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Banken und Bankpolitik

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ihre Wichtigkeit hinsichtlich der Durchführung der deutschen Goldwährung,<br />

wobei er auch nicht verfehlte, auf die großen Verdienste hinzuweisen,<br />

die die Bank von Frankreich ihrem Vaterlande in schweren Zeiten ge-<br />

leistet hatte. Nur durch eine Zentralbank könne weiter eine Kontrolle<br />

über die anderen Notenbanken des Landes ausgeübt werden. Diese wollte<br />

nämlich Bamberger nicht ohne weiteres beseitigen, sondern die Neu-<br />

regelung sollte „in vorsichtiger Anlehnung an bestehende Verhältnisse"<br />

vor sich gehen.<br />

Diese Ansicht vertrat auch Lasker, der sich im übrigen für die Um-<br />

wandelung der Preußischen Bank in eine Deutsche Reichsbank erklärte.<br />

War die Mehrheit der Abgeordneten, vor allem nach den markanten<br />

Ausführungen Bambergers imd Laskers, für Errichtung einer Reichsbank,<br />

so gab es große ]\Ieinungsverschiedenheiten in betreff der Einzelfragen:<br />

Nach welchen Prinzipien soll das neu zu schaffende Institut ausgestaltet<br />

werden? Wie sollen vor allem die Noten gedeckt sein? Soll der Bank<br />

das Recht verliehen w^erden, ungedeckte Noten auszugeben, <strong>und</strong> wie groß<br />

soll dieser Betrag sein? Weiter von großer Wichtigkeit war: Wie soll<br />

das Kapital der Bank beschafft werden ? Soll das Reich die Mittel geben,<br />

oder sollen, wie es bei der Preußischen Bank seinerzeit erfolgt war, Reich<br />

<strong>und</strong> Private gemeinsam die Betriebsmittel aufbringen, oder soll das neue<br />

Institut allein auf Privatkapital aufgebaut sein?<br />

Ergebnis der langen Verhandlungen <strong>und</strong> Beratungen war das Bank-<br />

gesetz vom 14. März 1875. Als Ausdruck der deutschen Einheit ist die<br />

Deutsche Reichsbank geschaffen worden, die ihren Schwesterinstituten in<br />

London <strong>und</strong> Paris vollkommen ebenbürtig zur Seite trat. Der Idee der<br />

einheitlichen Banknote war man ein gut Stück näher gekommen.<br />

5. Allgemeine Bestimmungen des Bankgesetzes vom 14. März 1875.<br />

Das Bankgesetz besteht aus 66 Paragraphen, die in 5 Abschnitte zu-<br />

sammengefaßt sind. Titel I {§ i— 11) enthält allgemeine Bestimmungen,<br />

Titel II (§ 12—41) handelt von der Reichsbank, Titel III {§ 42—54)<br />

von den Privatnotenbanken. Im Titel IV (§ 55— 59) werden Straf-, im<br />

Titel V (§ 60—66) Schlußbestimmungen gegeben.<br />

Dem Inhalte nach sind zu imterscheiden<br />

1. Vorschriften, die für alle Notenbanken gelten,<br />

2. Vorschriften für die Reichsbank <strong>und</strong><br />

3. Vorschriften für die Privatnotenbanken.<br />

Die Erwerbung des Notenrechtes <strong>und</strong> die Erweiterung bestehender Pri-<br />

4 Obst, <strong>Bankpolitik</strong> AQ

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