Banken und Bankpolitik
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vom Generalrate genehmigten Instruktionen alle erforderlichen Weisimgen<br />
an die Bankanstalten <strong>und</strong> sonstigen Organe der Bank.<br />
Der Generalsekretär erstattet täglich dem Gouverneur ausführlichen Bericht<br />
über die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel <strong>und</strong> Situation der Bank <strong>und</strong> hat<br />
von ihm alle dem Generalrate zu unterbreitenden Anträge zeichnen zu lassen.<br />
Für die unmittelbare Geschäftsführung ist dem Generalsekretär die Ge-<br />
schäftsleitung als Beirat zur Seite gestellt. Sie besteht aus dem General-<br />
sekretär als Vorsitzenden, dem Generalsekretär-Stellvertreter, den Ober-<br />
beamten des Generalsekretariats, dem Oberbuchhalter, den beiden Zentral-<br />
inspektoren, den Vorständen der Hauptanstalten <strong>und</strong> dem Direktor der<br />
H}'pothekarkreditabteilung.<br />
Da die Österreichisch-ungarische Bank, wie jede andere Zentralnotenbank,<br />
in erster Linie öffentlichen Interessen zu dienen hat, muß die Staatsver-<br />
waltung auch in der Lage sein, ihren Einfluß auf die Beschlüsse des<br />
Generalrates zu wahren. Die Organe, durch die sich die beiden Staats-<br />
verwaltungen die Überzeugung verschaffen, daß die Bank Gesetzen <strong>und</strong><br />
Statuten gemäß handelt <strong>und</strong> nichts unternimmt, was dem Staatsinteresse<br />
zuwiderläuft, sind der Kommissär der österreichischen <strong>und</strong> der<br />
Kommissär der ungarischen Regierung <strong>und</strong> deren Stellvertreter.<br />
Jeder der beiden Regierungskommissäre ist berechtigt, allen<br />
Sitzungen der Generalversammlung, des Generalrates, des Exekutivkomi-<br />
tees <strong>und</strong> der sonstigen ständigen Komitees des Generalrates, sowie der<br />
betreffenden Direktion mit beratender Stimme beizuwohnen, <strong>und</strong> zu prüfen,<br />
ob die dort gefaßten Beschlüsse .mit den Interessen des betreffenden<br />
Staatsgebietes vereinbar sind. Eine Einsprache des Kommissärs hat auf-<br />
haltende Wirkung. Handelt es sich um den Beschluß eines Komitees oder<br />
einer Direktion, so muß die Angelegenheit zunächst dem Generalrate vor-<br />
gelegt werden. Erhebt der Kommissär Einspruch gegen einen Beschluß<br />
der Generalversammlung oder des Generalrates, so prüft die Angelegen-<br />
heit zunächst die Regierung, von der der Kommissär bestellt ist. Läßt<br />
sich zwischen Regierung <strong>und</strong> Bank eine Verständigung nicht erzielen, so ent-<br />
scheidet in letzter Linie das Gesamtministerium der betreffenden Reichshälfte.<br />
Zur Prüfung der vom Generalrat eingereichten Bilanz wählt die General-<br />
versammlung aus ihrer Mitte jährlich 5 Revisoren. Sie nehmen natürlich<br />
nxir Stichproben vor.<br />
Die Tätigkeit der Bank erstreckte sich am Schluß des Jahres 1907 auf<br />
261 Bankplätze. Es bestanden außer den Abteilungen für den Zentraldienst<br />
in Wien: die beiden Hauptanstalten in Wien <strong>und</strong> Budapest, dann 46 Filialen<br />
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