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Trainingshandbuch Recherche : Informationsbeschaffung

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Investigativer Journalismus und Recht<br />

163<br />

dern oder zu erschweren, dabei kommen neben verschlossenen Behältnissen<br />

(z.B. Kassetten für Magnetbänder oder ähnliche Datenträger) und mechanischen<br />

Schließeinrichtungen (Schlösser an Computeranlagen) auch systemimmanente<br />

Vorkehrungen infrage (Passwörter, Magnetkarten, Verschlüsselungen).<br />

„Sich oder einem anderen verschaffen“ bedeutet das Herstellen der eigenen<br />

Herrschaft oder der eines anderen über die Daten. Dazu genügt es, wenn der<br />

Täter entweder von ihnen Kenntnis nimmt (beziehungsweise dem anderen die<br />

Kenntnisnahme ermöglicht) oder – ohne Kenntnisnahme – sich oder dem anderen<br />

den Besitz an den Datenträgern verschafft.<br />

Nach dieser Norm strafbar macht sich der Journalist, wenn er als „Hacker“<br />

selbst den aufgeführten Tatbestand erfüllt. Es wird die Ansicht vertreten, kein<br />

noch so berechtigtes Informationsinteresse der Medien könne einen solchen<br />

„Einbruch“ rechtfertigen.<br />

Die Anstiftung eines „Hackers“ oder die Beihilfe durch einen Journalisten<br />

sind strafbar.<br />

Anders sieht es aus, wenn ein Dritter ohne Anstiftung oder Beihilfe des IJ den<br />

Straftatbestand erfüllt und dem IJ die Daten zur Verfügung stellt. Deren Nutzung<br />

durch den IJ bleibt straflos 6 .<br />

Beispiel 1: Eidesstattliche Versicherung (Zivilprozessrecht)<br />

Das TV-Magazin Panorama strahlte am 7. Februar 2002 einen Beitrag aus (Kiez,<br />

Koks, Kungeleien – Der Abstieg des Ronald Sch.). Darin ging es unter anderem<br />

um Gerüchte, die einen Hamburger Politiker in Zusammenhang mit Drogenkonsum<br />

brachten. Ein anonymer Zeuge berichtete, er habe gesehen, dass der Politiker<br />

Sch. ein weißes Pulver genommen habe.<br />

Diese Aussage hatte der Anonymus auch in einer eidesstattlichen Versicherung<br />

festgehalten. Nach einem Haartest des Politikers wurde diesem gutachterlich<br />

bestätigt keine illegalen Drogen konsumiert zu haben. Der Politiker erwirkte<br />

eine einstweilige Verfügung gegen das ARD-Magazin, in der dem ausstrahlenden<br />

NDR mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro gedroht wurde, sollten die<br />

Behauptungen über einen angeblichen Kokain-Konsum des Innensenators wiederholt<br />

werden.<br />

Rechtslage<br />

Dokumente und andere schriftliche Urkunden sind im Gerichtsverfahren, sofern<br />

sie zweifelsfrei echt sind, ein allen anderen überlegenes Beweismittel.<br />

Doch nicht alle Arten sind dazu geeignet: Veröffentlichungen anderer Medien,<br />

welche bereits über einen Sachverhalt berichtet haben, sind kein Beweismittel im

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