Banken und Bankpolitik
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Aufgaben zu erfüllen habe als privaten Kreditansprüchen zu genügen <strong>und</strong><br />
hohe Dividenden <strong>und</strong> Tantiemen zu zahlen, daß sie vor allem den Geldumlauf<br />
regulieren <strong>und</strong> die Währung des Landes schützen müsse —<br />
diese Erkenntnis führte dazu, daß man die vielgepriesene „B^-^kfreiheit",<br />
die ja durch das Banknotensperrgesetz schon sehr eingeschränkt war,<br />
endlich aufgab <strong>und</strong> darnach strebte, das deutsche Notenbankwesen einheit-<br />
lich zu gestalten.<br />
Um dieses Ziel zu erreichen, wäre es entschieden das Einfachste gewesen,<br />
die Privilegien der bestehenden Privatnotenbanken ohne weiteres aufzuheben.<br />
Infolge des privatrechtlichen Charakters der Notenprivilegien <strong>und</strong> des<br />
Widerspruchs der beteiligten Regierungen war es aber nicht möglich,<br />
in die „wohlerworbenen Rechte" einzugreifen. Man entschloß sich viel-<br />
mehr zu einem etwas verwickelten System, dem der Charakter eines frei-<br />
willigen Zwanges innewohnte, hoffend, daß nach einer Reihe von Jahren<br />
auf Gr<strong>und</strong> der gewonnenen Erfahrungen eine einheitliche Regelung leichter<br />
von statten gehen werde.<br />
Man ließ also die Privatnotenbanken einstweilen bestehen, beschränkte<br />
aber ihren Wirkungskreis auf das Gebiet desjenigen Staates, der ihnen das<br />
Privileg erteilt hatte. Außerhalb dieses Territoriums war es ihnen verboten,<br />
Bankgeschäfte durch Zweiganstalten zu betreiben oder durch Agenten<br />
für ihre Rechnung betreiben zu lassen, oder als Gesellschafter an Bank-<br />
häusern sich zu beteiligen (§42 BG.), <strong>und</strong> außerhalb dieses Territoriums<br />
durften ihre Noten zu Zahlungen nicht gebraucht werden (§ 43 BG.).<br />
Die Beschränkung des Notenumlaufs auf den engen Bezirk mußte dazu<br />
führen, daß die Noten nach ganz kurzer Zeit wieder zur Bank zurück-<br />
strömten, während es doch im Interesse der Bank, die mit dem zinslosen<br />
Gelde arbeiten wollte, liegen mußte, daß die Noten möglichst lange im<br />
Verkehr blieben, bis sie an die Ausgabestelle zur Einlösung zurückgelangten.<br />
Für die damals bestehenden 33 Notenbanken war die Einschränkung<br />
des Notenumlaufs ein schwerer Schlag. Sie hatten nur die Wahl, ent-<br />
weder auf ihr Privileg, das ihnen mancherlei Verpflichtungen auferlegte,<br />
ohne ihnen aber in Zukunft entsprechende Einnahmen zu verheißen, zu<br />
verzichten oder sich freiwillig den beschränkenden, tiefein-<br />
greifenden Bestimmungen des § 44 des Bankgesetzes zu unterwerfen.<br />
Taten sie dies, so besaßen ihre Noten nach wie vor im ganzen<br />
Reichsgebiet Umlaufsfähigkeit.<br />
Der § 44 trifft nun hinsichtlich des Geschäftskreises, der Notendeckung,<br />
der Einheitlichkeit des Notenimalaufs usw. folgende Bestimmungen:<br />
7 Obst, <strong>Bankpolitik</strong> Q7