Trainingshandbuch Recherche : Informationsbeschaffung
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Investigativer Journalismus und Recht<br />
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dern oder zu erschweren, dabei kommen neben verschlossenen Behältnissen<br />
(z.B. Kassetten für Magnetbänder oder ähnliche Datenträger) und mechanischen<br />
Schließeinrichtungen (Schlösser an Computeranlagen) auch systemimmanente<br />
Vorkehrungen infrage (Passwörter, Magnetkarten, Verschlüsselungen).<br />
„Sich oder einem anderen verschaffen“ bedeutet das Herstellen der eigenen<br />
Herrschaft oder der eines anderen über die Daten. Dazu genügt es, wenn der<br />
Täter entweder von ihnen Kenntnis nimmt (beziehungsweise dem anderen die<br />
Kenntnisnahme ermöglicht) oder – ohne Kenntnisnahme – sich oder dem anderen<br />
den Besitz an den Datenträgern verschafft.<br />
Nach dieser Norm strafbar macht sich der Journalist, wenn er als „Hacker“<br />
selbst den aufgeführten Tatbestand erfüllt. Es wird die Ansicht vertreten, kein<br />
noch so berechtigtes Informationsinteresse der Medien könne einen solchen<br />
„Einbruch“ rechtfertigen.<br />
Die Anstiftung eines „Hackers“ oder die Beihilfe durch einen Journalisten<br />
sind strafbar.<br />
Anders sieht es aus, wenn ein Dritter ohne Anstiftung oder Beihilfe des IJ den<br />
Straftatbestand erfüllt und dem IJ die Daten zur Verfügung stellt. Deren Nutzung<br />
durch den IJ bleibt straflos 6 .<br />
Beispiel 1: Eidesstattliche Versicherung (Zivilprozessrecht)<br />
Das TV-Magazin Panorama strahlte am 7. Februar 2002 einen Beitrag aus (Kiez,<br />
Koks, Kungeleien – Der Abstieg des Ronald Sch.). Darin ging es unter anderem<br />
um Gerüchte, die einen Hamburger Politiker in Zusammenhang mit Drogenkonsum<br />
brachten. Ein anonymer Zeuge berichtete, er habe gesehen, dass der Politiker<br />
Sch. ein weißes Pulver genommen habe.<br />
Diese Aussage hatte der Anonymus auch in einer eidesstattlichen Versicherung<br />
festgehalten. Nach einem Haartest des Politikers wurde diesem gutachterlich<br />
bestätigt keine illegalen Drogen konsumiert zu haben. Der Politiker erwirkte<br />
eine einstweilige Verfügung gegen das ARD-Magazin, in der dem ausstrahlenden<br />
NDR mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro gedroht wurde, sollten die<br />
Behauptungen über einen angeblichen Kokain-Konsum des Innensenators wiederholt<br />
werden.<br />
Rechtslage<br />
Dokumente und andere schriftliche Urkunden sind im Gerichtsverfahren, sofern<br />
sie zweifelsfrei echt sind, ein allen anderen überlegenes Beweismittel.<br />
Doch nicht alle Arten sind dazu geeignet: Veröffentlichungen anderer Medien,<br />
welche bereits über einen Sachverhalt berichtet haben, sind kein Beweismittel im