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Banken und Bankpolitik

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welchen Einfluß auf die Verwaltung des Instituts ausüben — g Mitglieder<br />

in Berlin.<br />

Der Zentralausschuß {§ S^ ^^s BG.) hält monatlich unter dem Vorsitz<br />

des Reichsbankpräsidenten eine Sitzung ab <strong>und</strong> empfängt bei dieser Ge-<br />

legenheit Nach Weisungen über Diskontierungen, Wechsel- <strong>und</strong> Lombard-<br />

bestände, über den Notenumlauf, den Barbestand, Depositen- <strong>und</strong> Giro-<br />

gelder, den An- imd Verkauf von Gold usw. Gutachtlich zu hören ist<br />

er über die Bilanz <strong>und</strong> die Gewinnberechnung, über Besetzung erledigter<br />

Stellen im Reichsbankdirektorium (mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten),<br />

über den Höchstbetrag, bis zu dem die Fonds der Bank zu Lombard-<br />

darlehen verwendet werden können, über die Höhe des Diskontsatzes,<br />

über Veränderungen in den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> Fristen der Krediterteilung<br />

usw. Rechtlich notwendig ist seine Zustimmung bei Ankauf von<br />

Effekten für Rechnung der Bank <strong>und</strong> bei Geschäften mit den Regierungen<br />

des Reiches.<br />

Aus der Zahl seiner Mitglieder wählt der Zentralausschuß auf ein Jahr<br />

drei Deputierte <strong>und</strong> ebensoviele Stellvertreter, die die fortlaufende<br />

spezielle Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank ausüben <strong>und</strong><br />

berechtigt sind, allen Sitzungen des Reichsbankdirektoriums mit bera-<br />

tender Stimme beizuwohnen. Während die Mitglieder des Zentralaus-<br />

schusses nur zu bestimmten Zeiten zusammenkommen, haben die Depu-<br />

tierten nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, während der<br />

Geschäftsstvmden im Beisein eines INIitgliedes des Direktoriums von Zeit<br />

zu Zeit die Bücher imd Portefeuilles der Bank zu prüfen <strong>und</strong> den ordent-<br />

lichen wie außerordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen. Über ihre<br />

Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen Versammlungen des Zentral-<br />

ausschusses Bericht (§34 BG.).<br />

Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher<br />

B<strong>und</strong>esstaaten, die im Bankstatut nicht vorgesehen sind, müssen,<br />

um die Selbständigkeit der Reichsbank der Regierung gegenüber zu wahren,<br />

vor ihrem Abschluß zur Kenntnis der Deputierten gebracht <strong>und</strong> auf An-<br />

trag auch nur eines Deputierten dem Zentralausschuß vorgelegt werden.<br />

Sie müssen unterbleiben, wenn dieser sich nicht in einer beschlußfähigen<br />

Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit ausspricht (§35 BG.).<br />

Vom Reingewinn der Bank fließt ein erheblicher Teil an das Reich.<br />

Zunächst wird den Anteilseignem, die persönlich für die Verbindlichkeiten<br />

der Bank nicht haften, eine ordentliche Dividende von 3^|2°/o gezahlt.<br />

Von dem alsdann noch verbleibenden Rest erhalten die Anteilseigner<br />

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