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Banken und Bankpolitik

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deckung, des Maximalumlaufs der Noten usw. nicht zu befürchten. In<br />

Orten mit mehr als 80000 Einwohnern würden die Kassen die Noten<br />

bei der Reichsbank einzuzahlen haben, an anderen Orten könnte die Ver-<br />

sendung an die zur Einlösung verpflichtete Bank ev. auf deren Kosten<br />

erfolgen. Noch zweckmäßiger wäre, wenn die Reichsbank an allen ihren<br />

Zweiganstalten fremde Noten in Zahlung nehmen würde.<br />

Sollen nun die in Zahlung genommenen fremden Noten als Bardeckung<br />

der eigenen Noten dienen? Noten sind bei Sicht zahlbare Forderungen,<br />

Anweisungen auf Metallgeld. Würden sie wie bares Geld, als Deckung<br />

der Noten gelten, so bestände die Gefahr, daß die <strong>Banken</strong> ihre Noten<br />

austauschten. Für jede Million Noten, die z. B. eine deutsche Notenbank<br />

von einer anderen im Tausch gegen eigene Noten erhielte, könnte sie den<br />

dreifachen Betrag in eigenen Noten ausgeben.<br />

Da die fremden Noten als Deckung der eigenen Noten nicht dienen,<br />

so liegt es im Interesse der Bank, sie bald wieder abzustoßen. Bei der<br />

Reichsbank geschieht dies (s. S. 63) einmal monatlich. Bei einer großen<br />

Zahl von Notenbanken hat sich das schottische <strong>und</strong> das amerikanische<br />

(Suifolk) System bewährt, das einen periodischen Austausch der Noten<br />

(Clearing-System) durch Vemiittelung einer Bank vorsieht.<br />

IL Zentralisiertes oder dezentralisiertes Notenbankwesen?<br />

1. Entwickelung vom Vielbank- zum Einbank-System.<br />

In allen europäischen Ländern finden wir das Streben nach einer ein-<br />

heitlichen Banknote, das Streben, möglichst nur ein einziges Zentral-<br />

noteninstitut im Lande zu besitzen oder zum mindesten ein Institut, neben<br />

dem die anderen Notenbanken des Landes nur eine untergeordnete Be-<br />

deutung haben.<br />

In Frankreich führte im Anfang des vorigen Jahrh<strong>und</strong>erts die republi-<br />

kanische Regierung das Notenmonopol durch.<br />

In England wurde 1844, in Deutschland 1875 — <strong>und</strong> vorher<br />

schon (1870I72) durch das Banknotensperrgesetz — der Griindung wei-<br />

terer Notenbanken eine Grenze gesetzt. In beiden Ländern ist die Zahl<br />

der Notenbanken <strong>und</strong> der von ihnen ausgegebene Notenbetrag auf ein<br />

Minimum zurückgegangen. Großbritannien <strong>und</strong> Deutschland haben das gemischte<br />

System: Neben der Zentralbank besteht noch eine begrenzte<br />

Zahl anderer Notenbanken.<br />

Zentralisiert <strong>und</strong> monopolisiert ist das Notenbankwesen weiter in Öster-<br />

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