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Banken und Bankpolitik

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1. Wechsel zu akzeptieren <strong>und</strong><br />

2. Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde<br />

Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder<br />

für die Erfüllung solcher Kauf- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft<br />

zu übernehmen.<br />

Verpflichtet sind die Notenbanken nach § 8 des BG.<br />

1. den Stand ihrer Aktiva <strong>und</strong> Passiva vom 7., 15., 23. <strong>und</strong> Letzten<br />

jedes Monats, spätestens am 5. Tage nach diesen Terminen <strong>und</strong><br />

2. spätestens drei Monate nach dem Schluß jedes Geschäftsjahres<br />

eine genaue Bilanz ihrer Aktiva <strong>und</strong> Passiva, sowie den Jahres-<br />

abschluß des Gewnn- <strong>und</strong> Verlustkontos durch den Reichsanzeiger<br />

auf ihre Kosten zu veröffentlichen.<br />

Vorschriften über Notensteuer gibt § 9 des BG. : Hiernach haben<br />

die <strong>Banken</strong>, deren Notenumlauf ihren Barvorrat imd das ihnen zugewiesene<br />

Kontingent übersteigt, von dem Überschusse eine Steuer von 5 *^|o p. a.<br />

an die Reichskasse zu entrichten. Als Barvorrat gilt bei Feststellung der<br />

Steuer der in den Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem<br />

deutschen Gelde, an Reichskassenscheinen, an Noten anderer deutscher<br />

<strong>Banken</strong> <strong>und</strong> an Gold in Barren, das Pf<strong>und</strong> fein zu 1392 j\I berechnet.<br />

Durch diese indirekte Kontingentierung des Notenumlaufs wollte man<br />

der Ausgabe ungedeckter Banknoten ein Ziel setzen. Als damals im Reichs-<br />

tage über diese Frage diskutiert wurde, waren die einen — <strong>und</strong> zu ihnen<br />

gehörte vor allem Bamberger — gegen eine Kontingentierung des Noten-<br />

umlaufs, während andere (Lasker) sie stark befürworteten. Wenn auch bei<br />

der Reichsbank kaum die Gefahr bestehe, daß sie unter Ausnützung ihres<br />

Notenrechtes leichtfertig Kredit gewähre, so glaubte man, nach den bis-<br />

herigen Erfahrungen, für die anderen <strong>Banken</strong> keineswegs eine Bürgschaft<br />

übernehmen zu können. Die Reichsbank unter ein Sonderrecht zu<br />

stellen, war infolge der Eifersüchteleien der einzelnen Regierungen auch<br />

nicht angängig.<br />

Die Summe der Noten, die in Höhe des Barvorrats vmd darüber hinaus<br />

ausgegeben werden durfte, sollte so bemessen sein, daß den Bedürfnissen<br />

des Verkehrs Rechnung getragen werde. Man schätzte den künftigen<br />

Notenumlauf auf r<strong>und</strong> eine Milliarde M <strong>und</strong> fixierte das steuerfreie<br />

Notenkontingent auf 3 8 5 Millionen M. Davon erhielt die Reichsbank<br />

den Löwenanteil mit 250 Millionen I\L Das Kontingent der Bayerischen<br />

Notenbank in INIünchen wurde auf 32, das der Sächsischen Bank in<br />

Dresden auf lö^j^ Millionen INI festgesetzt. In Sachsen hielt man diese<br />

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