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Banken und Bankpolitik

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Aufgaben zu erfüllen habe als privaten Kreditansprüchen zu genügen <strong>und</strong><br />

hohe Dividenden <strong>und</strong> Tantiemen zu zahlen, daß sie vor allem den Geldumlauf<br />

regulieren <strong>und</strong> die Währung des Landes schützen müsse —<br />

diese Erkenntnis führte dazu, daß man die vielgepriesene „B^-^kfreiheit",<br />

die ja durch das Banknotensperrgesetz schon sehr eingeschränkt war,<br />

endlich aufgab <strong>und</strong> darnach strebte, das deutsche Notenbankwesen einheit-<br />

lich zu gestalten.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, wäre es entschieden das Einfachste gewesen,<br />

die Privilegien der bestehenden Privatnotenbanken ohne weiteres aufzuheben.<br />

Infolge des privatrechtlichen Charakters der Notenprivilegien <strong>und</strong> des<br />

Widerspruchs der beteiligten Regierungen war es aber nicht möglich,<br />

in die „wohlerworbenen Rechte" einzugreifen. Man entschloß sich viel-<br />

mehr zu einem etwas verwickelten System, dem der Charakter eines frei-<br />

willigen Zwanges innewohnte, hoffend, daß nach einer Reihe von Jahren<br />

auf Gr<strong>und</strong> der gewonnenen Erfahrungen eine einheitliche Regelung leichter<br />

von statten gehen werde.<br />

Man ließ also die Privatnotenbanken einstweilen bestehen, beschränkte<br />

aber ihren Wirkungskreis auf das Gebiet desjenigen Staates, der ihnen das<br />

Privileg erteilt hatte. Außerhalb dieses Territoriums war es ihnen verboten,<br />

Bankgeschäfte durch Zweiganstalten zu betreiben oder durch Agenten<br />

für ihre Rechnung betreiben zu lassen, oder als Gesellschafter an Bank-<br />

häusern sich zu beteiligen (§42 BG.), <strong>und</strong> außerhalb dieses Territoriums<br />

durften ihre Noten zu Zahlungen nicht gebraucht werden (§ 43 BG.).<br />

Die Beschränkung des Notenumlaufs auf den engen Bezirk mußte dazu<br />

führen, daß die Noten nach ganz kurzer Zeit wieder zur Bank zurück-<br />

strömten, während es doch im Interesse der Bank, die mit dem zinslosen<br />

Gelde arbeiten wollte, liegen mußte, daß die Noten möglichst lange im<br />

Verkehr blieben, bis sie an die Ausgabestelle zur Einlösung zurückgelangten.<br />

Für die damals bestehenden 33 Notenbanken war die Einschränkung<br />

des Notenumlaufs ein schwerer Schlag. Sie hatten nur die Wahl, ent-<br />

weder auf ihr Privileg, das ihnen mancherlei Verpflichtungen auferlegte,<br />

ohne ihnen aber in Zukunft entsprechende Einnahmen zu verheißen, zu<br />

verzichten oder sich freiwillig den beschränkenden, tiefein-<br />

greifenden Bestimmungen des § 44 des Bankgesetzes zu unterwerfen.<br />

Taten sie dies, so besaßen ihre Noten nach wie vor im ganzen<br />

Reichsgebiet Umlaufsfähigkeit.<br />

Der § 44 trifft nun hinsichtlich des Geschäftskreises, der Notendeckung,<br />

der Einheitlichkeit des Notenimalaufs usw. folgende Bestimmungen:<br />

7 Obst, <strong>Bankpolitik</strong> Q7

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