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Banken und Bankpolitik

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50 Jahre freilich war die Bank in ihrer Diskontpoh'tik durch ein Ge-<br />

setz aus dem Jahre 1807, daß das Maximum ihres Zinsfußes auf 6 "j^^<br />

festsetzte, gehindert. Das Gesetz vom 9. Juni 1857 hob diese Schranke<br />

auf. Dem Ermessen der Bankverwaltung allein war es hinfort anheim-<br />

gegeben, den Zinsfuß im Diskont- imd Lombardgeschäft zu bestimmen^).<br />

Der Gewinn, den die Bank aus einer Erhöhung des Zinssatzes über 6 ^j^y<br />

hinaus ziehen würde, sollte jedoch nicht unter die Aktionäre verteilt<br />

sondern in den Reservefonds gestellt werden.<br />

Das Gesetz vom 9. Juni 1857, das der Bank außer dem ebengenannten<br />

Recht <strong>und</strong> der vorher schon erwähnten Berechtigung, das gegenwärtige Kapital<br />

zu verdoppeln, das Privileg bis Ende 1887 erweitert <strong>und</strong> das Recht ver-<br />

liehen hatte, Noten im Mindestbetrage von 50 fr. — bisher 200 fr. —<br />

auszugeben, legte der Bank auch verschiedene Verpflichtungen auf:<br />

Sie muß, wenn die Regierung es wünscht, in jedem Departement min-<br />

destens eine Zweiganstalt errichten, <strong>und</strong> sie hat dem Staate eine mit 3 ^|q<br />

verzinsliche Anleihe in Höhe von 100 Millionen fr. zum Kurse von 75 °/o<br />

abzunehmen, d. i. ^j^ des Betrages, der ihr durch Erhöhung des Stamm-<br />

kapitals — die neuen Aktien wurden zum Kurse von 1 1 o '^/q ausgegeben<br />

— zugeflossen ist.<br />

In einem am 10. Juni 1857 zwischen der Bank <strong>und</strong> dem Finanzminister<br />

abgeschlossenem Vertrage verpflichtete sich die Bank weiter, dem<br />

Staat einen Kredit bis zur Höhe von 60 ^Millionen fr. einzu-<br />

räumen. Der Zinsfuß sollte so hoch sein, wie der Diskontsatz der Bank,<br />

jedoch niemals mehr als betragen. Durch Gesetz vom 2>^lo 13. Juni<br />

1878 wurde der Staatsvorschuß um 60 Millionen fr., verzinslich mit<br />

1*^/0, erhöht. Das Gesetz vom 17. November 1897, das das Privileg<br />

der Bank bis zum Ende des Jahres 1920 erweiterte — mit der Emschrän-<br />

kung, daß es den beiden Kammern freistehen solle, im Laufe des Jahres<br />

191 1 das Privileg bereits zum 31. Dezember 19 12 zu kündigen-) —<br />

erklärte die bisher in Höhe von 80 <strong>und</strong> 60 Millionen fr. an den Staat<br />

gewährten Vorschüsse für unverzinslich <strong>und</strong> verpflichtete die Bank, ein<br />

weiteres unverzinsliches Darlehen von 40 Millionen fr. an den Staat zu<br />

geben. Der Staat schuldet also heute der Banque de France 180 Milli-<br />

') Während der Ende des Jahres 1857 herrschenden Börsenkrisis stieg der Dis-<br />

kontsatz bis zu lo*'/^, in den Jahren 1861 <strong>und</strong> 1863 änderte er sich mehrfach<br />

<strong>und</strong> erreichte wieder 7 "/g.<br />

^) ,, Neanmoins une loi votee par les deux chambres dans le cours de<br />

l'annee 191 1 pourra faire cesser le privilege ä la data du 31 Decembre 1912."

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