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Banken und Bankpolitik

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Die Höchstsumme der umlaufenden Noten durfte vom i. Januar 1900<br />

ab betragen:<br />

732000000 Lire bei der Banca d'Italia<br />

226400000 „ beim Banco di Napoli<br />

51700000 ., beim Banco di Sicilia.<br />

Dieses Kontingent verringerte sich alle Jahre, bis im Jahre 1907 die<br />

Summe auf<br />

herabgegangen ist.<br />

630000000 Lire bei der Banca d'Italia<br />

190000000 „ beim Banco di Napoli<br />

44000000 ., beim Banco di Sicilia<br />

Eine Überschreitung dieser Höchstbeträge ist nur statthaft, wenn der<br />

Mehrbetrag entweder durch gemünztes Geld oder Goldbarren voll gedeckt<br />

ist, oder wenn er für Staatsvorschüsse, die jedoch nicht mehr als 125<br />

Millionen Lire betragen dürfen , verwendet wird.<br />

Von sämtlichen ausgegebenen Noten müssen 40 ^/^ durch in- <strong>und</strong> auslän-<br />

dische Goldmünzen, Devisen, Guthaben bei ausländischen <strong>Banken</strong> oder<br />

Bankhäusern, englische Schatzscheine oder andere fremdländische Gold-<br />

zertifikate mit höchstens dreimonatlicher Laufzeit gedeckt sein. Für Vor-<br />

schüsse an den Staat braucht jedoch nur eine Deckung von 33^/3 ^/o zu<br />

bestehen.<br />

Die Herstellung der Banknoten erfolgt gemeinsam durch den Staat <strong>und</strong><br />

die <strong>Banken</strong> derart, das weder der eine noch der andere Teil für sich<br />

allein eine Note herstellen darf.<br />

Für die metallisch nicht gedeckten Noten ist eine Steuer von i ^Jq zu<br />

zahlen. Für die Noten, die über den angeführten Höchstbetrag hinaus<br />

ausgegeben werden, erhöht sich die Steuer bis auf 2 "/q. Eine Änderung<br />

des Bankgesetzes ist geplant.<br />

Mehrfach ist in Deutschland neuerdings der Vorschlag erhoben worden,<br />

zu den Quartalsterminen die Bestimmungen hinsichtlich der Deckung der<br />

Noten etwas zu mildern, ja es ist sogar das Postulat gestellt worden, die<br />

Vorschrift der Dritteldeckung überhaupt gänzlich zu beseitigen. Bendixen^)<br />

sagt, daß die von den Notenbanken erteilten Kredite mit Geldern zu er-<br />

folgen hätten, die „verkaufsreife Konsumgüter" repräsentieren. Deren Ver-<br />

briefung sei der Warenwechsel. „Sind die Warenwechsel geeignet, als<br />

Unterlage für klassisches Geld zu dienen, dann sind sie es unbeschränkt,<br />

^34<br />

*) Das "Wesen des Geldes, Leipzig 1908, S. 35.

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