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Banken und Bankpolitik

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nur im Gebiete des Staates, der der Bank das Notenprivileg er-<br />

teilt hatte, zirkulieren durften;<br />

2. <strong>Banken</strong>, die sich diesen Bestimmungen unterworfen hatten, imd<br />

deren Noten daher in ganz Deutschland umlaufen durften;<br />

3. <strong>Banken</strong>, die außerdem noch den Nachweis eines eingeschränkten<br />

Notenumlaufs erbracht hatten <strong>und</strong> denen infolgedessen gewisse<br />

Erleichterungen zugestanden waren;<br />

4. die Reichsbank.<br />

Ihr waren einige besondere Privilegien erteilt: Sie ist von der staat-<br />

lichen Einkommen- <strong>und</strong> Gewerbesteuer (nicht aber auch von kommimalen<br />

<strong>und</strong> staatlichen Steuern auf andere Objekte, z. B. Gr<strong>und</strong>- imd Gebäude-<br />

steuem) befreit; ihr wachsen die Kontingente der auf ihr Notenrecht<br />

verzichtenden Privatnotenbanken zu; sie ist berechtigt, ohne gerichtliche<br />

Mitwirkung die im Lombardverkehr nicht eingelösten Pfänder zu ver-<br />

äußern^). Kommen die Noten der Reichsbank an eine andere Bank, so<br />

dürfen sie von dieser im Gegensatz zu den Noten der anderen <strong>Banken</strong><br />

(§ 44, 5 des BG.), weiter in Zahlung gegeben werden. Dadurch, daß die<br />

Bestimmungen des passiven Notenschubs — die Reichsbank selbst ist<br />

verpflichtet, aktiven Notenschub auszuüben — für die Reichsbank nicht<br />

gelten, halten sich ihre Noten länger als die der anderen <strong>Banken</strong> im<br />

Verkehr, bis sie an die Bankkasse zurückkommen.<br />

b) Der steuerfreie Notenumlauf der Notenbanken.<br />

Nach § 9 des Bankgesetzes haben <strong>Banken</strong>, deren Notenumlauf ihren<br />

Barvorrat imd das ihnen zugewiesene Kontingent übersteigt, von dem<br />

Überschuß eine Steuer von 5 ^Jq, d. h. da viermal im Monat Ausweise zu er-<br />

folgen haben, von ^/^g °/o P^o Berichtswoche an die Reichskasse zu entrichten.<br />

Der steuerfreie Umlauf metallisch ungedeckter Noten wurde für<br />

sämtliche 33 Notenbanken auf 385 Millionen M bemessen. Den Löwen-<br />

anteil erhielt (siehe die Tabelle) die Reichsbank mit 250 Millionen M.<br />

An zweiter Stelle rangierte das Noteninstitut in Bayern. Dort hatte seit<br />

1834 die Bayerische H}T30theken- <strong>und</strong> Wechselbank in München das<br />

Notenmonopol. Bis zu 12 Millionen Gulden durfte sie Noten ausgeben.<br />

Durch Vertrag vom 20. März 1875 hat die Bayerische Hypotheken- <strong>und</strong><br />

Wechselbank ihr Notenrecht der neu gegründeten Bayerischen Notenbank<br />

überlassen, die sich den Bestimmungen des §44 Ziffer i— 7 imtervvorfen hat.<br />

') Auch der Badischen Bank sind seitens ihrer Regierung Konzessionen in<br />

dieser Beziehung gemacht worden,<br />

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