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Banken und Bankpolitik

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der ganzen Kontingentierung abzusehen. Dafür möchte ich mich auf die<br />

Äußerung eines großen englischen Praktikers berufen, Lord Ashburtons,<br />

der wörtlich einmal sagte, es sei eigentlich nichts absurder <strong>und</strong> anmaßender,<br />

als in solchen Dingen den menschlichen Verstand durch einen Mecha-<br />

nismus zu ersetzen. Und das geschieht in England in der Peelsakte <strong>und</strong><br />

geschieht auch meines Erachtens bei uns im deutschen Reichsbankgesetz.<br />

Wir müssen da der Bankverwaltung das Vertrauen gewähren, daß sie<br />

ohne solche mechanische Vorschriften das Richtige tut."<br />

Freiherr von Gamp^) erklärte sich gegen die Notenkontingentierung,<br />

<strong>und</strong> schlug vor, „den steuerfreien Notenumlauf von dem Deckungskoeffi-<br />

zienten in Gold dergestalt abhängig zu machen, daß der steuerfreie<br />

Notenumlauf mit der zunehmenden prozentualen Steigerung der Gold-<br />

deckung sich erweitert".<br />

Aus meiner Bankpraxis, wie aus meiner Lehrtätigkeit, die mich mit<br />

zahlreichen Geschäftsleuten in Berührung brachte, habe ich die Über-<br />

zeugung gewonnen, daß nur ein ganz verschwindend kleiner Teil von<br />

Kaufleuten <strong>und</strong> Industriellen der Notensteuer <strong>und</strong> der Tatsache, ob <strong>und</strong><br />

mit welchem Betrage die Reichsbank in der Notensteuer ist, Beachtung<br />

schenkt. Die Mehrzahl der Kaufleute <strong>und</strong> Industriellen, die überhaupt<br />

einen Bankausweis lesen, betrachten die Notensteuer als eine interne An-<br />

gelegenheit der Reichsbank <strong>und</strong> bekümmern sich nur um das Deckungs-<br />

verhältnis. Diese Erfahrung wird auch der ehemalige Bankdirektor Fried-<br />

rich Thorwart'-) gemacht haben, wenn er schreibt: „Wozu eine Vor-<br />

schrift bestehen lassen, von deren Wertlosigkeit gerade die berufensten<br />

Kreise überzeugt sind?"<br />

Die Notensteuer soll weiter Garantien gegen einen Mißbrauch<br />

des Notenrechts gewähren. Dafür gibt es aber neben der Bestimmung<br />

der Dritteldeckung noch Vorschriften hinsichtlich der Geschäfte, die<br />

einer Notenbank gestattet, bezw. verboten sind. Weiter ist bei drei der<br />

noch bestehenden vier deutschen Privatnotenbanken eine Maximalgrenze<br />

der auszugebenden Noten festgesetzt. In ihrer Geschäfts- <strong>und</strong> Diskont-<br />

politik hat sich die Deutsche Reichsbank niemals durch die Notensteuer be-<br />

einflussen lassen. Sehr oft hat sie, als sie in der Notensteuer war, was<br />

man bei Schaffung des Bankgesetzes für ganz unwahrscheinlich gehalten<br />

hat, zu einem niedrigeren Satz als zu 5 "]o diskontiert — so 1894 <strong>und</strong><br />

2^2<br />

^) Siehe Bericht der Bank-Enquete. Berlin 1909. 8,43.<br />

-) Frankfurter Zeitung vom 14. August 1907.

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