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Banken und Bankpolitik

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kapitals der Bank bar eingezahlt ist — die Einzahlung des Restes muß<br />

in monatlichen Raten von mindestens io°|q, also spätestens in 5 Monaten<br />

erfolgen — <strong>und</strong> Anleihen der Vereinigten Staaten beim Schatzamt depo-<br />

niert sind. Der Nennwert dieser Anleihen muß bei <strong>Banken</strong>, die mehr als<br />

150000 $ Kapital haben, mindestens 50000 $, bei anderen <strong>Banken</strong><br />

mindestens 2^^Jq des Kapitals betragen.<br />

Berechtigt ist jede Nationalbank, vom Kontrolleur der Umlaufsmittel<br />

Noten bis zur Höhe ihres Stammkapitals zu fordern, sofern in Höhe der<br />

gewünschten Summe Anleihen der Vereinigten Staaten beim Schatzamt<br />

deponiert sind. Fallen diese im Kurse, so ist der Kontrolleur der Umlaufs-<br />

miltel berechtigt, entsprechende Vermehrung des Depots zu fordern.<br />

Die Noten, die in Beträgen zu 5, 10, 20, 50, 100, 500, 1000 <strong>und</strong><br />

10 000 ^ ausgegeben werden, sind alle von gleichem Format — nur<br />

durch die Unterschriften der Direktoren unterscheiden sie sich voneinander<br />

— <strong>und</strong> tragen auf der Vorderseite den Vermerk, daß sie durch B<strong>und</strong>es-<br />

obligationen oder andere beim Schatzamt hinterlegte Wertpapiere gesichert<br />

sind. Im Gegensatz zu früher werden nach der Novelle von 1908 Bank-<br />

noten auf Vorrat hergestellt: Bis zu 50°|() des Aktienkapitals liegen im<br />

Schatzamt Blankoformulare einer jeden Nationalbank zur Abholung bei<br />

Bedarf bereit.<br />

Zwangskurs besitzen die Nationalbank-Noten für fast alle Zahlungen<br />

an die Regierung <strong>und</strong> seitens der Regierung: Sie müssen bei Zahlung<br />

der Steuern <strong>und</strong> bei allen sonstigen Abgaben <strong>und</strong> Forderungen, mit Aus-<br />

nahme der Einfuhrzölle, der Zinszahlungen <strong>und</strong> bei Einlösung der Noten<br />

selbst, in Zahlung genommen werden.<br />

Als Einlösungsfonds muß jede Bank im Schatzamt ^^j(^ ihres jeweiligen<br />

Notenumlaufs in gesetzlichen Zahlungsmitteln hinterlegen. Werden die Noten<br />

an den Schaltern der Bank präsentiert, so entbindet sie die Reserve im<br />

Schatzamt selbstverständlich nicht von der direkten Einlösung.<br />

Will eine Bank ihre durch Hinterlegung von B<strong>und</strong>esobligationen ge-<br />

sicherten Banknoten vermindern, so kann ihr durch den Kontrolleur der<br />

Umlaufsmittel ein Teil des Depots gegen Hinterlegung eines entsprechenden<br />

Betrages in gesetzlichen Zahlungsmitteln (mindestens jedoch von 9000 ,^)<br />

zurückgegeben werden.<br />

Die letzte zum Teil durch die Knappheit der Uralaufsmittel veranlaßte<br />

Geldkrisis in den Vereinigten Staaten hat, wie schon erwähnt, zu einer<br />

Reform des amerikanischen Notenbankwesens, zum Aldrich-Vreeland x\ct<br />

vom 30. Mai 1908 geführt, dessen Bestimmungen, auch nach der Aus-<br />

14 Obst, <strong>Bankpolitik</strong> 2 0Q

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