Banken und Bankpolitik
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c) Die Verringerung der Zahl der Notenbanken.<br />
Sofort nach Bekanntwerden des Bankgesetzes hielt es eine Anzahl<br />
Notenbanken für das Beste, auf das Notenrecht zu verzichten. Unter-<br />
werfen wir uns, so sagten sie sich, den fakultativen Vorschriften des<br />
§ 44 des Bankgesetzes nicht, so würden bei dem kleinen Geltungsgebiete<br />
unsere Noten so rasch zurückströmen, daß unser Notenemissionsrecht<br />
illusorisch würde. Die Mehrzahl der Notenbanken erwog daher nur, ob der<br />
Nutzen aus dem Notenprivileg für sie voraussichtlich größer sein werde<br />
als der Gewinn aus anderen Geschäften, die sie nun aufgeben mußten,<br />
oder ob es nicht für sie besser sei, wenn sie auf ihr Notenprivileg über-<br />
haupt verzichteten <strong>und</strong> dafür andere Geschäftszweige weiter ausbauten.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> dieser Erwägungen verzichteten noch im Jahre 1875 ^3 Noten-<br />
banken auf ihr Privileg — unter ihnen auch die Leipziger Bank, die 1901<br />
ein so unrühmliches Ende genommen hat, <strong>und</strong> die Bank des Berliner<br />
Kassen -Vereins in Berlin. Zwei weitere Noteninstitute, die Landgräflich<br />
hessische konzessionierte Landesbank in Homburg <strong>und</strong> die Rostocker Bank,<br />
folgten bald. 1877 war die Zahl der Privatnotenbanken von 32 (aus-<br />
schließlich der Reichsbank) auf 17, d. i. fast die Hälfte, zurückgegangen.<br />
Die noch weiter bestehenden 16 Notenbanken hatten sich den Be-<br />
stimmungen des § 44 unterworfen, mit Ausnahme der Braunschweigi-<br />
schen Banki), die fürchtete, durch Aufgabe des Kontokorrentgeschäftes<br />
<strong>und</strong> der Beschränkungen im Kreditverkehr große Einbuße zu erleiden.<br />
Die Umlaufsfähigkeit ihrer Noten war daher auf das Herzogtum Braun-<br />
schweig beschränkt. Die Bank verzichtete auch dann noch nicht auf ihr<br />
bis 1952 laufendes Privileg, als die Reichspost sich weigerte, ihre Noten<br />
anzunehmen, <strong>und</strong> als die Reichsbank erklärte, sie werde keinen Wechsel<br />
diskontieren, der ein Giro der Braunschweigischen Bank trage — eine<br />
Maßregel, die, als sie die beabsichtigte Wirkung nicht erzielte, 1876 be-<br />
reits wieder aufgehoben wurde-).<br />
In dem Jahrzehnt von 1877— 1886 trat keine Änderung in der Zahl<br />
der Privatnotenbanken ein. Manche <strong>Banken</strong>, die infolge des beschränkten<br />
^) Auch die Rostocker Bank, die in hohem Maße das Hypothekengeschäft<br />
betrieb, hatte sich anfangs den Beschränkungen nicht unterwerfen wollen. Als die<br />
mecklenburgische Regierung den öffentlichen Kassen die Annahme ihrer Noten<br />
untersaj:;te <strong>und</strong> deren Umlaufsfähigkeit dadurch noch weiter vermindert wurde,<br />
verzichtete sie (1877) auf das Notenprivileg.<br />
2) Beschränkt auf das Königreich Sachsen war auch die Uralaufsfähigkeit der<br />
Noten der Landständischen Bank in Bautzen. Die Noten dieser Bank<br />
waren aber in das Kontingent nicht einbegriffen.<br />
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