strong>und</strong> deren<br />

Änderungen sowie<br />

m) die Beschlussfassung über die Auflösung des<br />

Zweckverbandes.<br />

(3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung f<strong>in</strong>den die<br />

Genehmigungs- <strong>und</strong> Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen<br />

Rechts s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung.<br />

§ 6<br />

Zusammensetzung <strong>und</strong> Amtszeit<br />

der Verbandsvertretung<br />

(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet <strong>in</strong> die Verbandsvertretung<br />

zwei Personen, von denen e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>e<br />

Pfarrer<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Pfarrer se<strong>in</strong> soll. <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den mit<br />

mehreren Pfarrbezirken entsenden für jeden weiteren<br />

Pfarrbezirk e<strong>in</strong>e zusätzliche Person. Wird <strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />

e<strong>in</strong>e Pfarrstelle von zwei Pfarrer<strong>in</strong>nen bzw.<br />

Pfarrern besetzt oder verwaltet, entscheidet der <strong>Kirche</strong>nvorstand,<br />

welche Pfarrer<strong>in</strong> bzw. welcher Pfarrer Mitglied<br />

der Verbandsvertretung wird.<br />

(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitglieder<br />

der Verbandsvertretung werden jeweils von deren<br />

Vertretungsorganen <strong>in</strong> geheimer Wahl gewählt. Für jedes<br />

gewählte Mitglied ist e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Stellvertreter<br />

zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.<br />

(3) Scheidet e<strong>in</strong> gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung<br />

aus, so ist an se<strong>in</strong>er Stelle für den Rest der<br />

Amtszeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Monat durch<br />

das betroffene Verbandsmitglied e<strong>in</strong> neues Mitglied zu<br />

wählen.<br />

(4) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer<br />

der Wahlperiode der <strong>Kirche</strong>nvorstände. Nach Ablauf<br />

der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung<br />

bis zur Konstituierung der neu gebildeten Verbandsvertretung<br />

im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung s<strong>in</strong>d<br />

jeweils <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von drei Monaten nach Neubildung<br />

der <strong>Kirche</strong>nvorstände durch die Verbandsmitglieder<br />

zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.<br />

§ 7<br />

Sitzung der Verbandsvertretung<br />

(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal<br />

zu e<strong>in</strong>er ordentlichen Sitzung zusammen.<br />

(2) Sie tritt erstmals <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach ihrer<br />

Neubildung zusammen <strong>und</strong> wird vom lebensältesten<br />

Mitglied der Verbandsvertretung e<strong>in</strong>berufen <strong>und</strong> bis zur<br />

Wahl der bzw. des Vorsitzenden geleitet.<br />

(3) Die bzw. der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe<br />

der Tagesordnung m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Woche vor dem<br />

Sitzungsterm<strong>in</strong> schriftlich e<strong>in</strong>.<br />

(4) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft die bzw. der<br />

Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der E<strong>in</strong>ladungsfrist,<br />

schriftlich e<strong>in</strong>.<br />

(5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn<br />

mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend<br />

ist.<br />

(6) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der<br />

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit<br />

nicht durch <strong>Kirche</strong>ngesetz oder die Verbandssatzung<br />

anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen<br />

<strong>und</strong> ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen<br />

zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt e<strong>in</strong> Antrag<br />

als abgelehnt.<br />

(7) Wahlen <strong>in</strong> der Verbandsvertretung s<strong>in</strong>d geheim <strong>und</strong><br />

mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen enthält. Stimmenthaltungen<br />

<strong>und</strong> ungültige Stimmen werden den abgegebenen<br />

Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidat<strong>in</strong>nen<br />

bzw. Kandidaten auch im zweiten Wahlgang<br />

ke<strong>in</strong>e Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt,<br />

wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, m<strong>in</strong>destens<br />

aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung<br />

der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten<br />

hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!