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Banken und Bankpolitik

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hat, um dies zu verhüten, auf dem III. Bankiertage vorgeschlagen, diese<br />

erstklassigen kurzfristigen Forderungen als Wechsel zu betrachten <strong>und</strong> auf<br />

Wechselkonto zu verbuchen. Dann könne auch niemand mehr berechnen,<br />

wie hoch das Reich die Reichsbank in Anspruch genommen habe, <strong>und</strong><br />

die daran geknüpften Forderungen <strong>und</strong> Befürchtungen würden, sagt von<br />

Klitzing, wegfallen. Wenn auch gegen die Sicherheit der Schatzanweisungen<br />

keinerlei Bedenken bestehen, so muß man doch daran festhalten, daß<br />

die zu diskontierende Forderung mindestens zwei gute Unterschriften trägt<br />

<strong>und</strong>, da sie als Notendeckung zu dienen bestimmt ist, in möglichst kurzer<br />

Zeit eingeht.<br />

Hoffen wir, daß die Finanzreform auch eine Änderung des jetzigen<br />

Schatzschein-Systems bringt, daß dauernde Bedürfnisse nötigenfalls durch<br />

f<strong>und</strong>ierte Anleihen gedeckt werden. Müssen zeitweise Schatzanweisungen<br />

ausgegeben werden, so bringe man sie an den Markt. Für Depositen-<br />

gelder der Großbanken werden sie meist als gute Anlage schlank Auf-<br />

nahme finden, <strong>und</strong> auch vom Ausland gern genommen werden.<br />

c) Dauernde Vorschüsse an den Staat.<br />

Aus temporären Vorschüssen sind, das lehrt die Geschichte der <strong>Banken</strong>,<br />

oft dauernde Darlehen geworden. England, Frankreich, Rußland, Italien<br />

<strong>und</strong> Österreich sind klassische Beispiele. Jede Privilegsemeuerung mußte<br />

mit einem neuen Vorschuß an den Staat erkauft werden. War die Forde-<br />

rung unrealisierbar, so war die Folge oft: Einstellung der Barzahlung,<br />

Zwangskurs der Noten. Das Darlehn der Bank an den Staat war dann<br />

nur eine verhüllte Staatspapiergeld-Ausgabe.<br />

Solchen die Existenz der Bank gefährdenden Darlehen setzen neuer-<br />

dings die Gesetze <strong>und</strong> Statuten mehrerer <strong>Banken</strong> Schranken:<br />

§ 35 des deutschen Bankgesetzes sagt: „Geschäfte mit den Finanz-<br />

verwaltungen des Deutschen Reichs oder deutscher B<strong>und</strong>esstaaten dürfen<br />

nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes imd des Bankstatuts<br />

gemacht <strong>und</strong> müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bedin-<br />

gungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen, zuvor zur<br />

Kenntnis der Deputierten gebracht <strong>und</strong>, wenn auch nur einer derselben<br />

darauf anträgt, dem Zentralausschuß vorgelegt werden. Sie müssen unter-<br />

bleiben, wenn der letztere nicht in einer beschlußfähigen Versammlung<br />

mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit sich ausspricht." Ist diese Kautele<br />

aber ausreichend? § 13, 4 des Bankgesetzes läßt dies zweifelhaft erscheinen.<br />

Er ermächtigt die Reichsbank, verzinsliche oder spätestens nach einem<br />

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