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Banken und Bankpolitik

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Durch die Banknote nimmt die Bank kurzfristigen Kredit. Kurzfristig<br />

müssen daher auch ihre Darlehen sein. Als einzige Deckung der Noten<br />

neben Bargeld läßt das deutsche Bankgesetz nur Diskonten zu, <strong>und</strong><br />

auch diese nur, wenn sie bestimmten Anforderungen genügen. In Österreich-Ungarn<br />

ist, wie wir gesehen haben, die Grenze etwas weiter ge-<br />

zogen. Die Hypothekarabteilung aber, das sei nochmals wiederholt, wird<br />

vollkommen getrennt verwaltet. Die Bank von Frankreich braucht<br />

keine Notendeckungs -Vorschriften zu beachten. Auf der Umgrenzung<br />

ihrer Geschäfte beruht aber auch zum wesentlichen Teil die Sicherheit<br />

ihrer Noten.<br />

Verboten sind den Notenbanken Geschäfte, durch die die Gelder auf<br />

lange Zeit festgelegt werden <strong>und</strong> Geschäfte, die mit einem Risiko ver-<br />

b<strong>und</strong>en sind. Verboten ist insbesondere den deutschen Notenbanken die<br />

Akzeptierung von Wechseln <strong>und</strong> das Eingehen von Zeitgeschäften, für<br />

eigene Rechnung sowohl, wie für fremde.<br />

Das amerikanische Nationalbankgesetz i) verbietet einer Nationalbank,<br />

einer einzelnen Person oder einer Gesellschaft, bezw. beiden zusammen,<br />

wenn die betreffende Person an der Gesellschaft beteiligt ist, mehr als<br />

io^Iq ihres eigenen Kapitals zuzüglich des Reservefonds, keineswegs jedoch<br />

mehr als jO^^Iq des Aktienkapitals zu leihen.<br />

b) Diskontgeschäft <strong>und</strong> Diskontpolitik.<br />

Das wichtigste Aktivgeschäft einer Notenbank ist das Diskontgeschäft.<br />

Wenn ihm hier ein besonderer Abschnitt gewidmet wird, so geschieht es,<br />

um kurz die Maßnahmen zusammen zu fassen, die die Zentralnotenbanken<br />

bei der Diskontierung von Wechseln ergreifen, um auf das Geld- <strong>und</strong><br />

Kreditwesen des Landes einzuwirken, den Geldumlauf den Schwankungen<br />

des Geldbedarfs nach Möglichkeit anzupassen, schließlich aber auch um<br />

selbst in der Lage zu sein, ihre Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen. Die<br />

Rücksicht auf die eigene Zahlungsfähigkeit fällt bei der Deutschen Reichs-<br />

bank, wie auch bei den anderen Zentralnotenbanken, zusammen mit der<br />

Sorge um die Aufrechterhaltung der Goldreserven <strong>und</strong> der Währung*).<br />

Die Reichsbank muß Zahlungen in allen in Deutschland existierenden<br />

<strong>und</strong> gesetzlich anerkannten Geldarten annehmen. Ihre Noten ist sie ver-<br />

pflichtet in Gold einzulösen. Täte sie dies nicht, so würde sie niemand<br />

zum Nennwert in Zahlung nehmen. Um jederzeit, auch in kritischen<br />

256<br />

') Artikel 5200 der revidierten Statuten.<br />

*) S. Denkschrift der Reichsbank. S. 121.

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