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Banken und Bankpolitik

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Es war im Jahre 1887, als Bismarck der Reichsbank die Lombardierung<br />

russischer Werte untersagte.<br />

Die Leitung der Bank erfolgt nach den Bestimmungen des Bank-<br />

gesetzes <strong>und</strong> Bankstatuts durch den Reichskanzler <strong>und</strong> das ihm unter-<br />

stellte Reichsbankdirektorium. Die staatsrechtliche <strong>und</strong> politische Verant-<br />

wortlichkeit trägt der Reichskanzler. Sein vom Kaiser ernannter Vertreter<br />

ist in der Regel der Staatssekretär des Inneren.<br />

Verwaltende <strong>und</strong> ausführende, <strong>und</strong> die Reichsbank nach außen<br />

hin vertretende Behörde ist das Reichsbankdirektorium. Es besteht aus<br />

einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten <strong>und</strong> neun bis zehn Mitgliedern<br />

(Direktoren), die sämtlich vom Kaiser, auf Vorschlag des B<strong>und</strong>esrates, auf<br />

Lebenszeit ernannt werden. Der Besoldungsetat des Reichsbankdirektoriums<br />

ist im Reichshaushaltsetat enthalten.<br />

Die Beamten der Reichsbank sind Reichsbeamte. Sie sind in der<br />

überwiegenden Mehrzahl aus der kaufmännischen Praxis hervorgegangen<br />

<strong>und</strong> werden vom Reichsbankpräsidenten angestellt. Gehälter <strong>und</strong> Pensionen<br />

zahlt nicht das Reich, sondern die Reichsbank. Anteilscheine der Reichs-<br />

bank dürfen die Beamten nicht besitzen.<br />

Die Anteilseigner der Reichsbank haben weit geringere Rechte als<br />

die Aktionäre einer Aktiengesellschaft. Zwar findet auch bei der Reichs-<br />

bank alljährlich — <strong>und</strong> zwar regelmäßig im März — eine Generalver-<br />

sammlung statt, in der der Verwaltungsbericht vorgelegt wird, aber sie<br />

kann weder, wie die Generalversammlung einer privaten Aktiengesellschaft,<br />

für das Direktorium verbindliche Beschlüsse über Verteilung der Dividende<br />

fassen, noch Änderungen in der Geschäftsleitung oder des Statuts fest-<br />

setzen. Die rechtlichen Befugnisse der Generalversammlung der Reichsbank<br />

bestehen einzig <strong>und</strong> allein in der Wahl des Zentralausschusses.<br />

Der Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der Anteilseigner<br />

gegenüber der Verwaltung. Er besteht aus 15 Mitgliedern <strong>und</strong> ebensoviel<br />

Stellvertretern, die von der Generalversammlung aus der Zahl derjenigen<br />

Anteilseigner gewählt werden, die auf ihren Namen eingetragene Anteils-<br />

scheine von je mindestens 9000 M besitzen. Sämtliche Mitglieder des<br />

Zentralausschusses müssen ihren Wohnsitz im Reichsgebiet haben —<br />

durch diese Bestimmung will man verhüten, daß Ausländer^) irgend<br />

54<br />

^) Am 31. Dezember 1907 besaßen:<br />

^6553 Inländer 29811 Anteile zu 3000 M <strong>und</strong> 58600 Anteile zu 1000 M<br />

2063 Ausländer 10 189 „ „ 3000 „ „ 1400 „ „ 1000 „<br />

18616 Eigner 40000 Anteile zu 3000 M <strong>und</strong> 60000 Anteile zu 1000 M

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