Jahrgang 2009 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 8 · <strong>2009</strong><br />
4. Nach § 9 wird folgender § 9a neu e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„§ 9a<br />
Geschäftsführung<br />
(1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des<br />
laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation<br />
auf e<strong>in</strong>e Geschäftsführer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Geschäftsführer<br />
als Leiter<strong>in</strong> oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß<br />
§ 43 Verbandsgesetz.<br />
(2) Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere die Aufgaben nach § 9<br />
Abs. 1 Buchstaben c bis i dieser Satzung.<br />
(3) Entscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung<br />
<strong>und</strong> Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben<br />
dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann e<strong>in</strong>e<br />
Aufgabe im E<strong>in</strong>zelfall jederzeit an sich ziehen.<br />
(4) Ist e<strong>in</strong>e kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,<br />
hat die Geschäftsführung den Vorgang<br />
vorher dem Vorstand vorzulegen.<br />
(5) Das Nähere wird durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />
geregelt.<br />
(6) Der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder dem Geschäftsführer<br />
wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz<br />
übertragen.“<br />
5. § 11 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2<br />
<strong>und</strong> 3 e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„(2) Die oder der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder<br />
unter Angabe der Tagesordnung spätestens<br />
vierzehn Tage vor dem Sitzungsterm<strong>in</strong><br />
schriftlich e<strong>in</strong>.<br />
(3) Zu außerordentlichen Vorstandssitzungen lädt<br />
die oder der Vorsitzende erforderlichenfalls unter<br />
Verkürzung der E<strong>in</strong>ladungsfrist schriftlich e<strong>in</strong>.“<br />
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze<br />
4 bis 6.<br />
c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:<br />
„(6) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes<br />
ist e<strong>in</strong>e Niederschrift zu fertigen, die von der<br />
oder dem Vorsitzenden <strong>und</strong> der Schriftführer<strong>in</strong><br />
oder dem Schriftführer zu unterzeichnen <strong>und</strong> den<br />
Mitgliedern zuzusenden ist. Werden Beschlüsse<br />
auf e<strong>in</strong>er außerordentlichen Vorstandssitzung gefasst,<br />
hat dies <strong>in</strong>nerhalb von e<strong>in</strong>er Woche zu geschehen.<br />
Die Beschlüsse werden zwei Wochen<br />
nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig,<br />
sofern nicht <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruch<br />
gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt<br />
ist.”<br />
6. § 12 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:<br />
„c) Sie ist Dienstvorgesetzte oder er ist Dienstvorgesetzter<br />
der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder des Geschäftsführers<br />
der Diakoniestation.“<br />
7. § 14 Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:<br />
„d) der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder dem Geschäftsführer<br />
der Diakoniestation,“<br />
Artikel 2<br />
Diese Satzung tritt am 1. Juni <strong>2009</strong> <strong>in</strong> Kraft. Sie bedarf<br />
der Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> der<br />
Anerkennung durch die <strong>Kirche</strong>nsynode.<br />
***<br />
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 30. April <strong>2009</strong><br />
von der <strong>Kirche</strong>nleitung genehmigt <strong>und</strong> am 28. Mai <strong>2009</strong><br />
vom <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />
Rechtsausschuss der <strong>Kirche</strong>nsynode anerkannt.<br />
Darmstadt, den 30. Juni <strong>2009</strong><br />
Für die <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />
Dr. Schulze<br />
__________<br />
Satzung<br />
zur Änderung der Verbandssatzung<br />
des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen Zweckverbandes<br />
Ökumenische Diakoniestation Friedberg<br />
Vom 2. April <strong>2009</strong><br />
Die Verbandsvertretung des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen<br />
Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestation Friedberg<br />
hat folgende Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Die Verbandssatzung des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen<br />
Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestation Friedberg<br />
vom 26. Juni 1975 <strong>in</strong> der Fassung vom 18. September<br />
1981 (ABl. 1982 S. 164), geändert am 23. November<br />
1998 (ABl. 2000 S. 19), wird wie folgt geändert:<br />
1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt gefasst:<br />
„Verbandssatzung<br />
des <strong>Evangelische</strong>n Kirchlichen Zweckverbandes<br />
Ökumenische Diakoniestation Friedberg“<br />
2. § 8 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden die Wörter „aus ihrer Mitte“<br />
gestrichen.<br />
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Die oder der Vorsitzende <strong>und</strong> die Stellvertreter<strong>in</strong><br />
oder der Stellvertreter sollen aus der Mitte der<br />
Verbandsvertretung gewählt werden.“<br />
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:<br />
„(6) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes<br />
ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter<br />
der Geschäftsführer<strong>in</strong> oder des Geschäftsführers<br />
der Diakoniestation.“<br />
3. § 9 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 9<br />
(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten<br />
zuständig, für die nicht e<strong>in</strong>e Zuständigkeit<br />
der Verbandsvertretung gegeben ist, <strong>in</strong>sbesondere:<br />
a) bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung<br />
im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden<br />
der Verbandsvertretung vor,