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Banken und Bankpolitik

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c) Die Verringerung der Zahl der Notenbanken.<br />

Sofort nach Bekanntwerden des Bankgesetzes hielt es eine Anzahl<br />

Notenbanken für das Beste, auf das Notenrecht zu verzichten. Unter-<br />

werfen wir uns, so sagten sie sich, den fakultativen Vorschriften des<br />

§ 44 des Bankgesetzes nicht, so würden bei dem kleinen Geltungsgebiete<br />

unsere Noten so rasch zurückströmen, daß unser Notenemissionsrecht<br />

illusorisch würde. Die Mehrzahl der Notenbanken erwog daher nur, ob der<br />

Nutzen aus dem Notenprivileg für sie voraussichtlich größer sein werde<br />

als der Gewinn aus anderen Geschäften, die sie nun aufgeben mußten,<br />

oder ob es nicht für sie besser sei, wenn sie auf ihr Notenprivileg über-<br />

haupt verzichteten <strong>und</strong> dafür andere Geschäftszweige weiter ausbauten.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> dieser Erwägungen verzichteten noch im Jahre 1875 ^3 Noten-<br />

banken auf ihr Privileg — unter ihnen auch die Leipziger Bank, die 1901<br />

ein so unrühmliches Ende genommen hat, <strong>und</strong> die Bank des Berliner<br />

Kassen -Vereins in Berlin. Zwei weitere Noteninstitute, die Landgräflich<br />

hessische konzessionierte Landesbank in Homburg <strong>und</strong> die Rostocker Bank,<br />

folgten bald. 1877 war die Zahl der Privatnotenbanken von 32 (aus-<br />

schließlich der Reichsbank) auf 17, d. i. fast die Hälfte, zurückgegangen.<br />

Die noch weiter bestehenden 16 Notenbanken hatten sich den Be-<br />

stimmungen des § 44 unterworfen, mit Ausnahme der Braunschweigi-<br />

schen Banki), die fürchtete, durch Aufgabe des Kontokorrentgeschäftes<br />

<strong>und</strong> der Beschränkungen im Kreditverkehr große Einbuße zu erleiden.<br />

Die Umlaufsfähigkeit ihrer Noten war daher auf das Herzogtum Braun-<br />

schweig beschränkt. Die Bank verzichtete auch dann noch nicht auf ihr<br />

bis 1952 laufendes Privileg, als die Reichspost sich weigerte, ihre Noten<br />

anzunehmen, <strong>und</strong> als die Reichsbank erklärte, sie werde keinen Wechsel<br />

diskontieren, der ein Giro der Braunschweigischen Bank trage — eine<br />

Maßregel, die, als sie die beabsichtigte Wirkung nicht erzielte, 1876 be-<br />

reits wieder aufgehoben wurde-).<br />

In dem Jahrzehnt von 1877— 1886 trat keine Änderung in der Zahl<br />

der Privatnotenbanken ein. Manche <strong>Banken</strong>, die infolge des beschränkten<br />

^) Auch die Rostocker Bank, die in hohem Maße das Hypothekengeschäft<br />

betrieb, hatte sich anfangs den Beschränkungen nicht unterwerfen wollen. Als die<br />

mecklenburgische Regierung den öffentlichen Kassen die Annahme ihrer Noten<br />

untersaj:;te <strong>und</strong> deren Umlaufsfähigkeit dadurch noch weiter vermindert wurde,<br />

verzichtete sie (1877) auf das Notenprivileg.<br />

2) Beschränkt auf das Königreich Sachsen war auch die Uralaufsfähigkeit der<br />

Noten der Landständischen Bank in Bautzen. Die Noten dieser Bank<br />

waren aber in das Kontingent nicht einbegriffen.<br />

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