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Banken und Bankpolitik

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hinsichtlich des Unterpfandes <strong>und</strong> weiter durch einen etwas höheren Zins-<br />

fuß in gewissen Grenzen zu halten. Obgleich ihr Risiko beim Lombardgeschäft<br />

geringer als beim Diskontgeschäft ist, nimmt sie doch einen um<br />

I ''i'q höheren Zinssatz.<br />

Beim Diskontgeschäft handelt es sich um einen Personalkredit. Beim<br />

Lombardgeschäft hingegen tritt die Person des Darlehnsnehmers in den<br />

Hintergr<strong>und</strong>, <strong>und</strong> es kommt fast einzig <strong>und</strong> allein der Wert des Pfand-<br />

objektes in Betracht. An Ausländer werden Darlehen nicht erteilt. Damit<br />

der Gläubiger sich im Notfalle mit dem Pfand bezahlt machen kann, muß<br />

es leicht verkäuflich sein <strong>und</strong> darf nicht zu großen Preisschwankungen<br />

unterliegen. Als Pfandobjekte wenig geeignet sind weiter Güter, die sich<br />

infolge ihres Umfanges schwer aufbewahren lassen, sofern nicht öffentliche<br />

Lagerhäuser bestehen <strong>und</strong> damit ein Warrantsystem verknüpft ist, gänz-<br />

lich ungeeignet Güter, die leicht dem Verderben ausgesetzt sind.<br />

Die Reichsbank erteilt in Berlin <strong>und</strong> bei den Zweiganstalten Personen,<br />

die vertrauenswürdig erscheinen <strong>und</strong> sich legitimieren können, Lombard-<br />

darlehen zu einem öffentlich bekannt gemachten Zinssatze gegen Ver-<br />

pfändung von edlen Metallen, im Inlande lagernden Kaufmannswaren,<br />

Wechseln <strong>und</strong> einigen Kategorien von Wertpapieren. Sind diese letzteren<br />

bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere hinterlegt, so ge-<br />

nügt die Übergabe der hierfür ausgefertigten Depotscheine nebst einer<br />

Bescheinigung des Kontors für die Umlaufsfähigkeit der niedergelegten<br />

Papiere.<br />

Darlehen unter 500 M erteilt die Reichsbank nicht. Um einer unge-<br />

s<strong>und</strong>en Spekulation vorzubeugen, <strong>und</strong> lun die Mittel der Reichsbank liquide<br />

zu halten, enthält das Bankgesetz im § 13 die Bestimmung, daß ein<br />

Darlehen nicht auf länger als drei Monate gewährt werden darf. Die Reichs-<br />

bank behält sich nach ihren Bedingungen sogar vor, es täglich ohne<br />

Kündigungsfrist zurückzufordern. Teilzahlungen sind nur in Beträgen von<br />

mindestens io^|o, jedoch nicht unter 500 M gestattet.<br />

Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung oder der Zinszahlung in<br />

Verzug, so braucht die Reichsbank sich nicht an die Vorschriften der<br />

ij§ 1234 <strong>und</strong> 1238 des BGB., bzw. § 368 des HGB. zu halten, sondern es<br />

ist ihr durch § 20 des Bankgesetzes ein besonderes Recht verliehen<br />

worden: „Bleibt der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten Dar-<br />

lehens im Verzuge, so ist die Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche<br />

Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte Faustpfand durch einen ihrer<br />

Beamten öffentlich verkaufen, oder wenn der verpfändete Gegenstand<br />

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