Banken und Bankpolitik
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Die Nationalbanken sind verpflichtet, für ihre Depositen eine Deckung<br />
zu halten. Domizilieren sie in einer der drei „Central reserve eitles": New<br />
York, Chicago <strong>und</strong> St. Louis oder in den „redemption eitles", so müssen<br />
sie jederzeit mindestens 2^^Iq, haben sie ihren Sitz in einer der anderen<br />
Städte (country banks), so müssen sie mindestens 15^/0 des Gesamtbetrages<br />
ihrer Depositen in Gold oder anderem gesetzlichen Gelde bereit halten.<br />
Geht der Barvorrat unter diesen Prozentsatz herab, so dürfen die <strong>Banken</strong> ihre<br />
Verbindlichkeiten durch Vornahme neuer Lombard- <strong>und</strong> Diskontgeschäfte<br />
nicht weiter vermehren <strong>und</strong> auch keine Dividenden verteilen. Kommt die<br />
Bank der Aufforderung des Kontrolleurs der Umlaufsmittel, Maßregeln<br />
zur Erhöhung des Barvorrates zu treffen, nicht binnen 30 Tagen nach,<br />
so kann dieser ihre Liquidation veranlassen.<br />
Die country banks können '^j^ der gesetzlichen Reserve bei einer Bank<br />
in einer redemption (reserve) city, <strong>und</strong> die <strong>Banken</strong> in einer redemption<br />
city wieder können ^j^ der vorgeschriebenen Barreserve bei einer Bank<br />
in New York, Chicago oder St. Louis deponieren. Man bezweckt damit<br />
eine Ansammlung der Gelder in den großen Verkehrszentren.<br />
Im Falle eines Konkurses stehen die Depositengläubiger den Noten-<br />
gläubigern nach, <strong>und</strong> dies mit Recht: Das Geld, bezw. Geldsurrogat, das<br />
von Hand zu Hand geht, soll im Interesse eines schnellen, geregelten<br />
Verkehrs von jedermann ohne lange Erwägung angenommen werden.<br />
Derjenige hingegen, der einer Bank Depositengelder anvertrauen will, be-<br />
sitzt die Möglichkeit, vorher über die Kreditwürdigkeit der betreffenden<br />
Bank genaue Erk<strong>und</strong>igungen einzuziehen. Ob <strong>und</strong> inwieweit die Vor-<br />
schrift, eine Reserve von bestimmter Höhe zu halten, zweckmäßig ist,<br />
<strong>und</strong> wie sie sich in x\merika bewährt hat, werden wir später noch zu<br />
betrachten haben.<br />
Die Abhebung der Depositengelder erfolgt in der Regel durch Schecks<br />
<strong>und</strong> deren Einlösung wieder in den Clearinghäusern. Die Technik des<br />
Verfahrens ist in der Hauptsache die gleiche, wie in England <strong>und</strong><br />
Deutschland.<br />
Da aber in den Vereinigten Staaten eine Zentralbank, eine Bank der<br />
<strong>Banken</strong>, nicht existiert, so kann der Saldo nicht dadurch beglichen werden,<br />
daß auf sie ein Debet-, bezw. Kreditscheck ausgeschrieben wird, sondern<br />
es muß ein Debetsaldo bar bezahlt werden, bezw. es erhalten diejenigen<br />
Firmen, deren eingelieferter Betrag der Schecks ein größerer als der<br />
empfangene ist, von dem Manager des Clearinghauses den Saldo in bar<br />
ausbezahlt. Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs sind die Clearing-<br />
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