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Banken und Bankpolitik

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nur derjenige anzusehen, der gewerbsmäßig Bank- oder Wechselgeschäfte<br />

betreibt. Bankgeschäfte aber sind meines Erachtens diejenigen, die auf die<br />

Beschaffung, den Umsatz <strong>und</strong> die Verwertung von Wertpapieren, Geld<br />

oder Geldsurrogaten gerichtet sind . . . ."<br />

Infolge dieses <strong>und</strong> ähnlich lautender Gutachten der Ältesten der Kauf-<br />

mannschaft von Berlin, der Handelskammern Berlin <strong>und</strong> Frankfurt a. M.,<br />

die besonders noch betont haben, daß der Handelsverkehr bei einer<br />

„Bank" ein Unternehmen mit einem bedeutenden Kapital im Sinne hat,<br />

ist zahlreichen Firmen die Bezeichnung als Bank oder Bankinstitut ver-<br />

boten worden. Firmen, die geeignet waren, eine Täuschung über die Art<br />

<strong>und</strong> den Umfang des Geschäftes herbeizuführen, sind von Amts wegen<br />

gelöscht worden. Einsprüche gegen diese Verfügungen wurden von den<br />

Gerichten zurückgewiesen.<br />

So entschied z. B. das Kammergericht am 21. Dezember 1906, daß<br />

die Löschung der einige Monate vorher als offene Handelsgesellschaft<br />

eingetragenen „Landwirtschaftlichen Handelsbank N. & O." (N. & O.<br />

waren die Namen der beiden Gesellschafter) vom Amtsgericht zu Recht<br />

erfolgt sei. Eine mit einem Kapital von 200000 M begründete offene<br />

Handelsgesellschaft sei, auch wenn sie Bankgeschäfte aller Art betreiben<br />

wolle, bei der heutigen Auffassung des Wortes „Bank" nicht berechtigt, in<br />

die aus den Familiennamen der beiden Gesellschafter bestehende Firma die<br />

zusätzliche Bezeichnung „Landwirtschaftliche Handelsbank" aufzunehmen.<br />

„Die beteiligten Kreise unterstellen nach Maßgabe der Gutachten des<br />

Handelsstandes bei einer »Bank« eine gewisse Ständigkeit des Unter-<br />

nehmens, wie sie bei den juristischen Personen des Handelsrechts regel-<br />

mäßig vorhanden ist. Dieser dem Handelsverkehre geläufigen Vorstellung<br />

einer Loslösung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vereine des<br />

Handelsrechts von den Personen der Mitglieder hat das Gesetz dadurch<br />

Rechnung getragen, daß die danach maßgebende sachliche Gr<strong>und</strong>lage des<br />

Unternehmens, ihre Kapitalskraft, tunlichst in das Licht der Öffentlichkeit<br />

gerückt ist." — In ihrem Gutachten wiesen die Ältesten der Kaufmann-<br />

schaft auch auf den allmählichen Wandel der Verkehrsauffassung hin.<br />

Daraus erkläre es sich, daß früher Unternehmungen unbeanstandet die<br />

Bezeichnung als <strong>Banken</strong> oder Bankinstitute annehmen durften, die heute<br />

bei der strengen Auffassung des Verkehrs als solche nicht mehr anerkannt<br />

werden würden.<br />

Oft hat man früher auch einem Unternehmen den Namen Bank bei-<br />

gelegt, das ihn nach der Art der Geschäfte nicht verdiente, ohne daß<br />

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