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Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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296<br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 8 · <strong>2009</strong><br />

4. Nach § 9 wird folgender § 9a neu e<strong>in</strong>gefügt:<br />

㤠9a<br />

Geschäftsführung<br />

(1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des<br />

laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation<br />

auf e<strong>in</strong>e Geschäftsführer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Geschäftsführer<br />

als Leiter<strong>in</strong> oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß<br />

§ 43 Verbandsgesetz.<br />

(2) Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere die Aufgaben nach § 9<br />

Abs. 1 Buchstaben c bis i dieser Satzung.<br />

(3) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung<br />

<strong>und</strong> Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben<br />

dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann e<strong>in</strong>e<br />

Aufgabe im E<strong>in</strong>zelfall jederzeit an sich ziehen.<br />

(4) Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />

hat die Geschäftsführung den Vorgang<br />

vorher dem Vorstand vorzulegen.<br />

(5) Das Nähere wird durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />

geregelt.<br />

(6) Der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder dem Geschäftsführer<br />

wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz<br />

übertragen.“<br />

5. § 11 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2<br />

<strong>und</strong> 3 e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„(2) Die oder der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder<br />

unter Angabe der Tagesordnung spätestens<br />

vierzehn Tage vor dem Sitzungsterm<strong>in</strong><br />

schriftlich e<strong>in</strong>.<br />

(3) Zu außerordentlichen Vorstandssitzungen lädt<br />

die oder der Vorsitzende erforderlichenfalls unter<br />

Verkürzung der E<strong>in</strong>ladungsfrist schriftlich e<strong>in</strong>.“<br />

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze<br />

4 bis 6.<br />

c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:<br />

„(6) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes<br />

ist e<strong>in</strong>e Niederschrift zu fertigen, die von der<br />

oder dem Vorsitzenden <strong>und</strong> der Schriftführer<strong>in</strong><br />

oder dem Schriftführer zu unterzeichnen <strong>und</strong> den<br />

Mitgliedern zuzusenden ist. Werden Beschlüsse<br />

auf e<strong>in</strong>er außerordentlichen Vorstandssitzung gefasst,<br />

hat dies <strong>in</strong>nerhalb von e<strong>in</strong>er Woche zu geschehen.<br />

Die Beschlüsse werden zwei Wochen<br />

nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig,<br />

sofern nicht <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruch<br />

gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt<br />

ist.”<br />

6. § 12 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:<br />

„c) Sie ist Dienstvorgesetzte oder er ist Dienstvorgesetzter<br />

der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder des Geschäftsführers<br />

der Diakoniestation.“<br />

7. § 14 Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:<br />

„d) der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder dem Geschäftsführer<br />

der Diakoniestation,“<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzung tritt am 1. Juni <strong>2009</strong> <strong>in</strong> Kraft. Sie bedarf<br />

der Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> der<br />

Anerkennung durch die <strong>Kirche</strong>nsynode.<br />

***<br />

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 30. April <strong>2009</strong><br />

von der <strong>Kirche</strong>nleitung genehmigt <strong>und</strong> am 28. Mai <strong>2009</strong><br />

vom <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Rechtsausschuss der <strong>Kirche</strong>nsynode anerkannt.<br />

Darmstadt, den 30. Juni <strong>2009</strong><br />

Für die <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

Dr. Schulze<br />

__________<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Verbandssatzung<br />

des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen Zweckverbandes<br />

Ökumenische Diakoniestation Friedberg<br />

Vom 2. April <strong>2009</strong><br />

Die Verbandsvertretung des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen<br />

Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestation Friedberg<br />

hat folgende Satzung beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Die Verbandssatzung des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen<br />

Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestation Friedberg<br />

vom 26. Juni 1975 <strong>in</strong> der Fassung vom 18. September<br />

1981 (ABl. 1982 S. 164), geändert am 23. November<br />

1998 (ABl. 2000 S. 19), wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt gefasst:<br />

„Verbandssatzung<br />

des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen Zweckverbandes<br />

Ökumenische Diakoniestation Friedberg“<br />

2. § 8 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Wörter „aus ihrer Mitte“<br />

gestrichen.<br />

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die oder der Vorsitzende <strong>und</strong> die Stellvertreter<strong>in</strong><br />

oder der Stellvertreter sollen aus der Mitte der<br />

Verbandsvertretung gewählt werden.“<br />

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:<br />

„(6) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes<br />

ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter<br />

der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder des Geschäftsführers<br />

der Diakoniestation.“<br />

3. § 9 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠9<br />

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten<br />

zuständig, für die nicht e<strong>in</strong>e Zuständigkeit<br />

der Verbandsvertretung gegeben ist, <strong>in</strong>sbesondere:<br />

a) bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung<br />

im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden<br />

der Verbandsvertretung vor,

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