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Trainingshandbuch Recherche : Informationsbeschaffung

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Investigativer Journalismus und Recht<br />

dadurch geschehen, dass eine Frage gestellt, eine Schlussfolgerung nahe gelegt<br />

oder ein Verdacht geäußert wird. „Verbreiten“ ist Weitergeben einer fremden<br />

Äußerung. Bei der Verbreitung einer diffamierenden Tatsachenbehauptung durch<br />

Schriften gehört zum Begriff der Verbreitung das körperliche Zugänglichmachen<br />

eines Exemplars der Schrift für Dritte. Im Gegensatz zum „Behaupten“ bedeutet<br />

„Verbreiten“ das Weitergeben einer Mitteilung nicht als Gegenstand eigener<br />

Überzeugung, sondern als von dritter Seite erfahren. Auch die Verbreitung eines<br />

Gerüchts kann den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Es sei denn, der IJ<br />

(Verbreiter) distanziert sich eindeutig von einer solchen Mitteilung (beziehungsweise<br />

tritt ihr ernsthaft entgegen) und es besteht ein öffentliches Interesse an der<br />

Verbreitung. Ein IJ darf Äußerungen Dritter mit einem Eingriffscharakter nur<br />

verbreiten, wenn er sich hinreichend von deren Inhalt distanziert.<br />

Das Tatbestandsmerkmal „in Beziehung auf einen anderen“ erfordert, dass<br />

„Empfänger“ der Kundgabe und Betroffener verschiedene Personen sind. Zudem<br />

muss erkennbar sein, dass hinter der Äußerung ein anderer als der Betroffene als<br />

(angeblicher oder wirklicher) Urheber steht. Wer den Drittbezug verbirgt und<br />

lediglich eine den Betroffenen kompromittierende Sachlage schafft, wird nicht<br />

erfasst.<br />

„Ehrenrührig“ im Sinne des § 186 StGB sind Tatsachen, die geeignet sind<br />

den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.<br />

„Verächtlichmachung“ bedeutet, dass etwas durch Werturteil<br />

oder Tatsachenbehauptung als der Achtung unwert oder unwürdig dargestellt<br />

wird. „Herabwürdigen“ ist weniger gravierend und bedeutet die Schmälerung<br />

des Rufs. Es genügt die Eignung, ein Diffamierungserfolg muss nicht nachgewiesen<br />

werden.<br />

Weiterhin muss die Tatsache „nicht erweislich wahr sein“. Die Strafbarkeit<br />

entfällt, falls die Tatsache als wahr erwiesen wird. Der IJ (Täter) trägt das volle<br />

„Beweisrisiko“. Erforderlich ist im Streitfall vor dem Strafgericht der tatsächliche<br />

Beweis. So genannte objektive Beweisregeln für die Berichterstattung über<br />

eine Straftat stellt nur § 190 StGB auf: Demnach ist der Wahrheitsbeweis<br />

erbracht, wenn jemand, der von einer entsprechenden Berichterstattung betroffen<br />

ist, rechtskräftig verurteilt worden ist. Wurde er dagegen rechtskräftig<br />

freigesprochen, ist die Tatsachenbehauptung dem Wahrheitsbeweis nicht mehr<br />

zugänglich.<br />

Für die Presse im Allgemeinen wirkt sich dies erschwerend aus, da sie praktisch<br />

tagtäglich Meldungen über Dritte publiziert und schon aus Gründen der<br />

Aktualität kaum die Richtigkeit jeder einzelnen Mitteilung überprüfen kann. Für<br />

den IJ heißt dies jedoch, dass er erst recht jedes belastende Detail über den<br />

Betroffenen seiner Berichterstattung prüfen und es sich nötigenfalls von mehre-

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