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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 11 · <strong>2009</strong><br />

Danach erfolgt die Wahl der Dekan<strong>in</strong>/des Dekans, falls diese/r zu dem selben<br />

Zeitpunkt neu zu wählen ist.<br />

Sodann s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> je e<strong>in</strong>em besonderen Wahlgang <strong>und</strong> <strong>in</strong> nachstehender Reihenfolge<br />

zu wählen (§ 21 Absatz 4 DSO):<br />

a) die/der Stellvertreter/<strong>in</strong> des/der Dekans/Dekan<strong>in</strong> unter Beachtung der Regelung<br />

des Artikels 28 Absatz 6 KO, wonach die stellvertretende Dekan<strong>in</strong> oder<br />

der stellvertretende Dekan, nur „aus den Pfarrer<strong>in</strong>nen oder Pfarrern des Dekanats"<br />

gewählt werden kann, „die Pfarrer<strong>in</strong>nen oder Pfarrer auf Lebenszeit<br />

s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> das Recht haben, sich auf e<strong>in</strong>e volle Pfarrstelle zu bewerben,"<br />

b) drei ehrenamtliche Synodale bei sieben Mitgliedern, vier ehrenamtliche<br />

Synodale bei neun Mitgliedern; ist der/die Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes<br />

Pfarrer/<strong>in</strong>, so ist e<strong>in</strong> ehrenamtliches Mitglied mehr zu wählen;<br />

c) aus der Mitte der Synode e<strong>in</strong>/e Pfarrer/<strong>in</strong> bei sieben Mitgliedern, zwei Pfarrer/<strong>in</strong>nen<br />

bei neun Mitgliedern; ist der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes<br />

Pfarrer/<strong>in</strong>, so ist bei sieben Mitgliedern ke<strong>in</strong>/e weiterer Pfarrer/<strong>in</strong>,<br />

bei neun Mitgliedern nur noch e<strong>in</strong>/e weitere/r Pfarrer/<strong>in</strong> zu wählen;<br />

d) der/die Stellvertreter/<strong>in</strong> des/der Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstandes.<br />

Auf Vorschlag des Dekanatssynodalvorstandes können durch die Dekanatssynode<br />

bis zu drei zusätzliche Mitglieder <strong>in</strong> den Dekanatssynodalvorstand gewählt<br />

werden. Die Zusammensetzung des Dekanatssynodalvorstandes entsprechend<br />

dem synodalen Verhältnis zwischen Pfarrern <strong>und</strong> anderen Mitgliedern ist zu<br />

beachten. Diese zusätzlichen Mitglieder können nicht von außerhalb der Dekanatssynode<br />

gewählt werden, sondern müssen vielmehr zuvor gewählt oder berufen<br />

werden, um „aus der Mitte“ der Dekanatssynode gewählt zu werden. Auch<br />

stellvertretende Mitglieder s<strong>in</strong>d nicht wählbar. Muster-Stimmzettel stehen im<br />

Intranet unter dem Button „evangelisch! <strong>Kirche</strong>nvorstand/Materialien“ zur Verfügung.<br />

- Wahl der <strong>Kirche</strong>nsynodalen<br />

Für diejenigen Dekanate, die e<strong>in</strong>er Kirchlichen Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft angehören,<br />

bitten wir folgendes zu beachten:<br />

Diese Dekanate müssen, bevor sie zur geme<strong>in</strong>samen Tagung zusammenkommen,<br />

sich erst selbst konstituieren (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 KO). Es<br />

wird deshalb empfohlen, dass die Dekanatssynoden, die der Kirchlichen Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

angehören, an e<strong>in</strong>em Ort zusammenkommen, sich konstituieren<br />

<strong>und</strong> dann zur geme<strong>in</strong>samen Tagung zusammentreten, um die Synodalen<br />

für die <strong>Kirche</strong>nsynode zu wählen.<br />

Für die Zahl der gemäß Artikel 35 Absatz 2 KO, § 2 KSWO zu wählenden<br />

<strong>Kirche</strong>nsynodalen gilt die Feststellung der <strong>Kirche</strong>nleitung, veröffentlicht im<br />

Amtsblatt November <strong>2009</strong>. Für jedes Mitglied ist e<strong>in</strong>e Stellvertretung zu wählen.<br />

Geme<strong>in</strong>deglieder müssen die Wählbarkeitskriterien des § 5 Absatz 1 KGWO<br />

erfüllen. Es ist nicht erforderlich, dass sie e<strong>in</strong>em der <strong>Kirche</strong>nvorstände oder<br />

der Dekanatssynode angehören (§ 2 Absatz 5 KSWO).<br />

Hauptberuflich, d. h. mit mehr als der Hälfte der jeweiligen regelmäßigen<br />

Arbeitszeit, im Dienst der Geme<strong>in</strong>den, Dekanate, Kirchlichen Verbände, der<br />

Gesamtkirche oder von E<strong>in</strong>richtungen, an denen die Gesamtkirche maßgeblich<br />

beteiligt ist, stehende Geme<strong>in</strong>deglieder s<strong>in</strong>d nicht wählbar. Das Gleiche<br />

gilt für Pfarrer/<strong>in</strong>nen, die hauptberuflich im Dienst der Gesamtkirche oder von<br />

E<strong>in</strong>richtungen stehen, an denen die Gesamtkirche maßgeblich beteiligt ist (§ 2<br />

Absatz 6 KSWO). Damit s<strong>in</strong>d z. B. hauptberuflich beim DWHN <strong>und</strong> se<strong>in</strong>en regionalen<br />

Diakonischen Werken als e<strong>in</strong>em Werk der Gesamtkirche tätige Geme<strong>in</strong>deglieder<br />

<strong>und</strong> Pfarrer/<strong>in</strong>nen nicht wählbar.<br />

anschließend Übergabe der Geschäfte an die/den neue/n DSV-Vorsitzende/n.

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