Banken und Bankpolitik
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Anstalten zweimal, die der Nebenanstalten einmal jährlich zu erstatten<br />
haben, auf dem Laufenden gehalten. Weiter dienen diesem Zweck die<br />
jährlich einmal an verschiedenen Orten unter Vorsitz des Präsidenten<br />
stattfindenden Konferenzen der Leiter von Provinzialanstalten, in denen die<br />
allgemeinen Geschäfts- <strong>und</strong> Kreditverhältnisse besprochen werden <strong>und</strong> über<br />
etwaige Neuerungen oder Abänderungen im Geschäftsverkehr diskutiert wird.<br />
Während bei Privatuntemehmungen die leitenden Persönlichkeiten Tan-<br />
tiemen beziehen, sind die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums an den<br />
finanziellen Erträgnissen ihres Instituts nicht interessiert. Diejenigen Per-<br />
sonen, die die Höhe des Diskontsatzes festsetzen <strong>und</strong> die Höhe der von<br />
der Bank zu erhebenden Gebühren bestimmen, dürfen in keinen Zwiespalt<br />
mit sich selbst kommen. Sie sollen bei Festsetzung der Bestimmungen<br />
<strong>und</strong> Bedingungen sich allein von dem Gedanken leiten lassen: Liegt dies<br />
im Interesse der Gesamtheit? <strong>und</strong> dann weiter: Liegt es im Interesse<br />
der Anteilseigner?<br />
Die Personen hingegen, die innerhalb der fest umgrenzten Bestimmungen<br />
durch Fleiß <strong>und</strong> Umsicht neue Verbindungen anknüpfen, die Geschäfte<br />
<strong>und</strong> Umsätze der Reichsbank vermehren <strong>und</strong> somit auch den Reingev/inn<br />
vergrößern — es sind dies die Vorstandsbeamten der selbständigen<br />
Anstalten, also der Reiclisbankhauptstellen <strong>und</strong> Reichsbankstellen, nicht<br />
auch der Reichsbanknebenstellen — erhalten neben dem festen Gehalt<br />
eine Tantieme. Sie wird von den Zinsen <strong>und</strong> Gebühren, die die Reichs-<br />
bank beim Wechseldiskont, bei Lombardgeschäften usw. beansprucht,<br />
berechnet: Bis zu 150000 M Bruttogewinn im Jahre werden den Vor-<br />
standsbeamten der betreffenden Anstalt 5 ^/q, von dem, was mehr als<br />
150000 M Brutto bei einer selbständigen Anstalt verdient wird, ein etwas<br />
geringerer, sich nach imten abstufender Prozentsatz als Tantieme gewährt.<br />
Von diesem Prozentsatz erhält der i . Vorstandsbeamte '^j-, der 2 . Vorstands-<br />
beamte -j-. Die Verteilung der restlichen -/^ erfolgt auf Verfügung des<br />
Reichsbankpräsidenten. Diese Tantieme wird den Vorstandsbeamten jedoch<br />
nicht sofort ausbezahlt, sondern nur vierteljährlich gut geschrieben. Es<br />
werden dafür Konsols oder Reichsanleihen gekauft, die bei der Reichs-<br />
bank im Kontor für Wertpapiere aufbewahrt <strong>und</strong> verwaltet werden. Nur<br />
die Zinsen aus den Papieren werden bei Fälligkeit ausbezahlt. Über das<br />
Kapital kann der Inhaber erst verfügen, wenn er aus dem Dienst der<br />
Reichsbank ausgeschieden ist <strong>und</strong> Regreßansprüche seitens der Reichsbank<br />
für nicht bezahlte Wechsel, bei deren Diskontierung er nicht ganz sorg-<br />
fältig zu ^^^erke gegangen ist, nicht mehr erhoben werden können.<br />
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