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Banken und Bankpolitik

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Geschäftskreises <strong>und</strong> des geringen Gewinnes aus dem Notenemissionsrechte<br />

sich schlecht rentierten, hatten es bitter bereut, nicht 1876 bereits auf<br />

das Notenrecht verzichtet zu haben. Der Entschluß hierzu wurde immer<br />

schwerer. Nutzbringende Geschäfte hatten sie aufgeben müssen. Ihre<br />

K<strong>und</strong>en hatten inzwischen neue Verbindungen angeknüpft, <strong>und</strong> die Er-<br />

fahrung sagte ihnen, daß es für sie nicht leicht sein werde, wieder „ins<br />

Geschäft hineinzukommen".<br />

Von 1886— 1893 verringerte sich die Zahl der Privatnotenbanken von<br />

1 7 auf 7 : Die Kölnische Privatbank <strong>und</strong> der Leipziger Kassenverein<br />

hatten infolge des schlechten Geschäftsganges liquidiert. Die Commerzbank<br />

in Lübeck, die Hannoversche Bank <strong>und</strong> die Bremer Bank hatten frei-<br />

willig auf ihr Privileg verzichtet. Vier preußischen Notenbanken, nämlich<br />

der Danziger Privat-Aktienbank, der Provinzialaktienbank des Großherzog-<br />

tums Posen, der Magdeburger Privatbank <strong>und</strong> der Städtischen Bank in<br />

Breslau, sowie einem sächsischen Noteninstitut, der Chemnitzer Stadtbank,<br />

wurde das abgelaufene Privileg seitens der preußischen, bezw. der säch-<br />

sischen Regierung nicht wieder erneuert.<br />

Das mit dem i. Januar 1876 in Kraft getretene Bankgesetz vom 14. März<br />

1875 sollte zunächst für einen Zeitraum von 15 Jahren Geltung haben,<br />

d. h. zum I. Januar 1891 konnte der Reichsbank sowohl wie den dem<br />

Bankgesetz unterworfenen Privatnotenbanken — also nicht auch der Braun-<br />

schweigischen Bank — das Notenprivileg gekündigt werden.<br />

Dies geschah jedoch nicht. Abgesehen davon, daß durch Gesetz vom<br />

18. Dezember 1889 der Anteil des Reiches am Gewinn der Bank etwas<br />

erhöht wurde, traten Änderungen in der Notengesetzgebung nicht ein.<br />

Einschneidende Änderungen nicht nur für die Reichsbank, sondern<br />

auch für die Privatnotenbanken brachte hingegen die Novelle vom<br />

7. Juni 1899.<br />

In stärkerem Maße noch als bei der ersten Erneuerung des Bank-<br />

gesetzes ertönte der Ruf nach „einer einheitlichen Banknote für ganz<br />

Deutschland" oder, was dasselbe ist, nach „Abschaffung der Privatnoten-<br />

banken". Da aber Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden <strong>und</strong> Hessen<br />

großen Wert auf die Erhaltung ihrer Noteninstitute legten <strong>und</strong> diesen<br />

Wunsch auch kraft ihrer Stimmenzahl im B<strong>und</strong>esrat durchzusetzen in<br />

der Lage waren, kam es zu solchen radikalen Änderungen nicht.<br />

Um aber zu verhüten, daß die Privatnotenbanken, wie sie es häufig<br />

getan hatten, auch weiterhin die Diskontpolitik der Reichsbank störten,<br />

indem sie Wechsel zu einem niedrigeren Satze als diese ankauften, schlug<br />

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