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Banken und Bankpolitik

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land, Einzahlungen <strong>und</strong> Abhebungen erfolgen. Übersteigen die Anforde-<br />

rungen den verfügbaren Kreditsaldo — das Reich muß, ebenso wie jeder<br />

Private, als<br />

unterhalten<br />

Entgelt für die Mühewaltung der Bank ein Minimalguthaben<br />

— , so diskontiert die Reichsbank dem Reich einen entsprechenden<br />

Betrag Schatzanweisungen. Besondere Dienste leistet die Bank<br />

u. a. auch der Reichspostverwaltung. Sie zahlt die nicht benötigten Gelder<br />

ein <strong>und</strong> hebt sie an Orten ab, wo sie gebraucht werden. Die Versendung<br />

von Geldern seitens der Post wird dadurch auf Orte beschränkt, an denen<br />

sich keine Zweiganstalt der Reichsbank befindet.<br />

Wie dem Reich, so leistet die Reichsbank auch den deutschen B<strong>und</strong>es-<br />

staaten durch Zahlungsvermittelung große Dienste.<br />

Die Ein- <strong>und</strong> Auszahlungen einschließlich der für Rechnung des Reichs<br />

<strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esstaaten im Giroverkehr geleisteten Zahlungen beliefen sich<br />

für das Reich auf 2 1 886 Millionen M<br />

für die B<strong>und</strong>esstaaten auf 3 1 603 „ „<br />

Art. 55 des Statuts der Österreichisch-ungarischen Bank sagt: „Die Bank,<br />

ist verpflichtet, für Rechnung jeder der beiden Finanzverwaltungen, nach<br />

zu vereinbarenden Bestimmungen, Gelder zu übernehmen <strong>und</strong> bis zur<br />

Höhe des betreffenden Guthabens Zahlung zu leisten." Die Höhe dieser<br />

Umsätze ist im Jahresbericht nicht angegeben.<br />

Die Zentralnotenbanken halten es weiter für ihre Aufgabe — dies hängt<br />

mit ihrem Notengeschäft zusammen — , für ein Gleichgewicht zwischen<br />

Geldumlauf <strong>und</strong> Geldbedarf Sorge zu tragen. Sie überwachen den Geld-<br />

umlauf auf seinen Zustand <strong>und</strong> bewirken, daß falsche, beschädigte oder<br />

abgenutzte Münzen möglichst aus dem Verkehr gezogen werden.<br />

In welcher Weise die Reichsbank eine den örtlichen <strong>und</strong> zeitlichen<br />

Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Verteilung der Geldsorten vor-<br />

nimmt, hatten wir bereits gesehen <strong>und</strong> auch darauf hingewiesen, daß<br />

diese Tätigkeit noch einer weiteren Verbesserung fähig ist.<br />

Wenn im Bankgesetz zwar auch nur von dem „Recht" der Reichs-<br />

bank, nach Maßgabe „ihres" Verkehrs Noten auszugeben, gesprochen wird,<br />

so kann sie es nicht, wie Bendixen^) meint, auch bleiben lassen oder<br />

als Maßstab das Bedürfnis ihres <strong>und</strong> nicht „des" Verkehrs anlegen.<br />

Dem widerspricht, das übersieht Bendixen, § 12 des Bankgesetzes.<br />

Die Tätio-keit der Bank von England als Verwalterin der Staatsschuld<br />

*) Das Wesen des Geldes, S. 57 <strong>und</strong> Art. „Der Charakter der Reichsbank"<br />

in Nr. 5 des Bank-Archiv 1908.<br />

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