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Banken und Bankpolitik

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In der Generalversammlung empfangen die Aktionäre den Bericht<br />

des Gouverneurs <strong>und</strong> der Zensoren — der nachher übrigens jedermann<br />

gedruckt zur Verfügung steht — <strong>und</strong> wählen als Vertretung der Aktionäre<br />

15 Regenten (regents) <strong>und</strong> 3 Zensoren (censeurs). 3 Regenten müssen<br />

noch amtierende Generalsteuereinnehmer (receveurs generaux des contri-<br />

butions publiques), 5 Regenten, sowie die Zensoren, Handeltreibende<br />

oder Fabrikanten sein. Zum Regenten oder Zensor ist nur wählbar, wer<br />

den Besitz von wenigstens 30 Aktien (30000 fr.) der Bank von Frank-<br />

reich glaubhaft nachweisen kann. Die Wahl der Regenten erfolgt auf 5,<br />

die der Zensoren auf 3 Jahre, doch ist Wiederwahl statthaft.<br />

Regenten <strong>und</strong> Zensoren zusammen bilden den Direktionsrat (conseil<br />

de regence), der dem auf Vorschlag des Finanzministers durch Dekret<br />

des Präsidenten der Republik ernanntem Gouverneur <strong>und</strong> den Vizegou-<br />

vemeuren zur Seite steht.<br />

Die Macht des Gouverneurs ist sehr groß. Schon im Gesetz von<br />

1 806 heißt es, daß er in allen zweifelhaften Fragen den Ausschlag geben<br />

solle, <strong>und</strong> in einem Senatsbericht finden wir seine Tätigkeit mit den Worten<br />

charakterisiert: „seul il commande et execute". Er ernennt die Beamten<br />

der Bank <strong>und</strong> setzt sie ab, er zeichnet im Namen der Bank alle Ver-<br />

träge, er vertritt die Bank nach außen <strong>und</strong> trifft die letzte Entscheidung<br />

in allen wichtigen Fragen. Er übt eine Kontrolle über die Tätigkeit der<br />

Bank aus unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen des Staates.<br />

Im Behinderungsfalle wird der Gouverneur von einem der beiden Vize-<br />

gouvemeure vertreten. Der Gouverneur muß im Besitz von 100, jeder<br />

der Vizegouverneure im Besitz von 50 Aktien der Bank sein.<br />

Der Gouverneur, die beiden Vizegouverneure, die 15 Regenten <strong>und</strong><br />

die 3 Zensoren bilden zusammen den „Conseil general de la Ban-<br />

que". Dieser tritt unter dem Vorsitz des Gouverneurs wöchentlich wenig-<br />

stens einmal zusammen <strong>und</strong> trifft Entschlüsse über alle ihm vom Gou-<br />

verneur vorgelegten Angelegenheiten. Er berät über Verträge <strong>und</strong> Verein-<br />

barungen, die mit der Staatsverwaltung <strong>und</strong> mit Privaten getroffen werden,<br />

über etwaige Anlage von Reserven, über Reglements für den inneren<br />

Verkehr. Er bestimmt den Diskontsatz, unterstützt den Gouverneur bei<br />

der Klassifikation der Kredite <strong>und</strong> ernennt die Mitglieder der verschie-<br />

denen Komitees. Der Conseil general faßt seine Beschlüsse mit absoluter<br />

Stimmenmehrheit. Die Zensoren haben jedoch nur beratende, nicht be-<br />

schließende Stimme.<br />

Wie der Gouverneur in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit<br />

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