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Trainingshandbuch Recherche : Informationsbeschaffung

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Investigativer Journalismus und Recht<br />

Sinn der Prozessordnungen. Eine bereits woanders publizierte rechtsverletzende<br />

Behauptung ist für die Wahrheitsvermutung unerheblich und deshalb für Journalisten<br />

verfahrensprozessual regelmäßig unbegründet. Nur Einzelpersonen können<br />

sich zur Rechtfertigung ihrer Äußerung darauf berufen, dass von ihnen in die<br />

geistige oder politische Auseinandersetzung eingeführte Tatsachenbehauptungen<br />

zuvor vom Betroffen undementiert in den Medien verbreitet worden sind. IJ steht<br />

eine derartige Beweiserleichterung nicht zu (ebensowenig wie Journalisten im<br />

allgemeinen).<br />

Eidesstattliche Versicherungen, mit denen sich Redaktionen und IJ von Informanten<br />

gelegentlich die zutreffende Darstellung bestätigen lassen, sind nur eingeschränkt<br />

dazu geeignet. Vielleicht ist der Wunsch eines IJ an den Informanten<br />

eine eidesstattliche Versicherung zu erhalten ein Mittel, um dem Informanten vor<br />

Augen zu führen, wie wichtig die Angabe genommen wird. Nur ist die Abgabe<br />

einer falschen eidesstattlichen Versicherung, welche nicht zur Vorlage bei einem<br />

Gericht oder einer Behörde bestimmt ist, weder strafbar noch sonst rechtlich<br />

relevant.<br />

Zwar sieht die Zivilprozessordnung eidesstattliche Versicherungen als Mittel<br />

der Glaubhaftmachung vor, insbesondere für Verfahren der einstweiligen Verfügung.<br />

Doch sind entgegenstehende eidesstattliche Versicherungen ebenso zulässig<br />

und vom Gericht zur Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Folglich ist<br />

ihr Beweiswert eher gering. Außerhalb des Verfahrens der einstweiligen Verfügung<br />

sind eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel im Zivilprozessrecht<br />

nicht vorgesehen. Insbesondere ersetzen sie nicht die Notwendigkeit, ihre Verfasser<br />

als Zeugen zu präsentieren.<br />

Wird der Informant als Verfasser der eidesstattlichen Versicherung der falschen<br />

Abgabe überführt, droht ihm die Sanktion des § 156 StGB (Falsche Versicherung<br />

an Eides Statt). Im Zuge der strafrechtlichen „Teilnahme an der Haupttat“<br />

kann auch der IJ bestraft werden, wenn er zu der falschen Abgabe „angestiftet“<br />

oder „Beihilfe“ geleistet hat.<br />

Beispiel 2: Üble Nachrede und Formalbeleidigung<br />

(gemäß § 186 StGB, Strafrecht)<br />

Die Hamburger Morgenpost druckte am 12. Januar 2001 unter dem Titel „Er war<br />

Stammgast und wurde gefilmt: Dieser Politiker ist erpressbar“ einen Artikel über<br />

die angeblichen Bordellbesuche eines namentlich nicht genannten Politikers. Ein<br />

Hamburger Staatsrat fühlte sich angesprochen und zeigte den Reporter an, der<br />

von einem Hamburger Amtsgericht wegen übler Nachrede belangt wurde. Das<br />

Urteil: 16.000 D-Mark Geldstrafe.

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